Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521164/5/Zo/Bb/Jo

Linz, 02.02.2006

 

 

 

VwSen-521164/5/Zo/Bb/Jo Linz, am 2. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des A G, geb. , H vom 11.11.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.10.2005, Zl.: VerkR21-15229-2005, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm 67a Abs.1 AVG sowie §§ 24 Abs.1 Z2, 8 FSG und § 14 Abs.1 und Abs.4 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Berufungswerbers auf die Dauer von zwei Jahren gerechnet ab 28.9.2005 bis einschließlich 28.9.2007 befristet und es wurde als Auflage vorgeschrieben, dass alle drei Monate ab 28.9.2005 das Ergebnis einer Kontrolluntersuchung (Harnuntersuchung auf psychotrope Substanzen) unaufgefordert dem Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vorzulegen ist. Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde zur Vornahme der notwendigen Eintragungen vorzulegen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 28.9.2005 sowie die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 22.9.2005, wonach beim Berufungswerber die Fahrtauglichkeit nur unter der Voraussetzung eines fehlenden Beikonsums von anderen psychotropen Substanzen gegeben sei und dreimonatliche Harnkontrollen erforderlich seien.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass sein Führerschein sowieso immer wegen Suchtmittel befristet gewesen sei, weil er sich in einem Substitutionsprogramm befände. Er sehe daher nicht ein, warum ihm jetzt noch einmal ein neuer Führerschein mit 2-Jahres-Befristung ausgestellt werden solle. Sein derzeitiger Führerschein sei bis 17.3.2006 befristet. Er bitte daher nochmals um eingehende Prüfung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 13.12.2005 darauf hingewiesen, dass sich die Einschränkungen aus der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 22.9.2005 ergeben. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, diese Stellungnahme durch eine andere fachärztliche psychiatrische Stellungnahme begründet zu bekämpfen.

Dieses Schreiben wurde nachweislich am 15.12.2005 zugestellt. Bis zum heutigen Tag langte jedoch keine Stellungnahme des Berufungswerbers ein.

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6.10.2000, Zl. VerkR20-2163-2000/GR, die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet auf 18 Monate (bis 6.4.2002) erteilt. Am 27.3.2002 beantragte er die Verlängerung seiner Lenkberechtigung. Nach erfolgter amtsärztlicher Untersuchung wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung der Klasse B bis 27.3.2004 verlängert. Nachdem der Berufungswerber am 17.3.2004 neuerlich um Verlängerung seiner Lenkberechtigung ersucht hat, wurde die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung nach vorangegangener amtsärztlicher Untersuchung bis 17.3.2006 verlängert.

 

Gegen den Berufungswerber wurde von der nunmehrigen Polizeiinspektion Ried im Innkreis aufgrund des Verdachts nach § 27 Abs.1 SMG mit 4.7.2005 Strafanzeige an den Bezirksanwalt beim BG Ried im Innkreis erstattet.

 

Der Berufungswerber wurde deshalb am 18.8.2005 amtsärztlich untersucht. Im Gutachten vom 28.9.2005 wurde unter Berücksichtigung der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 22.9.2005 festgehalten, dass sich beim Berufungswerber entsprechend der Vorgeschichte die Zeichen einer manifesten Abhängigkeit von Opiaten - zusätzlich Hinweise für schädlichen Gebrauch von Cannabis - finden würden. Er befindet sich in einem Substitutionsprogramm, wobei er auf 140 mg Methadon pro Tag eingestellt ist. Es bestehe bei regelmäßiger Einnahme von Opiaten bzw. konstanten Serumspiegeln von Opiaten lt. gerichtsmedizinischen Untersuchungen eine Fahrtauglichkeit. Dies setze aber ein langwirksames Opiat, zeitlich regelmäßige Einnahme, konstante Dosierungen voraus - allerdings nur unter der Voraussetzung eines fehlenden Beikonsums von anderen psychotropen Substanzen. Aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung würden sich aus funktionalen und intellektuellen Gründen keine Einwände ergeben. Die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen seien jedoch gemindert. Aufgrund der unkritischen Selbstwahrnehmung hinsichtlich Beeinträchtigung durch Drogen, welche auf Neigung zu rezidivierendem Drogenkonsum hinweise, sei im Hinblick auf die hohe Rückfallsgefährdung und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit allerdings eine Kontrolle bezüglich weiterer Drogenabstinenz unbedingt erforderlich.

Unter Berücksichtigung der fachärztlichen Stellungnahme gelangte der Amtsarzt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass beim Berufungswerber nur durch eine Kontrolle im Abstand von drei Monaten ein regelmäßiger Konsum von psychotropen Substanzen ausgeschlossen werden könne. Bei Einhaltung dieser Auflage bestehe die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es wurde daraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

Der Berufungswerber wurde entsprechend seinem Berufungsvorbringen im Schriftsatz vom 11.11.2005, worin er nochmals um eingehende Prüfung bat, aufgefordert, eine neue fachärztliche psychiatrische Stellungnahme, aus welcher sich ergebe, dass die angeführten Einschränkungen bzw. Kontrollen nicht erforderlich seien, beizubringen, wobei sich diese Stellungnahme auch mit der negativen fachärztlichen Stellungnahme vom 22.9.2005 auseinandersetzen müsse. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

Sind gemäß § 8 Abs.2 FSG zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Für den Berufungsfall sind darüber hinaus folgende Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung FSG-GV maßgebend:

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.4 FSG-GV darf Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

 

5.2. Dem angefochtenen Bescheid liegt das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.9.2005 zu Grunde. Dieses stützt sich auf die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 22.9.2005.

Dieses Gutachten ist auch aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich schlüssig und gut nachvollziehbar. Der Berufungswerber hat trotz schriftlicher Aufforderung keine neue fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, welche allenfalls eine andere Beurteilung ermöglichen würde. Seine Berufung war daher abzuweisen.

 

Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheines zur Vornahme der notwendigen Eintragungen (der ausgesprochenen Auflage) ergibt sich aus § 13 Abs.2 FSG und die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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