Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521172/2/Bi/Be

Linz, 22.12.2005

 

 

 

VwSen-521172/2/Bi/Be Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vom 23. November 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. November 2005, VerkR21-857-2005/LL, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) seitens der Erstinstanz gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides - das war am 22. November 2005 - von einem Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 untersuchen zu lassen. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfällig dagegen eingebrachten Berufung aberkannt.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der positive Drogentest vom Posten Wilhering komme ihm sonderbar vor, weil kein Drogenkonsum erfolgt sei. Er habe daher einen weiteren Test gemacht, der negativ sei. Dazu legt er mit dem Ersuchen, von der amtsärztlichen Untersuchung abzusehen, den Befund Dris. R, FA für med. und chem. Labordiagnostik in Linz, vom 22. November 2005 vor, wonach die Untersuchung auf Cannabis negativ war.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Strafanzeige der Polizeiinspektion Wilhering vom 25. Oktober 2005 ergibt sich, dass der Bw insofern verdächtig sei ist, nach der Trennung von seiner früheren Lebensgefährtin deren Pkw und den Pkw ihres nunmehrigen Lebensgefährten mehrfach zwischen 5. September 2005 und 16. Oktober 2005 beschädigt zu haben, Urkunden ua aus dem versperrten Fahrzeug und die Kennzeichentafel entwendet zu haben und zu unterdrücken. Weiters wurde beim Bw am 27. September 2005 eine freiwillige Nachschau in der Wohnung und der Garage durchgeführt, bei der nicht angemeldete bzw verbotene Schusswaffen (Pumpgun, K98, Pistole Beretta und eine Gaspistole, alle mit Munition) sowie in einem Raum eine Hanfpflanze und zwei selbstgebaute Rauchgeräte vorgefunden wurden. Laut Anzeige war der Bw zu geringem Suchtgiftkonsum geständig.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen ... keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in solcher Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231, uva).

Auch wenn der Bw nunmehr einen negativen Drogenharnbefund vorgelegt hat, deuten die beiden am 27. September 2005 sich in seinem Besitz befunden habenden selbstgebauten Rauchgeräte und die Hanfpflanze darauf hin, dass er innerhalb eines unbekannten Zeitraumes Cannabis geraucht hat. Da ein erhöhter Suchtgiftmissbrauch Konsequenzen im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung hat, war die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gerechtfertigt.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Aus der Überlegung heraus, dass suchtgiftbeeinträchtigte Personen die Verkehrssicherheit massiv gefährden, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Hanfpflanze + Rauchgerät gefunden in Wohnung

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