Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521133/7/Zo/Jo

Linz, 23.01.2006

 

 

 

VwSen-521133/7/Zo/Jo Linz, am 23. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H E, geb. , L, vom 05.10.2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22.09.2005, Zl. VerkR20-3687-2005, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG sowie § 24 Abs.4, § 8 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A und B dahingehend eingeschränkt, dass er in sechs Monaten und in einem Jahr einen Laborbefund (CDT-Wert) mit einer Toleranzfrist von jeweils einer Woche vorlegen muss. Weiters wurde das Tragen eines Sehbehelfes (Brille, Kontaktlinse) vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber bringt vor, dass er sich gegen die Vorlage von Laborbefunden (CDT-Werte) in sechs bzw. zwölf Monaten wendet. Dies begründet er damit, dass bei einem GammaGT-37-Wert von 23 keineswegs von Alkoholmissbrauch die Rede sein könne, das sei auch bei Gesundenuntersuchungen im Jahr 2000 und 2003 festgestellt worden. Ein CDTect-Wert von 2,1 % sei laut Aussage des Labors Rocchetti durchaus im Normalbereich. Auch das Blutbild und alle anderen Werte seien in Ordnung. Sein Führerscheinregister weise in den letzten 30 Jahren keinerlei Eintragungen auf.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert, durch aktuelle Untersuchungsergebnisse das amtsärztliche Gutachten konkret in Frage zu stellen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Anlass für das konkrete Verfahren war ein Alkoholdelikt des Berufungswerbers am 02.05.2005. Er lenkte dabei einen Pkw mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,82 mg/l. Deshalb wurde ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 01.06.2005, Zl. VerkR21-332-2005, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen, eine Nachschulung angeordnet und der Berufungswerber verpflichtet, vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 04.07.2005 ergab zusammengefasst, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit weitgehend befriedigend gegeben ist. Hinsichtlich der Persönlichkeitsuntersuchung ergab sich der Befund einer kontaktbereiten, gelassenen und zur Leichtsinnigkeit sowie einer leicht zur Selbstüberschätzung tendierenden Persönlichkeit. Im Fragebogen zum funktionalen Trinken wird keine erhöhte subjektive Bedeutung des Alkohols ausgewiesen. Laut Alkoholfragebogen Audit hat die Alkoholtrinkgewohnheit des Untersuchten ein Ausmaß erreicht, welches gesundheitsschädlich sein könnte. Die psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist derzeit ausreichend gegeben. Es ergab sich damit die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B allerdings mit der Empfehlung, die Lenkberechtigung auf ein Jahr zu befristen, um die Gefahr eines Alkoholmissbrauches kontrollieren zu können. Der Laborbefund vom 14.09.2005 ergab einen CDT-Wert von 2,1 %. Entsprechend den Angaben des Untersuchungslabors besteht bei einem Wert über 1,8 % ein Hinweis auf chronischen Alkoholabusus und eine weitere Kontrolle ist angeraten.

 

Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungsergebnisse lautete das amtsärztliche Gutachten auf eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Audit-Fragebogens sowie des im Grenzbereich liegenden CDTect-Wertes wurde als Auflage die Vorlage von CDT-Werten in sechs und zwölf Monaten vorgeschlagen. Entsprechend diesem Gutachten erließ die Erstinstanz den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

Mit Schreiben vom 16.12.2005 wurde der Berufungswerber unter Hinweis auf diese Untersuchungsergebnisse darauf hingewiesen, dass das amtsärztliche Gutachten - zumindest vorläufig - nachvollziehbar erscheint. Er wurde daher unter Einräumung einer vierwöchigen Frist aufgefordert, durch Vorlage aktueller Untersuchungsergebnisse konkrete Zweifel am amtsärztlichen Gutachten zu begründen. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 21.12.2005 nachweislich zugestellt, bis zum heutigen Tag langte aber keine Stellungnahme ein.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

5.2. Wie bereits dargestellt, hat das Ergebnis des Fragebogens Audit auf einen gesundheitsschädlichen Alkoholkonsum hingewiesen. Dazu passt auch der im Grenzbereich liegende CDT von 2,1 %. Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungsergebnisse könnte dem amtsärztlichen Gutachten nur dann entgegen getreten werden, wenn aktuelle anders lautende Untersuchungsergebnisse vorgelegt würden. Dies hat der Berufungswerber trotz Aufforderung unterlassen. Der Annahme der Erstinstanz, dass der Berufungswerber nicht Willens oder nicht in der Lage sei, den Konsum von Alkohol und das Lenken von Kraftfahrzeugen zu trennen, kann damit nicht entgegen getreten werden. Es musste damit die Berufung abgewiesen werden.

 

In diesem Zusammenhang ist der Berufungswerber nochmals darauf hinzuweisen, dass nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 21.09.2005 die gegenständliche Auflage nach einem Jahr ohne weitere amtsärztliche Nachuntersuchung aufgehoben werden kann, wenn die vorgelegten Laborwerte im Normbereich liegen. Nur bei Vorlage eines Wertes, welcher auf Alkoholmissbrauch hinweisen würde, wäre eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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