Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521157/7/Sch/Hu

Linz, 07.12.2005

 

 

 

VwSen-521157/7/Sch/Hu Linz, am 7. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J D vom 9. November 2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. November 2005, Fe-1463/2005, wegen der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2005 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 8 Monate herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit oa. Bescheid Herrn J D, W, L, gemäß § 25 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab 5. Oktober 2005, entzogen.

 

Weiters wurde die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung des Genannten zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf die Dauer der Entziehung beschränkte Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Berufungswerber hat am 5. Oktober 2005 etwa gegen 17.40 Uhr bzw. etwas später insgesamt drei Verkehrsunfälle verursacht. Einmal fuhr er in einen Gartenzaun und zweimal gegen andere Fahrzeuge. Im Zuge einer polizeilichen Fahndung konnte der fahrerflüchtige Berufungswerber schließlich ausgeforscht und in der Folge beamtshandelt werden.

 

Aufgrund von den einschreitenden Beamten festgestellter Symptome einer möglichen Suchtmittelbeeinträchtigung wurde der Berufungswerber einer amtsärztlichen Untersuchung samt Blutabnahme zugeführt. Die Amtsärztin kommt in ihrem entsprechenden Gutachten zu dem begründeten Schluss, dass der Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt durch Suchtgift beeinträchtigt war. Der Berufungswerber wurde in der Folge aufgrund seines Zustandes in das Wagner-Jauregg-Krankenhaus in Linz verbracht, wo er zwei Tage stationär aufhältig war. An die Abläufe in diesen Tagen hatte er bei der Berufungsverhandlung kein Erinnerungsvermögen mehr.

 

Die oben erwähnte Blutprobe wurde im Gerichtsmedizinischen Institut Salzburg - Linz einer chemisch-toxikologischen Untersuchung unterzogen, welche positive Ergebnisse hinsichtlich Amphetamine und Benzodiazepine erbrachte.

 

Dem gegenüber bringt der Berufungswerber vor, er habe keine Suchtmittel konsumiert, vielmehr führt er seinen Zustand auf die am Mittag des Vorfallstages erfolgte Einnahme von zwei Tabletten des Schmerzmittels "Parkemed" und einer Tablette des Beruhigungsmittels "Praxiten" zurück.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die aufgrund der gegebenen Beweislage anzunehmende Suchtmittelbeeinträchtigung des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt kann alleine durch sein bestreitendes Vorbringen nicht entkräftet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob allenfalls die Wirkung von Suchtmitteln durch den Konsum der erwähnten Medikamente noch verstärkt wurde. Bemerkenswert ist diesbezüglich auch, dass im Befund der amtsärztlichen Untersuchung davon die Rede ist, dass der Berufungswerber Tablettenpulver durch die Nase aufgezogen gehabt hatte.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestentziehungsdauer für suchtmittelbeeinträchtigte Fahrzeuglenker, die einen Verkehrsunfall verschuldet haben, drei Monate beträgt (vgl. § 25 Abs.3 iVm § 26 Abs.1 Z2 FSG).

 

Wenn der Berufungswerber vermeint, mit dieser Entziehungsdauer könne das Auslangen gefunden werden, so kann dem keinesfalls beigetreten werden. Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist für die Wertung der relevanten bestimmten Tatsachen, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Es ist auch nicht erheblich, ob dem Berufungswerber tatsächlich von einem Organ der ursprünglich zuständig gewesenen Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine solche Entziehungsdauer in Aussicht gestellt worden ist.

 

Sollte es aber doch der Fall gewesen sein, würde dies nur auf gravierende Unterschiede der Bewertung bestimmter Vorgänge zwischen den Führerscheinbehörden hindeuten.

 

Tatsache ist jedenfalls, dass dem Berufungswerber bereits einmal die Lenkberechtigung entzogen werden musste, und zwar mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Juli 1999. Die damals festgesetzte Entziehungsdauer betrug 6 Monate. Es lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber seinen Pkw einem alkoholbeeinträchtigten Lenker überlassen hatte. Zudem wies das Fahrzeug mehrere gravierende Mängel auf.

 

Ausgehend davon, dass bezüglich dieser Verwaltungsübertretungen zwischenzeitig Tilgung eingetreten ist, ist der Berufungswerber nunmehr wiederum als Ersttäter in Bezug auf ein Delikt nach § 99 Abs.1b StVO 1960 anzusehen. Allerdings hat ein solches Delikt bei der Wertung des nunmehr gegenständlichen im Hinblick auf die Festsetzung der Entziehungsdauer gemäß § 7 Abs.4 FSG einzufließen.

 

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Berufungswerber zwar als Beitragstäter seinerzeit zur Verantwortung zu ziehen war, es aber nicht den gleichen Grad an Verwerflichkeit darstellt, wie wenn er das Fahrzeug selbst gelenkt hätte.

 

Mehr als diese Erwägungen können dem Berufungswerber aber nicht zugute gehalten werden. Es kann daher auch nur eine relativ geringfügige Herabsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von der Berufungsbehörde verfügt und vertreten werden. Weder die relativ geringe Zeit, die seit dem nunmehr gegenständlichen Vorfall verstrichen ist, kann für den Berufungswerber sprechen, noch ist argumentierbar, dass er bei seiner Fahrt keine übermäßige Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt hätte, zumal es bekanntlich zu mehreren Unfällen gekommen ist.

 

Die übrigen Verfügungen der Erstbehörde wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Eingehen darauf von vornherein erübrigt.

 

Die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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