Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521173/2/Bi/Be

Linz, 22.12.2005

 

 

 

VwSen-521173/2/Bi/Be Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, vertreten durch RA Dr. G S, vom 29. November 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 28. November 2005, Fe-1243/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf vier Monate, gerechnet ab 11. September 2005, dh bis 11. Jänner 2006, herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 17. November 2000, F 6577/2000, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7, 24, 25, 29 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 11. September 2005, entzogen, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß §8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 28. November 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Mindestentziehungszeit betrage gemäß § 26 Abs.2 FSG vier Monate und eine darüber hinausgehende Entziehungsdauer verlange das Dazukommen eines zusätzlich erschwerenden Elementes. Ein solches sei aber nicht gegeben, weil er den Verkehrsunfall nicht verschuldet habe - der rechts von ihm fahrende Motorradlenker hätte nicht aus seiner Position links einbiegen dürfen und dieser habe den Blinker nicht so lange eingeschaltet gehabt, dass er sich darauf hätte einstellen können. Er habe auch keine Reaktionsverspätung zu verantworten, sodass der Unfall wegen des unzulässigen Fahrstreifenwechsels des anderen Lenkers zustandegekommen sei. Der Umstand, dass er eine Beifahrerin mitgenommen habe, könne die Gefährlichkeit der Verhältnisse nicht derart erhöhen, dass eine vier Monate übersteigende Entziehungsdauer gerechtfertigt sei, die er konkret beantragt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass es am 11. September 2005, 0.10 Uhr, in Drobollach, Kreuzung Egger Seeuferstraße, km 8.0 - G P Weg, zu einem Verkehrsunfall zwischen dem vom Bw gelenkten Kraftrad L-477AG und dem von X gelenkten Kraftrad (D) kam, bei dem die bei Glaser mitfahrende X leicht verletzt wurde. Aus der Verkehrsunfallsanzeige, in der die Aussagen der Zeugen G, H, C M (Beifahrerin des Bw) und K F (vorausfahrender Motorradlenker) nicht niederschriftlich, sondern nur inhaltlich wiedergegeben waren, geht hervor, dass der Bw auf der als Einbahn geführten Seeuferstraße äußerst links fuhr, rechts von ihm der Zeuge Glaser und vorne der Zeuge Frank. Die Zeugen G und H gaben an, sie hätten nach links in den G P Weg einbiegen wollen und dabei sei es zwischen dem Kraftrad des Bw und der Zeugin H zu einer Berührung gekommen, die schließlich zum Sturz des Kraftrades des Zeugen Glaser führte. Der Zeuge Glaser bestätigte ebenso wie der Zeuge F, dass er vor dem Einbiegen den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe. Die Zeugin M konnte dazu keine Aussage machen. Der Bw gab an, er habe den im Pulk mitfahrenden Zeugen G mit ca 40 km/h überholen wollen und kein Blinken wahrgenommen. Als er sich mit diesem auf gleicher Höhe befunden habe, habe er einen leichten Ruck an der Lenkstange wahrgenommen und sofort angehalten, zumal der Zeuge Glaser mit dem Motorrad gestürzt sei. Er könne das nur so erklären, dass es zwischen seinem rechten Rückspiegel, der etwas verdreht worden sei, und der Zeugin Herbert zu einer Berührung gekommen sei. Der Zeuge Frank, ein Bekannter des Zeugen Glaser, konnte zum Unfallshergang keine Angaben machen. Die Zeugin H suchte nach dem Verkehrsunfall wegen Prellungen im linken Arm und Bein das LKH Villach auf, verließ es aber nach ambulanter Behandlung wieder und konnte nicht mehr befragt werden.

Beim Bw wurde von RI P, PI R, aufgrund des deutlichen Alkoholgeruchs aus dem Mund und des angegebenen Konsums ein Alkotest mit dem geeichten Dräger Alcomat 7110A, ARPL-0055, durchgeführt, der um 00.49 Uhr und 00.51 Uhr Atemalkoholwerte von 0,97 mg/l und 0,98 mg/l ergab. Dem Bw wurde daraufhin der Führerschein vorläufig abgenommen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Der Bw hat die von der Erstinstanz auf der Grundlage des bei ihm am 11. September 2005, 0.49 Uhr, erzielten günstigeren Atemalkoholwertes von 0,97 mg/l nicht bestritten. Es war daher davon auszugehen, dass er sich zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne der §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 befand und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklichte.

Zur von der Erstinstanz vorgenommenen Wertung ist zu sagen, dass das Verschulden des Bw an einem Verkehrsunfall nach dem vorgelegten Verfahrensakt nicht als zweifelsfrei erwiesen anzusehen ist. Möglich ist auch, dass der Zeuge Glaser sich an den Bodenmarkierungen orientiert hat - die Seeuferstraße wurde offenbar nur für die gegenständliche Veranstaltung als Einbahn geführt - und vom Mittelstreifen=Linkseinbiegestreifen aus ein Einbiegemanöver begonnen hat. Die von der Polizei wiedergegebenen Aussagen der Zeugen F, H und M sagen nichts darüber aus, wann der Zeuge Glaser zu blinken begonnen hat und in welcher Position zum Bw. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Verkehrsunfall tatsächlich vom Zeugen Glaser verschuldet oder wesentlich mitverschuldet wurde, was aber dem Bw nicht zum Nachteil werden soll.

Dass er eine Beifahrerin, die er gerade zuvor in einem Gasthaus kennengelernt hatte, mitgenommen hat, ist ebenfalls bei der Wertung unwesentlich, weil die Zeugin M den Bw offenbar in seinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, weil sie "eine Runde mitfahren" wollte, akzeptiert hat.

Aus diesen Überlegungen war die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf vier Monate noch gerechtfertigt, zumal sich der Bw seit der im Jahr 1999 für fünf Monate erfolgten Entziehung wegen Alkohol immerhin sechs Jahre wohlverhalten hat.

Die Vorschreibung der Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, der Beibringung eins amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde nicht angefochten und entspricht den Bestimmungen des § 24 Abs.3 FSG.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

6 Jahre nach Alk-Entzug Wohlverhalten

Verschulden an VV

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