Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521156/8/Fra/He

Linz, 27.03.2006

 

 

 

VwSen-521156/8/Fra/He Linz, am 27. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JB vertreten durch Herrn Dr. RW, gegen den Bescheid Bundespolizeidirektion Linz vom 25.10.2005, Zahl: FE-990/2005, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides von einem Amtsarzt gemäß § 8 FSG zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

3. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt zugrunde: "Lt. Unfallmeldung des Stadtpolizeikommandos Linz vom 30.06.2005 verursachten Sie am 27.06.2005 um 17.10 Uhr in Linz, L...straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen L-........ einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem Sie rückwärts aus einem Parkplatz ausfuhren und einen in ca. 10 m Entfernung, leicht schräg links versetzten abgestellten Pkw beschädigten. Lt. Unfallbericht weisen Sie eine schwere körperliche Beeinträchtigung in Form einer dauernd starken Gehbehinderung (§ 29b StVO) auf und die Lenkerin des zweitbeteiligten Unfallfahrzeuges hat angegeben, dass Ihr Fahrverhalten den Anschein erweckte, als würden Sie die Bremse mit dem Gaspedal verwechselt haben und seien Sie in der Situation des Ausparkens nicht in der Lage gewesen, einen rechtzeitigen Wechsel der Fahrpedale einleiten zu können. Das Fahrzeug ist nicht mit einem Automatikgetriebe ausgestattet. Bereits im Oktober 2004 wurde festgestellt, dass Sie anlässlich einer Unfallaufnahme einen sehr unsicheren und verwirrten Eindruck hinterließen. Dies hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seinem Erkenntnis vom 06.04.2005 noch nicht als ausreichenden Grund für die Annahme von Zweifel an der gesundheitlichen Eignung angesehen. Da Sie nunmehr neuerlich an einem Verkehrsunfall beteiligt waren und einen Eindruck hinterließen, der auf eine Überforderung mit der herrschenden Situation und der Bedienung des Kraftfahrzeuges schließen lässt, bestehen nach Ansicht der Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz. Dies erfordert eine amtsärztliche Untersuchung."

4. Im Rechtsmittel räumt der Bw ein, dass er beim oa Vorfall einen hinter seinem Fahrzeug versetzt abgestellten Pkw bedauerlicherweise übersehen habe und leicht daran angestoßen sei. Dieser Umstand rechtfertigt nach Auffassung des Bw keineswegs die behördliche Anordnung. Er habe bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme angegeben, durch die tiefstehende Sonne geblendet worden zu sein und habe nur aus diesem Grund das abgestellte Fahrzeug übersehen. Inwieweit seine Gehbehinderung mit diesem Vorfall im Zusammenhang stehen soll, vermag der Bw nicht nachzuvollziehen und wäre es seiner Meinung nach grundsätzlich in keiner Weise nötig gewesen, zu diesem Vorfall eine polizeiliche Intervention anzufordern. Dies sei ausschließlich aufgrund des Betreibens der Halterin des von ihm leicht beschädigten Fahrzeuges geschehen, die immer wieder abfällige Bemerkungen über sein Alter und seine Gehbehinderung gemacht habe und sich äußerst feindselig gebärdete. Er verweise auch auf das ebenfalls ihn betreffende Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6.4.2005, VwSen-520895/2/Fra/He, in dem der UVS seiner Ansicht nach in schlüssiger und nachvollziehbarer Form erläutert hat, dass begründete Bedenken vorliegen müssen, um der Voraussetzung für die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung zu rechtfertigen. Genau diese sachlichen Begründungen liegen aber im gegenständlichen Fall nicht vor und sei seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in keiner Weise beeinträchtigt, was ihm auch von seinem Hausarzt nach wie vor bescheinigt werde. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

5. Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw ersuchte der Oö. Verwaltungssenat einen gemäß § 125 KFG bestellten technischen Sachverständigen im Rahmen einer Fahrprobe ein Gutachten darüber zu erstatten, ob der Bw tatsächlich die oben beschriebenen Mängel aufweist.

Der Sachverständige führte am 14.2.2006 in Linz-Urfahr Fahrproben im verkehrsarmen Raum in Anlehnung an die Bestimmungen über Beobachtungsfahrten iSd § 9 FSG durch. Das Gutachten vom 9. März 2006, VT-010191/1104-06-Ang/Da, lautet wie folgt:

"Gutachten

Herr B ist in der Lage, Gas- und Bremspedal dosiert und mit ausreichend kurzer Umsetzzeit zu betätigen. Es zeigten sich bei den beschriebenen Fahrproben keine Fehlbetätigungen von Gas- und Bremspedal. Ebenso war ein dosiertes Bedienen des Kupplungspedals gegeben, obwohl Herr B angibt, dass er im linken Bein Beschwerden wegen Durchblutungsstörungen hat."

Im Befund wies der Sachverständige darauf hin, dass das vom Bw gelenkte Fahrzeug ein manuell zu schaltendes 5-Gang-Getriebe und eine manuell zu betätigende Kupplung aufweist. Die Fahrproben wurden auf dem Übungsgelände bzw. der Parkplatzfläche beim OÖAMTC Urfahr in der Freistädterstraße vorgenommen. Herr B wurde vorerst angewiesen, vom Querparkplatz, auf dem er seinen Pkw rückwärts abgestellt hatte, um das Gebäude herumzufahren, dort auf der Freifläche zu wenden und den Pkw in gleicher Position einzuparken. Nachdem bei dieser ersten Fahrprobe die Fahrtroute dezidiert erklärt werden musste, wurde Herr B angewiesen die gleiche Fahrt nochmals vorzunehmen. Es war in dieser Phase festzustellen, dass Herr B in der Lage ist, Gas-, Kupplungs- und Bremspedal dosiert bzw. mit ausreichend kurzer Umsetzzeit zu betätigen. Es zeigten sich auch keine Unsicherheiten beim Betätigen der Pedale. Wenngleich der Sachverständige unter Beschreibung der Einparkvorgänge auch feststellte, dass Herr B das übrige Geschehen auf der Fläche nur mäßig beachtet bzw. wahrgenommen habe, wurde von ihm dennoch die oa Feststellung getroffen.

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Hinsichtlich der hier anzuwendenden Rechtsgrundlagen wird auf das hg Erkenntnis vom 6. April 2005, VwSen-520895/2/Fra/He - den Bw betreffend - (Punkt 2.1.) verwiesen.

Der von der Behörde angenommene Sachverhalt muss ein ausreichendes Substrat dafür bilden, begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bw zu hegen. Die von der belangten Behörde angenommenen Mängel sind jedoch durch das schlüssige Gutachten des Sachverständigen widerlegt. Beobachtungs- und Wahrnehmungsmängel - wie sie der Sachverständige ebenfalls in seinem Befund festgestellt hat - sind nicht ausreichend, begründete Zweifel iSd § 24 Abs.4 FSG zu rechtfertigen, zumal einerseits zu bedenken ist, dass sich der Bw bei der Fahrprobe doch in einer prüfungsähnlichen und somit "Stress"-Situation befand und andererseits durch das Sachverständigengutachten eindeutig bestätigt wird, dass der Bw diejenigen Mängel, wie sie dem Bw im angefochtenen unterstellt werden, nicht aufweist. Sollten die Angaben der Frau F lt. Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz den Tatsachen entsprechen, kann im Hinblick auf das eindeutige Ergebnis der Fahrprobe nicht geschlossen werden, dass der beschriebene Mangel beim Bw dauerhaft vorliegt. Das vorliegende Tatsachensubstrat rechtfertigt daher nach Ansicht des zuständigen Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates (noch) nicht ein Vorgehen iSd § 24 Abs.4 leg.cit., weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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