Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104202/2/Br

Linz, 10.12.1996

VwSen-104202/2/Br Linz, am 10. Dezember 1996 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. November 1996, Zl. VerkR96-3939-1996, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und § 66 Abs. 4, § 33 Abs.4 und § 32 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.

51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Perg wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der vom Berufungswerber durch protokollarisches Anbringen bei der Erstbehörde am 5.11.1996 gegen die Strafverfügung vom 7. Oktober 1996 erhobene Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde auf § 49 Abs.1 VStG gestützt, wonach die gesetzliche Einspruchsfrist zwei Wochen abgelaufen gewesen sei. Der Einspruch hätte spätestens am 28. Oktober 1996 der Post zur Beförderung übergeben werden müssen.

1.1. Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde wider den Berufungswerber wegen der Übertretung dreier Punkte nach dem KFG 1967 eine Geldstrafe von gesamt 1.600 S auferlegt.

Dieser Strafverfügung war eine umfassende und rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

2. In dem dagegen (verspätet) erhobenen Einspruch und auch in der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Berufung versucht der Berufungswerber dies mit seinem Krankenhausaufenthalt ab der zweiten Woche der offenen Einspruchsfrist zu begründen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Mit seinen Berufungsausführungen vermag der Berufungswerber weder einen Zustellmangel noch ein objektives Hindernis an einer rechtzeitigen Einspruchserhebung darzutun. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei, dies wird vom Berufungswerber auch zugestanden, der Zustellzeitpunkt mit 14. Oktober 1996. Wenn nun der Berufungswerber am 23. Oktober 1996 ins Krankenhaus eingeliefert wurde, wobei nicht klar ist in welchem Zustand er sich dabei befunden hat, so wurde hiedurch einerseits der Lauf der Frist nicht berührt und andererseits auch noch kein zwingendes Hindernis der Veranlassung einer Einspruchserhebung dargetan.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Der § 49 Abs.1 VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

5.2. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist wie die Erstbehörde zutreffend ausführte - mit Ablauf des 28. Oktober 1996. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Der Einspruch wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 5. November 1996 erhoben.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher weder der Erstbehörde noch der Berufungsbehörde möglich.

5.3.1. An dieser Stelle sei noch bemerkt, daß es letztlich auf die näheren Umstände hinsichtlich der Einlieferung ins Krankenhaus ankommen könnte, ob hier die Fristversäumung unverschuldet oder bloß als minderer Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG zu beurteilen sein könnte und ob der bei der Behörde mündlich - aber verspätet - eingebrachte Einspruch allenfalls auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen ist, muß von der Erstbehörde beurteilt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 71 Abs.2 AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

5.3.2. Die Erstbehörde ist mit der Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung im Recht; der Berufung ist daher der Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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