Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521137/4/Fra/Bb/He

Linz, 16.01.2006

 

 

 

VwSen-521137/4/Fra/Bb/He Linz, am 16. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn D U, H, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.10.2005, Zl.: VerkR21-770-2005/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse "B" bis zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsphase, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG iVm § 4a Abs.1 FSG iVm § 4b Abs.1 FSG iVm § 4c Abs.2 FSG iVm § 24 Abs.3 sechster Satz FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsphase (1. Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch sowie 2. Perfektionsfahrt) entzogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezugshabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B - unbeschadet des Abs.2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

  1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
  2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

 

§ 24 Abs.3 sechster Satz FSG führt aus, dass wenn die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt wurde oder von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt wurde oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen wurde, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen ist.

 

 

3.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht fest, dass dem Bw von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 11.2.2004 unter der Zahl VerkR20-3653-2003/LL, die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt wurde. Nachdem der Bw die für die Klasse B im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Stufen der Mehrphasenausbildung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und der Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert hat, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 14.6.2005, VerkR20-3653-2003/LL angeordnet, die fehlenden Stufen bis spätestens 11.10.2005 zu absolvieren.

Nachdem der Berufungswerber trotz der Aufforderung die Durchführung der zweiten Ausbildungsphase nicht nachgewiesen hat, wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.10.2005, VerkR21-770-2005/LL, die Lenkberechtigung für die Klasse "B" ab Zustellung des Bescheides entzogen.

 

In seinem Rechtsmittel bringt der Bw ua vor, dass er durch seine bisherige schlechte finanzielle Situation (Wohnungsumzug und Arbeitswechsel) die Perfektionsfahrstunden und das Sicherheitstraining leider nicht finanzieren habe können. Er ersuche um nochmalige Fristverlängerung, da für ihn der Führerschein sehr wichtig sei. Er habe jetzt die finanzielle Möglichkeit, um die Perfektionsfahrstunden und das Fahrsicherheitstraining sofort durchzuführen.

 

Im Hinblick auf dieses Vorbringen wurde der Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 11.11.2005, Zl.: VwSen-521137/2/Fra/He, der bei seinen Entscheidungen nicht nur die Rechts- sondern auch die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen hat, dringend ersucht, ehestmöglich einen Nachweis der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsphase vorzulegen,

 

ansonsten seine Berufung abgewiesen werden müsste. Dieses Schreiben wurde dem Bw am 16.11.2005 nachweislich zugestellt.

Bis zum heutigen Tag hat der Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt.

 

§ 4c Abs.2 vorletzter Satz FSG sieht zwar vor, dass die Behörde auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen kann, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Die schlechte finanzielle Situation, der Wohnungsumzug sowie der Arbeitswechsel des Bw stellen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates keine "besonders berücksichtigungswürdigen Gründe" iSd § 4c Abs.2 FSG dar, welche ein Absehen von der Entziehung der Lenkberechtigung für eine angemessene Zeit rechtfertigen würden.

Da der Bw den ihm bescheidmäßig aufgetragenen Anordnungen nicht nachgekommen ist und die gemäß § 4b Abs.1 FSG vorgeschriebene 1. Perfektionsfahrt, das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologisches Gruppengespräch sowie die 2. Perfektionsfahrt nicht absolviert hat, war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum