Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104179/2/Br

Linz, 04.12.1996

VwSen-104179/2/Br Linz, am 4. Dezember 1996 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Johann P, betreffend den Bescheid der Bezirkshaupt- mannschaft Freistadt, vom 18. Oktober 1996, Zl. VerkR96-2563-1994-Br, mit dem über eine wegen der Übertretung des KFG 1967 verhängte Strafe abgesprochen wurde, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem Bescheid vom 18. Oktober 1996, Zl. VerkR96-2563-1994-Br, die mit der Strafverfügung vom 20. September 1994, wegen der Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 iVm § 134 KFG 1967 u.

§ 7 VStG 1991 über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe von 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auf 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruch dieser Strafverfügung wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.6.1994 um 17.30 Uhr im Ortschaftsbereich von F, seinem mj. Sohn Paul, die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, indem er ihm das Lenken einer Zugmaschine ohne gültige Lenkerberechtigung ermöglicht hätte.

1.1. In dem dagegen fristgerecht gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch vermeinte der Berufungswerber im Ergebnis, daß diese Fahrt auf einem ihm von der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellten Weg stattgefunden habe. Er habe damals an einer Ellbogenentzündung gelitten, sodaß seine Frau, welche acht mj. Kinder zu versorgen habe, dem Sohn diese Arbeit befohlen habe. Abschließend vermeinte der Berufungswerber, daß im Falle der Notwendigkeit einer Bestrafung wenigstens mit der Mindeststrafe vorgegangen werden möge.

2. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid begründete die Erstbehörde die Strafe von 1.000 S im Ergebnis damit, daß mit der Überlassung eines Kraftfahrzeuges an eine Person ohne Lenkerberechtigung einen groben Verstoß gegen Verkehrsvorschriften darstelle. Weiters stellte die Erstbehörde in eher allgemeiner Form fest, daß dieser Übertretung ein nicht bloß geringes Verschulden zugrundeliege. Bei der Strafzumessung wurde von einem landwirtschaftlichen Einheitswert von 61.000 S und der Sorgepflicht für acht Kinder ausgegangen.

2.1. Dagegen wiederum erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung. Inhaltlich führt er darin sinngemäß aus, daß ihm die Strafe angesichts seiner Besitzverhältnisse zu hoch erscheine. Er verwies ferner auf einen Parallelfall, wo lediglich durch die Gendarmerie eine Verwarnung ausgesprochen worden sei und er sieht dadurch zu seinem Nachteil den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der Berufungswerber wendet sich auch gegen die Feststellung, daß durch diese Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet gewesen sei. Die Fahrt habe nur im Waldgelände stattgefunden, sodaß von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wohl kaum ausgegangen werden könne.

Zuletzt erhebt der Berufungswerber noch einen Vorwurf der Unsachlichkeit in der behördlichen Vorgangsweise, welche jedoch mit diesem Fall nicht in Zusammenhang gebracht werden kann und für diesen Fall auch völlig unerheblich ist und somit jeder Sachbezogenheit entbehrt. Inhaltlich unerheblich ist auch, warum seit der Erlassung der Strafverfügung bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides zwei Jahre und ein Monat verstrichen sind.

3. Die Erstbehörde hat am 27. November 1996 den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Zl. VerkR96-2563-1994-Br. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß diese Fahrt im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Arbeiten notwendig gewesen ist. Ebenfalls wird der Verantwortung im Ergebnis dahingehend gefolgt, daß diese Fahrt bloß in einem Gelände mit geringem Verkehrsgeschehen auf einer bloß kurzen Strecke geschah und aus den am Bauernhof herrschenden Sachzwängen (Verletzung des Betriebsführers und Überarbeitung seiner Ehegattin) entsprang.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Grundsätzlich liegt dem Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne einer Lenkerberechtigung ein schwerwiegender Tatunwert zugrunde. In diesem Fall ist - im Gegensatz zur Erstbehörde - von bewußter Inkaufnahme dieser Übertretung und nicht bloß von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen.

Trotzdem sind die Umstände auf der subjektiven Tatseite so gelagert, daß hier von einer bloß geringen Tatschuld auszugehen ist, weil die Übertretung aus Sachzwängen heraus begangen wurde, welche unter realistischer Beurteilung der Situation des Berufungswerbers nicht übersehen werden dürfen. Es ist hier keineswegs so, daß diese Fahrt gleichsam als bloßer Selbstzweck und zum Spaß des Minderjährigen geschah. Dahinter lag - wie glaubhaft dargetan - vielmehr eine aus der bäuerlichen wirtschaftlichen Alltagsrealität "zwingende Notwendigkeit".

Trotzdem wird dadurch diese Übertretung nicht gerechtfertigt und auch nicht entschuldigt. Angesichts des im öffentlichen Interesse zu qualifizierenden Rechtsgutes kann auch im Sinne des § 21 VStG nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen oder bloß eine Ermahnung ausgesprochen werden.

Die Verhängung einer Strafe in der Höhe eines Organmandates scheint aber gerechtfertigt und ausreichend, um einerseits dem Berufungswerber den Unwertgehalt der Übertretung vor Augen zu führen und ihn vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Kraftfahrzeuge dürfen eben erst von Personen mit einer entsprechenden Lenkerberechtigung gelenkt werden, wobei diese Personen vom Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen schon mit einem Mindestalter von 16 Jahren zum Erwerb der Lenkerberechtigung der Gruppe F zugelassen werden.

Wenn der Berufungswerber die Vorgangsweise mit einer Ermahnung im Einzelfall aufzeigt, so vermag ihm dies nicht zum Recht auf die Erteilung einer Ermahnung auch in seinem Fall zu verhelfen. Eine Ermahnung scheint für dieses Delikt mit der gesetzlichen Intention nicht vereinbar. Der Rechtsordnung ist schließlich eine Gleichbehandlung im Unrecht fremd.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

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