Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521166/13/Fra/He

Linz, 16.03.2006

 

 

 

VwSen-521166/13/Fra/He Linz, am 16. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A AR vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. LP, Dr. PL, Dr. AP gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.11.2005, Zahl FE-397/2005, betreffend Vorschreibung einer Auflage, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Die Auflage: "Sie haben sich in regelmäßigen Abständen von drei Monaten - erstmals am 2.11.2005, dann am 2.2.2006, 2.5.2006, 2.8.2006, 2.11.2006, 2.2.2007, 2.5.2007 und dann am 2.8.2007 - einer laborfachärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen: Drogenharnanalyse auf Cannabis und Amphetamine.", wird behoben.

Herrn Anthony AUE ROBLES, geb. 7.9.1983, wird die Lenkberechtigung für die Klasse B uneingeschränkt erteilt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B durch die nunmehr behobene Auflage eingeschränkt. Die Bundespolizeidirektion Linz stützt die angefochtene Entscheidung auf das amtsärztliche Gutachten vom 2.8.2005, wonach der Bw "bedingt geeignet" ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken.

 

2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67 a AVG).

 

3. Im Rechtsmittel wird ua vorgebracht, dass Grundlage für die nunmehrige Einleitung des Führerscheinverfahrens ein Verfahren vor dem Bezirksgericht Steyr war, wobei dieses Verfahren gemäß § 27 Abs.1 SMG nach § 35 Abs.1 leg.cit. zurückgelegt wurde und zwar vorläufig für eine Probezeit von zwei Jahren. Begründet wird dies damit, dass die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt hat, dass es keiner gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Es habe auch der Befund vom 27.4.2005 eindeutig ergeben, dass sämtliche Drogenparameter negativ waren. Nur auf einen bereits ein Jahr zurückliegenden Suchtgiftvorfall zurückzugreifen, rechtfertige keinesfalls die derartige Einschränkung der Lenkberechtigung. Auch die amtsärztliche Untersuchung habe keinerlei Anhaltspunkte für einen Drogemissbrauch ergeben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die entsprechenden Auflagen zu Recht erteilt wurden, sei der zeitliche Abstand zwischen den Untersuchungen jedenfalls zu kurz. Es wäre hier in einem Abstand von einem halben Jahr oder vielleicht sogar von einem Jahr ein entsprechender Drogenbefund durchaus ausreichend, um den gewünschten Erfolg zu erzielen.

 

Der angefochtene Bescheid stützt sich - sie oben - auf das amtsärztliche Gutachten Dris. H vom 2.8.2005. Dieses Gutachten stützt sich wiederum auf die Drogenlaborbefunde vom 27.4.2005, wonach alle Substanzen negativ waren, auf die psychiatrisch Stellungnahme Dris. L vom 28.7.2005. Lt. dieser Stellungnahme bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Einwand gegen eine Lenkberechtigung. Allerdings empfiehlt Dr. L ua eine ärztliche Kontrolluntersuchung nach etwa 6 bis 12 Monaten.

 

Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein amtsärztliches Gutachten darüber eingeholt, ob die vorgeschriebenen Auflagen aus ärztlicher Sicht notwendig sind und bejahendenfalls, ob es vertretbar ist, den zeitlichen Abstand der Kontrolluntersuchungen anders festzusetzen.

 

Die Amtsärztin Frau Dr. W hat mit Aktengutachten vom 21. Dezember 2005, San-234617/1-2005-Wim/Br, dem Unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt, dass augrund schädlichen Gebrauchs von psychotropen Substanzen (Cannabis und Stimulantien) die Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme erforderlich war. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass beim Bw sich ein abstinentes Leben derzeit nicht sicher ableiten ließe und mit einem erhöhten Rückfallrisiko zu rechnen sei. Aus amtsärztlicher Sicht sei zu fordern, dass als Voraussetzung für die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung Drogenabstinenz mit Sicherheit gewährleistet ist. Da die fachärztliche Stellungnahme bereits am 28.7.2005 erfolgte und der Facharzt eine ärztliche Kontrolluntersuchung nach Ablauf von etwa 6 bis 12 Monaten empfahl, wäre dies auch aus amtsärztlicher Sicht empfehlenswert. Durch eine neuerliche fachärztliche Stellungnahme könnten im Zuge der Verlaufskontrolle weitere Aussagen getroffen werden, ob nach wie vor das gleiche erhöhte Rückfallrisiko des schädlichen Gebrauchs von Cannabis und Stimulantien bestehe.

 

Im Hinblick auf dieses Gutachten legte der Bw aufgrund eines Ersuchens des Oö. Verwaltungssenates eine psychiatrische Stellungnahme Dris. RL vom 1.2.2006 vor. Herr Dr. L Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, kommt in dieser Stellungnahme zu folgender Diagnose: "anamnsestisch schädlicher Gebrauch von Cannabis mit glaubhafter Abstinenz F12.1 (ICD 10)."

Dr. L hält aus seiner fachärztlichen Sicht fest, dass die psycho-psychische Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Lenkberechtigung ausreichend ist und er prinzipiell die weitere Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B befürwortet. Als Kompromiss schlägt er vor, eine letztmalige Untersuchung auf Cannabismetabolite durchzuführen. Sollte der Patient tatsächlich keine Cannabismetabolite im Harn haben, wäre eine durchgehende Abstinenz, sowie es der Patient versichert hat, naheliegend und glaubhaft.

 

Unter Zugrundelegung dieser fachärztlichen Stellungnahme hat die Amtsärztin
Dr. W ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG erstattet, wonach der Bw uneingeschränkt geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1, Klasse B, zu lenken. Frau Dr. Wimbauer hat den Bw am 7. März 2006 amtsärztlich untersucht. Weiters hat der Bw einen Cannabisbefund vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die Drogenmetabolite im Harn vom 7. März 2006 negativ waren.

 

Begründet wird dieses Gutachten wie folgt: "Aus der nunmehr fachärztlichen Stellungnahme von Dr. RL handelt es sich um einen länger zurückliegenden Konsum von Cannabis mit durchgehender naheliegender und glaubhafter Abstinenz. Auch der zuletzt vorgelegte Harnbefund, Drogenmetabolite im Harn, Cannabis war negativ, sodass aus amtsärztlicher Sicht der Bw ohne weitere Auflagen geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1, Klasse B, zu lenken."

 

Im Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

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