Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521147/2/Ki/Da

Linz, 10.11.2005

 

 

 

VwSen-521147/2/Ki/Da Linz, am 10. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, L, F, vom 25.10.2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.10.2005, Zl. FE 1619/2004, betreffend Abweisung eines Antrages um Wiederausfolgung des Führerscheines (Wiedererteilung der Lenkberechtigung) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 24 Abs.3 und 28 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG ein Antrag des Berufungswerbers vom 12.9.2005 auf Wiederausfolgung des Führerscheines abgewiesen und weiters einer Berufung in Anwendung des § 67 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Herr S bis dato nicht bereit war, sich einer bescheidmäßig angeordneten Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen.

 

2. Dagegen hat Herr S mit Schreiben vom 25.10.2005 Berufung erhoben, inhaltlich zielt seine Argumentation dahin, dass die angeordnete Nachschulung nicht nötig sei und überdies eine finanzielle Belastung darstellen würde.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a (hier nicht relevant) im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen.

 

Unbestritten hat der Berufungswerber am 28.11.2004 um 21.12 Uhr in Engerwitzdorf, auf der B125 bei Strkm. 10,43 in Fahrtrichtung Gallneukirchen ein nach dem Kennzeichen benanntes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, die durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen Wert von 0,65 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Dieses Verhalten ist unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1a StVO 1960 zu subsumieren.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat auf Grund dieses Sachverhaltes Herrn S mit Mandatsbescheid vom 7.12.2004, FE-1619/2004, die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten gerechnet ab 28.11.2004 entzogen und weiters eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet.

 

Nach einer erhobenen Vorstellung wurde der Mandatsbescheid mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.12.2004, FE-1619/2004, vollinhaltlich bestätigt und es wurde diese Entscheidung rechtskräftig.

 

Mit Schreiben vom 12.9.2005 an die Bundespolizeidirektion Linz begehrte Herr S die Wiederausfolgung seines Führerscheines und er führte weiters mit Schreiben vom 27.9.2005 aus, dass er nicht bereit sei, die angeordnete Nachschulung zu absolvieren.

 

In Folge hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass einerseits die Anordnung der Nachschulung rechtskräftig ist, sodass diesbezüglich keine Änderung mehr vorgenommen werden kann. Andererseits ist in der oben zitierten Bestimmung des § 24 Abs.3 FSG ausdrücklich festgehalten, dass im Falle einer Übertretung des § 99 Abs.1a StVO 1960 eine entsprechende Nachschulung anzuordnen ist. Nachdem Herr S eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a StVO 1960 zu verantworten hatte, war der Bundespolizeidirektion Linz hinsichtlich der Anordnung der Nachschulung keinerlei Ermessen eingeräumt, die Vorschreibung erfolgte Kraft der zitierten zwingenden gesetzlichen Bestimmung und es ist in Anbetracht dieser zwingenden gesetzlichen Bestimmung auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, von einer Nachschulung abzusehen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein unter den dort festgelegten Voraussetzungen nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen.

 

Im § 24 Abs.3 FSG ist auch ausdrücklich festgelegt, dass, wenn eine in dieser Bestimmung angeführten Anordnung innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt wurde, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet.

 

Im gegenständlichen Falle wurde angeordnet, dass Herr S die Nachschulung bis spätestens zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren hat. Dieser Anordnung ist er bisher nicht nachgekommen, weshalb auch die Entziehung der Lenkberechtigung weiterhin aufrecht bleiben muss und eine Ausfolgung des Führerscheines iSd § 28 Abs.1 FSG nicht zulässig ist.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat daher zu Recht den Antrag des Berufungswerbers um Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen.

 

Zur Orientierung des Berufungswerbers wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Entzug einer Lenkberechtigung bzw. bei den anzuordnenden Maßnahmen nicht um eine Bestrafung handelt, sondern um eine Administrativmaßnahme, welche der Gesetzgeber im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit festgelegt hat. Den Verwaltungsbehörden steht, wie bereits dargelegt wurde, in diesen Punkten kein Ermessen zu. Weiters muss darauf hingewiesen werden, dass in Anbetracht der Interessen der Verkehrssicherheit auf wirtschaftliche und soziale Belange nicht Rücksicht genommen werden darf. Es wird Herrn S daher dringend angeraten, sollte er eine Wiederausfolgung des Führerscheines weiterhin anstreben, die angeordnete Nachschulung ehebaldigst zu absolvieren.

5.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Im gegenständlichen Falle musste festgestellt werden, dass Herr S, jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum, nicht verkehrszuverlässig war und überdies von einer Verkehrszuverlässigkeit nur dann ausgegangen werden kann, wenn eine entsprechende Nachschulung absolviert wurde. In Anbetracht dessen, dass bisher die Nachschulung nicht absolviert wurde, kann auch die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht abschließend beurteilt werden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Falle des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Falle mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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