Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521145/2/Kof/He

Linz, 09.11.2005

 

 

 

VwSen-521145/2/Kof/He Linz, am 9. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn RM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. HP gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.10.2005, FE-1623/2002 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Absolvierung einer Nachschulung sowie Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird insofern als unbegründet abgewiesen,

als Herrn RM die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder

Verkehrzuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten,

vom 25. Juni 2005 bis einschließlich 25. Dezember 2005 entzogen wird

und

eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.3 Z6 lit.a und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005

§ 24 Abs.3 Z3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

  1. Im Übrigen wird der Berufung stattgegeben und

der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 7Abs.3 Z11 iVm § 7 Abs.4 FSG

§ 24 Abs. 4 FSG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25 und 29 FSG

Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.10.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß Strafanzeige des Gendarmeriepostens Leonding vom 27.4.2005 besteht der Verdacht, dass der Bw Suchmittel u.a. wie folgt in Verkehr gesetzt hat:

von 400 bis 600 Ecstasy-Tabletten sowie 100 bis 200 Gramm Speed.

Die Staatsanwaltschaft Linz hat am 27.5.2005 das Strafverfahren wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels im Zeitraum Sommer bis Dezember 2002 aus dem Grund des § 34 Abs.2 StPO eingestellt.

Mangels rechtskräftigem Gerichtsurteil kann daher nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden, ob der Bw tatsächlich die ihm zur Last gelegte Menge an Suchtmittel in Verkehr gesetzt hat.

Der Bw wurde - gemeinsam mit zwei namentlich bekannten Mittätern -mit Urteil des Städtischen Gerichtes Szeged, Ungarn vom 4.9.2003 wegen der "Straftat des Drogenmissbrauchs" zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt.

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw sowie seine beiden Mittätern am 29. Dezember 2002 bei einer versuchten Ausreise aus Ungarn in seinem Pkw 489 Stück Ecstasy-Tabletten, 457,7 Gramm Cannabis und 1 Gramm Kokain versteckt hatte.

Der Bw befand sich von 29.12.2002 bis 28.6.2004 in einer ungarischen Haftanstalt in U-Haft bzw. Strafhaft; siehe die bereits erwähnte Strafanzeige vom 27.4.2005.

Gemäß § 7Abs.3 Z11 FSG kann eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 28 Abs.2 bis 5 SMG erfolgen.

Gemäß § 7 Abs.2 FSG sind strafbare Handlungen, welche im Ausland begangen wurden, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen, sodass die vom Bw am 29.12.2002 in Ungarn begangene Straftat als "bestimmte Tatsache" iSd § 7 Abs.3 Z11 FSG anzusehen ist.

Seit den dem Bw zur Last gelegten bzw. von ihm begangenen Taten ist ein Zeitraum von beinahe drei Jahren vergangen.

Auf Grund der "......seither verstrichenen Zeit........." iSd § 7 Abs.4 FSG kommt eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht (mehr) in Betracht;

vgl. VwGH vom 28.4.2005, 2005/11/0042; vom 21.10.2004, 2003/11/0015 sowie vom 20.9.2001, 2000/11/0235.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass wegen der dem Bw zur Last gelegten bzw. von ihm begangenen Straftaten nach dem Suchmittelgesetz eine Entziehung der Lenkberechtigung - aufgrund der seither verstrichenen Zeit - nicht mehr möglich ist.

Zur Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ist auszuführen:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs.4 FSG).

Ein Aufforderungsbescheid wäre dann rechtmäßig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Bw fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;

VwGH vom 24.4.2001, 2000/11/0231.

Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes beim Magistrat Linz, Frau Dr. E.P. hat mit gutachtlicher Stellungnahme vom 15.7.2005 ausgeführt, dass der Bw derzeit keine Anzeichen für Suchtmittelmissbrauch oder -gewöhnung zeigt.

Beim Bw besteht daher kein Verdacht betreffend Suchtmittelabhängigkeit, sodass die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. eine ärztliche Untersuchung nicht erforderlich ist.

 

 

 

Der Bw lenkte am 25.6.2005 um 04.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert)
0,62 mg/l ergeben hat.

Obendrein befand sich der Bw nicht im Besitz der Lenkberechtigung, da ihm diese mit Mandatsbescheid der belangte Behörde vom 12.5.2005 -welcher dem Bw am 20.5.2005 zugestellt wurde - entzogen worden war.

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 5.8.2005, S-21.757/05-1 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO sowie § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und 37 Abs.4 Z1 FSG Geldstrafen verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtkraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist -nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnisse vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit und/oder durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung lenkt.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2002/11/0182; vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

Der Bw hat - wie dargelegt - am 25.6.2005 einen Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er

 

Der Bw hat dadurch zwei bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs.3 FSG verwirklicht.

 

Für jedes einzelne dieser beiden "bestimmten Tatsachen" ist gem. §25 Abs.3 FSG eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten festzusetzen.

 

Es wird daher eine Entziehungsdauer von sechs Monaten, gerechnet ab Tat -somit vom 25. Juni 2005 bis einschließlich 25. Dezember 2005 - festgesetzt.

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,6 mg/l oder mehr), ist gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG iVm § 2 Abs.1 Z2 FSG-NV eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker anzuordnen; VwGH vom 27.3.2005, 2005/11/0057; vom 24.9.2003, 2001/11/0285.

Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 7 Abs.4 FSG ".......... die seither verstrichene Zeit ............"

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