Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521153/2/Kof/Pe

Linz, 18.11.2005

 

 

 

VwSen-521153/2/Kof/Pe Linz, am 18. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn HM vertreten durch G-K-P-L Rechtsanwälte OEG gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.10.2005, Zl. FE-1397/2005, betreffend Ausfolgung des Führerscheines und Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

  1. Betreffend die Ausfolgung des Führerscheines wird die Berufung
  2. als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

     

    Rechtsgrundlage:

    § 28 Abs.1 iVm §27 Abs.1 Z2 FSG,

    BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

  3. Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wird der Berufung

stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 Z1 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, befristet bis einschließlich 29.10.2005.

Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26.11.2004, VerkR20-2398-2003 wurde dem Bw diese Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 11 Monaten, vom 17.11.2004 bis einschließlich 17.10.2005, entzogen.

Der Bw hat mit Eingabe an die belangte Behörde (ohne Datum, eingelangt: 8.9.2005) die Ausfolgung seiner Lenkberechtigung mit 18.10.2005 beantragt.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.11.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die Berufungsbehörde hat in Angelegenheiten betreffend die Lenkberechtigung nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind;

VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat);

vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.5.2001, 2001/11/0113.

  1. Ausfolgung des Führerscheines:

Der Bw war - wie bereits dargelegt - im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, befristet bis 29.10.2005.

Ist eine Lenkberechtigung befristet, so hat dies gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG zur Folge, dass die Lenkberechtigung mit Ablauf der Frist erlischt;

VwGH vom 4.7.2002, 2002/11/0116 mit Vorjudikatur.

Die dem Bw erteilte Lenkberechtigung ist daher mit Ablauf des 29.10.2005 erloschen.

Ist die Lenkberechtigung erloschen, kommt eine Wiederausfolgung des Führerscheines nicht in Betracht;

VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0027; vom 4.7.2002, 2002/11/0116;

vom 12.9.1980, 697/80 - zitiert in Grundtner, KFG, 5. Auflage, E9 zu § 74 KFG

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Antrag des Bw auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen.

 

 

II. Entziehung der Lenkberechtigung:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ....... die Lenkberechtigung zu entziehen.

Der Bw ist seit Ablauf des 29.10.2005 nicht mehr Besitzer einer Lenkberechtigung, sodass eine Entziehung nicht in Betracht kommt;

vgl. VwGH vom 13.8.2003, 2002/11/0168 - Punkt 2.3.: "Eine Entziehung der Lenkberechtigung des - dortigen - Beschwerdeführer schied im Beschwerdefall aus, weil der Beschwerdeführer über eine Lenkberechtigung gar nicht mehr verfügte."

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung war daher der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 28 FSG - Ausfolgung des Führerscheines

§ 24 FSG - Entziehung der Lenkberechtigung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum