Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521167/2/Bi/Be

Linz, 16.12.2005

 

 

 

 

 

VwSen-521167/2/Bi/Be Linz, am 16. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, vom 17. November 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 7. November 2005, FE-1467/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 26 und 29 FSG die von der BH Urfahr-Umgebung am 24. August 1999, VerkR1203/1027/1989, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 2 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen und ausgesprochen, dass der Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit (= Rechtskraft) des Bescheides bei der Behörde abzuliefern sei.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 15. November 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht geltend, er sei der Meinung, seine Verkehrszuverlässigkeit sei sehr wohl gegeben. Er habe die Übertretung im Juni 2005 begangen, dh vor beinahe einem halben Jahr, habe aber seither keine Übertretung begangen und halte sich streng an die Verkehrsvorschriften. Die Entziehung der Lenkberechtigung nach dem bereits verstrichenen Zeitraum würde für ihn eine unbillige und nicht notwendige Härte bedeuten.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit Strafverfügung der BH Bruck an der Leitha vom 13. September 2005, BLS2-S-0519047, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde, weil er am 18. Juni 2005, 18.37 Uhr mit dem Pkw im Ortsgebiet Enzersdorf/Fischa, LB 60, Höhe Strkm 43.39, Richtung Fischamend, schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit vo 50 km/h gefahren sei - 94 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz. Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte am 19. September 2005 zu eigenen Handen.

Nach Mitteilung des Zeitpunktes der Rechtskraft an die BH Urfahr-Umgebung trat diese den Akt mit Hinweis auf den Wohnsitz des Bw an die BPD Linz ab, sodann erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit ua insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z4 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Fall der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs.3 Z4 FSG genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Die im gegenständlichen Fall zu grundezulegende Geschwindigkeit von 94 km/h wurde mittels geeichtem Radargerät MUVR 6FA, Nr.392 (Radarbox), dh mit einem technischen Gerät festgestellt. Aus der Anzeige ergibt sich, dass eine Geschwindigkeit von 99 km/h gemessen wurde, wobei nach den Verwendungsbestimmungen für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart MUVR 6FA bei Messwerten bis 100 km/h die vorgeschriebenen Toleranzabzüge 5 km/h betragen. Die zugrundegelegte Geschwindigkeit von 94 km/h entspricht daher der Zulassung, wobei der Bw die ihm in der Strafverfügung so zur Last gelegte Geschwindigkeit nicht bestreitet. Er hat somit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7Abs.3 Z4 FSG verwirklicht.

Das Entziehungsverfahren wurde mit dem angefochtenen Bescheid eingeleitet, dh innerhalb von fünf Monaten nach der Übertretung, wobei die im § 26 Abs.3 FSG gesetzlich festgelegte Entziehungsdauer einer Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG nicht zugänglich ist, sodass das (unbestrittene) Wohlverhalten des Bw in der Zwischenzeit - die ggst Übertretung liegt ca sechs Monate zurück - nicht zu berücksichtigen war. Damit war dem vom Bw geltend gemachten Argument der unbilligen und nicht notwendigen Härte nichts abzugewinnen (vgl VwGH 24.6.2003, 2003/11/0138 mit Hinweis auf VwGH 17.12.1998, 98/11/0227), weil eine Übertretung im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG eine Entziehung nur dann nicht mehr rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Bw beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen.

Die Entziehung der Lenkerberechtigung stellt nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl 23.4.2002, 2000/11/0184) keine Strafe dar sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

94 km/h im Ortsgebiet = best. Tatsache gem. § 713 FSG

 

 

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