Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521142/3/Kof/He

Linz, 07.11.2005

 

 

 

VwSen-521142/3/Kof/He Linz, am 7. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn TM gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.10.2005, Fe-1098/2005, Nsch-93/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.3 Z6 lit.a und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

§ 24 Abs.3 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25 und 29 FSG

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 18.10.2005 erhoben und dabei vorgebracht, dass er die Lenkberechtigung aus beruflichen und familiären Gründen benötige.

Beantragt wird, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu verkürzen.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw lenkte am 30.7.2005 um 05.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz, wobei er

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 12.10.2005 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO sowie § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO Geldstrafen verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

Der Bw lenkte am 19.9.2005 um 08.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 9.8.2005 entzogen worden war.

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 4.10.2005 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftigen Strafbescheide der BPD Linz gebunden;

VwGH-Erkenntnisse vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 20.9.2001, 2001/11/0237;
vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit und/oder durch rücksichtsloses Verhalten gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung lenkt.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062 uva

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Das Vorbringen des Bw, er benötige die Lenkberechtigung aus beruflichen sowie familiären Gründen ist daher betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. die Festsetzung der Entzugsdauer rechtlich bedeutungslos.

 

Wegen des Vorfalles vom 30.7.2005 - Lenken eines Kfz iVm einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO, Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und Nichtmitwirken an der Sachverhaltsfeststellung - ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Entziehungsdauer von 10 Monaten gerechtfertigt;

VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

Der Bw hat - wie dargelegt - am 19.9.2005 um 08.35 Uh einen Pkw gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, da ihm diese zuvor entzogen worden war. Dafür ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine zusätzliche Entziehungsdauer von drei Monaten festzusetzen.

Insgesamt gesehen ist somit die von der belangte Behörde festgesetzte Entziehungsdauer (12 Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines) jedenfalls rechtmäßig.

Eine Verkürzung dieser Entziehungsdauer kommt daher nicht in Betracht.

Lenkt jemand ein Kfz und begeht dabei eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO ist gemäß § 24 Abs.3 FSG anzuordnen:

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046, vom 23.3.2004, 2004/11/0008 uva.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht diese Anordnungen vorgeschrieben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,

E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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