Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521162/2/Kof/He

Linz, 28.11.2005

 

 

 

VwSen-521162/2/Kof/He Linz, am 28. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn FM gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.10.2005, VerkR21-434-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Z3 AVG

§ 26 Abs.2 iVm § 7 Abs.2 FSG,

BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

§ 32 Abs.1 Z1 iVm § 26 Abs.2 FSG.

§ 24 Abs.3 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß §§ 24 Abs.1, 7 Abs.1, 7 Abs.2, 7 Abs.3, 25 Abs.1, 26 Abs.2 und 32 Abs.1 Z1 FSG dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw die Berufung vom 10.11.2005 erhoben und vorgebracht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht mehr in Österreich, sondern an einer näher bezeichneten Adresse in Deutschland habe.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67 Abs.1 AVG) erwogen:

Aufgrund des Verfahrensaktes lässt sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen, ob der Bw die Berufung rechtzeitig oder verspätet erhoben hat.

 

Für den Fall, dass diese Berufung verspätet erhoben worden sein sollte, müsste diese als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden.

 

Wird eine Berufung jedoch abgewiesen anstatt als verspätet eingebracht zurückgewiesen, so wird der Bw dadurch

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E104, E105 und 106 zu § 66 AVG (Seite 1263) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Der Bw bringt in der Vorstellung vom 18.7.2005 vor, dass er im August 2003 seinen ordentlichen Wohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt habe.

 

Er habe die Abmeldung persönlich beim Meldeamt (= Gemeindeamt) in T - diese Gemeinde liegt im Verwaltungsbereich der belangten Behörde - vorgenommen und sich bei seinem Vater an einer näher bezeichneten Adresse in Deutschland mit Hauptwohnsitz angemeldet.

 

Gemäß § 3 Z3 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz, sofern es einen solchen nicht gibt, nach dem letzen Hauptwohnsitz im Inland.

Ob es sich bei der näher bezeichneten Adresse in der Gemeinde T

kann somit dahingestellt bleiben.

Die belangte Behörde ist/war in jedem Fall für die Erlassung eines Bescheides betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung örtlich und sachlich zuständig.

 

Dem Bw wurde am 19.12.2002 von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

 

Der Bw lenkte - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille im Mittelwert) - am 11.12.2004 gegen 03.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in Bautzen, BRD.

 

Das Amtsgericht Bautzen hat über den Bw mit Strafbefehl vom 1.2.2005 wegen "fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr" eine Geldstrafe verhängt.

Dieser Strafbefehl ist hinsichtlich des Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen, da der Bw eine Berufung nur gegen die Höhe des Tagessatzes erhoben hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen sowohl anderer Behörden, als auch der Gerichte gebunden;

Erkenntnisse vom 8.8.2002, 2001/11/0210 und vom 6.7.2004, 2004/11/0046 bzw. vom 20.2.2001, 98/11/0317 und vom 6.7.2004, 2002/11/0163.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Handelt es sich um Verkehrsverstösse, welche im Ausland begangen und bestraft wurden, sind diese gemäß § 7 Abs.2 FSG nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Der Bw hat - wie bereits dargelegt - am 11.12.2004 gegen 03.00 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille) in der BRD einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw gelenkt.

 

Nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften hat der Bw dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen.

 

Lenkt jemand ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beträgt der Blutalkoholgehalt 1,60 Promille oder mehr (= Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO), so ist

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046; vom 23.3.2004, 2004/11/0008; vom 24.6.2003, 2003/11/0142; vom 20.2.2001, 2000/11/0157.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem/den Bw

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 3 Z3 AVG - Hauptwohnsitz - örtliche Zuständigkeit

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