Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521129/2/Ki/Da

Linz, 19.10.2005

 

 

 

VwSen-521129/2/Ki/Da Linz, am 19. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R S, N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, B, S, vom 6.10.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3.10.2005, VerkR21-490-2005/BR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z5, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 28 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG i.d.g.F.; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B, Führerschein ausgestellt am 7.12.2000 unter Zl. Verk20-2182-2000/BR, für die Dauer von drei Monaten bis einschließlich 8.11.2005 entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten. Ein Antrag vom 8.9.2005 auf Aushändigung des Führerscheines wurde mit der Feststellung abgelehnt, dass der Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten ist. Weiters wurde einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung im Interesse des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn stützt diese Entscheidung auf eine bestimmte Tatsache, wonach es der Berufungswerber unterlassen habe, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 6.10.2005 Berufung erhoben und beantragt, die bisherigen Bescheide vom 8.8.2005 und 3.10.2005 ersatzlos zu beheben bzw. ihm die Lenkberechtigung unverzüglich wieder zu erteilen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Berufungswerber argumentiert, er habe auf Grund der Umstände nicht davon ausgehen können, dass der Unfallgegner durch den Verkehrsunfall verletzt worden sei. Es habe außerdem vorher eine Auseinandersetzung zwischen ihm und dem anderen Unfallbeteiligten gegeben, in deren Zug es nahezu zu Tätlichkeiten gekommen sei. Um diese Tätlichkeiten zu vermeiden, habe er sich dazu entschlossen, den Ort der Auseinandersetzung zu verlassen. Er habe sich auch nach dem Vorfall in der Nähe der Vorfallstelle aufgehalten und in keiner Weise versucht, sich der Sachverhaltsstellung zu entziehen.

 

Bemängelt wird weiters, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn nach Einlangung der Vorstellung gegen den zunächst ergangenen Mandatsbescheid das Bezirksgericht Braunau um Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens in der gegenständlichen Angelegenheit ersucht hat, dieses Ersuchen müsse eindeutig als Alibihandlung bezeichnet werden, zumal ja der Ausgang des Strafverfahrens offenbar für die Entscheidung der belangten Behörde ohnehin keinerlei Bedeutung habe.

 

Der vorliegende Sachverhalt rechtfertige in keiner Weise den Entzug der Lenkberechtigung. Infolge Säumnis bei der Bearbeitung der Angelegenheit sei auch insofern keine Rechtsgrundlage für einen Entzug gegeben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Laut Strafanzeige der Bundespolizeiinspektion Braunau am Inn vom 12.7.2005 verletzte der Berufungswerber am 19.6.2005 um ca. 21.00 Uhr in Braunau auf dem Parkplatz gegenüber dem Freibad eine andere Person, indem er diese nach einem Streit mit seinem PKW niedergestoßen hätte. Diese Person sei von der vorderen Stoßstange des Fahrzeuges des Berufungswerbers vermutlich an den Beinen erfasst worden und sie sei unmittelbar vor dem PKW zu liegen gekommen. Die Person erlitt durch den Anprall Prellungen und Abschürfungen an beiden Knien sowie Abschürfungen im Gesicht, es erfolgte eine ambulante Behandlung im Krankenhaus Braunau.

 

Nach dem Unfall habe der Berufungswerber die Fahrt mit seinem PKW fortgesetzt und die Unfallstelle verlassen, ohne der verletzten Person erste Hilfe zu leisten bzw. Rettung oder Gendarmerie zu verständigen. Erst über Anraten seines Vaters habe Herr S am 19.6.2005 um 21.15 Uhr persönlich Anzeige bei der Polizeiinspektion Braunau am Inn erstattet.

 

Beigeschlossen ist der Anzeige eine Kopie einer Verletzungsanzeige des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses St. Josef, Braunau GmbH, wonach der Unfallgegner eine Prellung und Abschürfung am rechten Knie, eine Prellung am linken Knie sowie eine Abschürfung im Gesicht erlitten hat. Der Grad der Verletzung wird als leicht und die Gesundheitsstörung unter 3 Tagen bezeichnet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat in der Folge zunächst mit Mandatsbescheid vom 27.7.2005, VerkR21-490-2005/BR dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen und gleichzeitig für den selben Zeitraum ihm das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

 

Der Mandatsbescheid wurde Herrn Sam 8.8.2005 persönlich zugestellt, gleichzeitig wurde ihm an diesem Tag der Führerschein abgenommen.

 

Gegen den Mandatsbescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 22.8.2005 Vorstellung erhoben und die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat in der Folge mit Schreiben vom 31.8.2005 das Bezirksgericht Braunau am Inn um Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens bzw. um Übersendung eines eventuellen Urteiles ersucht.

 

In der Folge wurde das Verfahren durch Einvernahme verschiedener Zeugen fortgeführt und letztlich der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges entweder ausdrücklich zu verbieten oder nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z5 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 zu gelten, wenn jemand es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß § 4 Abs. 2 StVO haben, sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden; die in Abs.1 genannten Personen Hilfe zu leisten, sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

 

Unbestritten ist es zwischen dem vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeug und dem im Verfahrensakt genannten Beteiligten zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei diesem Verkehrsunfall wurde der andere Beteiligte, wie aus der Verletzungsanzeige des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses St. Josef, Braunau GmbH hervorgeht, - wenn auch nur leicht - verletzt. Es mag daher dahingestellt bleiben, welche Umstände diesem Verkehrsunfall vorausgegangen sind, zumal einzig ausschlaggebend ist, dass Herr S an dem Verkehrsunfall mit Personenschaden kausal beteiligt war. Unbestritten bleibt letztlich auch, dass er nicht sofort angehalten hat bzw. er nicht Hilfe geleistet bzw. für fremde Hilfe gesorgt hat.

 

Demnach kann davon ausgegangen werden, dass vom Berufungswerber Sachverhalte verwirklicht wurden, welche den oben angeführten Tatbildern der §§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 bzw. 4 Abs.2 StVO 1960 entsprechen und es liegt daher auch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z5 FSG vor.

 

Herr S versucht sich dahingehend zu entlasten, er habe sich entschlossen den Ort der Auseinandersetzung zu verlassen um Tätlichkeiten zu vermeiden und führt dazu bereits im erstbehördlichen Verfahren sinngemäß an, der Unfallbeteiligte sei ihm nachgelaufen und habe ihm einen gestreckten Finger gezeigt. Dazu vermeint der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er auch in solchen Situationen sich gesetzeskonform verhält. Insbesondere konnte Herr S ja zu dem Zeitpunkt, als er die Unfallstelle verlassen hat, nicht erkennen bzw. wissen, wie schwer tatsächlich die Verletzungen beim Unfallbeteiligten ausgefallen sind und er hätte jedenfalls sich entsprechend von den tatsächlichen Auswirkungen des Unfalles zu informieren gehabt, dies hat er aber unterlassen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Personen, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen. Weiters ist die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen die jeweilige bestimmte Tatsache begangen wurde sowie die seit dem Begehen verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen.

 

Dazu muss festgestellt werden, dass ein strafbares Verhalten, das den Tatbestand des § 7 Abs.3 Z5 FSG verwirklicht, an sich schon verwerflich ist, dazu kommt, dass im vorliegenden Falle der Berufungswerber offensichtlich in Kenntnis des Umstandes, dass bei dem Verkehrsunfall eine andere Person möglicherweise zu Schaden gekommen sein kann, seinen Verpflichtungen nicht gesetzeskonform nachgekommen ist. Andererseits kann berücksichtigt werden, dass bezüglich Herrn S im Verfahrensakt keine wesentlichen Vormerkungen aufscheinen, sodass auch die Berufungsbehörde vermeint, dass mit der gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauer von drei Monaten das Auslangen gefunden werden dürfte bzw. damit gerechnet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der festgelegten Entziehungsdauer wieder hergestellt ist.

 

Was das Vorbringen betreffend Einleitung des Verfahrens nach Erhebung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid anbelangt, so vermeint der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Anfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn an das Bezirksgericht Braunau am Inn vom 31.8.2005 jedenfalls einen verfahrenseinleitenden Schritt darstellt, es mag dahingestellt bleiben, in wie weit diese Anfrage im konkreten Fall tatsächlich notwendig war. Jedenfalls ist der zunächst ergangene Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten und es wurde daher auch der Antrag auf Aushändigung des Führerscheines, da die im Mandatsbescheid festgelegte Entziehungsdauer noch nicht abgelaufen war, zu Recht abgelehnt.

5.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Falle mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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