Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521184/17/Br/Se

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-521184/17/Br/Se Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. W K, geb. , M, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 18.5. 2005, Zl. Fe-1364/2005, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der ausgesprochene Entzug behoben wird.

Es wird die Auflage erteilt ab Jänner 2007 - vorläufig jährlich - der Behörde eine internistische fachärztliche Stellungnahme, welche auch einen Ergometertest zu umfassen hat, vorzulegen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs.1 u. 2, § 24 Abs.1 Z2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005 FSG sowie § 5 Abs.2 iVm § 10 Führerscheingesetz -Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl II Nr. 322 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem am 29.11.2005 gegenüber dem Berufungswerber mündlich verkündeten Bescheid wurde ihm, gestützt auf § 24 Abs.1 FSG, die mit Führerschein der BPD Linz, vom 04.06.1960, zu Va-957/1960, für die Kl. AB erteilte Lenkerberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Gleichzeitig wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

2. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, diese unter anderem zu entziehen, wenn sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich nicht geeignet sind.

 

Nach § 3 Abs. 1 FSG-Gesundheitsverordnung gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse als gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2) die nötige Körpergröße besitzt, 3) ausreichend frei von Behinderungen ist und 4) aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 11.10.2005 sind Sie derzeit gesundheitlich nicht geeignet, KFZ zu lenken. Dieses Gutachten wird Ihnen nunmehr vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht und eine diesbezügliche Kopie ausgefolgt und zur gegenständlichen Bescheidbegründung erhoben. Unter Bedachtnahme auf die verkehrspsychologischen Ausführungen war die Nichteignung auszusprechen.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs gaben Sie niederschriftlich am 25.10.2005 an, dass das im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung verwendete Untersuchungsgerät defekt gewesen wäre. Sie hätten den Untersuchungsleiter darauf mehrmals hingewiesen. Dieser hätte Sie lediglich aufgefordert weiter zu machen. Aus diesem Grund wäre das Ergebnis der Untersuchung mangelhaft und Sie ersuchten um Wiederholung der Untersuchung.

 

In der Folge wurde eine Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle eingeholt. Dieser Stellungnahme vom 18.11.2005 ist im wesentlichen zu entnehmen, dass kein defektes Untersuchungsgerät verwendet wurde. Die von Ihnen geschilderten Umstände, dass beim Untersuchungsgerät lediglich aufgesteckte Hebel verwendet wurden, die Sie nicht herunterziehen konnten, trifft demnach zu, es handelt sich dabei aber um ein zertifiziertes (gemeint: zertifiziertes) und anerkanntes Untersuchungsgerät der Firma S.

 

Ein Defekt am verwendeten Testgerät wurde an jenem Tag nicht festgestellt. Nach Durchsicht des Testprotokolls wurde von Ihnen am Ende der Untersuchung auch kein Einwand einer technischen Störung vorgebracht.

 

Die von Ihnen vorgebrachten Bedenken wurden nach Ansicht der erkennenden Behörde durch diese Stellungnahme entkräftet, weshalb aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren amtsärztlichen Gutachtens vom 11.10.2005 spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrsicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

 

Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung und führt darin aus wie folgt:

"Ich erhebe gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.11.2005 zur GZ FE1364/2005, mit dem mir meine Lenkerberechtigung für die Kl. AB mangels gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, fristgerecht Berufung und begründe dies wie folgt:

 

Der ggstdl. Bescheid stützt sich auf das a.ä. Gutachten vom 11. 10.2005, welches wiederum auf die verkehrspsychologischen Ausführungen des Befundes von Dr. T zum Test vom 23.9.2005 und auf die Übertretung der StVO (Fahren gegen die Einbahn) Bezug nimmt.

 

Ich möchte vorerst näher auf den Befund von Dr. T eingehen:

 

Ich trat am 23.9.2005 nach einer vorläufigen Führerscheinabnahme bei Dr. T zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung an. Dies spielte sich folgendermaßen ab: Zu Beginn der Testphase stellte ich fest, dass die beiden links und rechts vom Bildschirm des Testgerätes befindlichen Steuerungshebel ein für mich unzulässiges "Spiel" hatten. Der Psychologe erklärte mir, dass das so ist. Ich erklärte ihm daraufhin, dass ich während meiner beruflichen Laufbahn Maschinenbauingenieur in der VOEST war und mich daher mit der Funktionsweise von komplexen Motoren und Maschinen beschäftigte und daher diese Schlussfolgerung sehr wohl treffen könnte. Im Laufe des Tests wiederholte ich diese Feststellung mehrmals, was beim Psychologen nicht gerade auf ein positives Echo fiel. In der Folge wurde ich natürlich nervös, immerhin ging es um meine Mobilität und außerdem wollte ich ja den Test bestehen. Während des Testens, ich war schon etwas verkrampft, hielt ich plötzlich beide Steuerungsstangen in der Hand und bemerkte, dass über die beiden Steuerstangen zwei Stangen mit Knauf darüber gesteckt waren, die beide nicht fest verankert waren. Damit war für mich ein weiteres Problem verbunden, da ich auch mit Zug steuern wollte, was mehrmals dazu führte, dass ich beide Hebel abzog und frei in der Hand hielt.

 

Beide Probleme führten zwischen mir und dem Psychologen mehrfach zu Diskussionen, die er im Lauf des Tests zunehmend vorwurfsvoll zurückwies, was bei mir nicht gerade die Nerven beruhigte.

 

In der Stellungnahme zu meinem Vorbringen im Verfahren zu diesen beiden Punkten des zu großen Spieles der beiden aufgesteckten Hebel und der Nichtbefestigung der Hebel führte Dr. T aus, dass die beiden Hebel aufgesteckt waren und dies zulässig sei, da es sich um ein zertifiziertes Gerät der Fa. S handelte. Zum Vorbringen des zu großen Spiels meinte Dr. T, dass die Koordination der Bewegung durch zwei Joysticks derart abgestimmt sei, dass ein genaues Nachziehen der vorgegebenen Linie möglich sei und kein Defekt am Gerät an diesem Tag festgestellt wurde.

 

Als Beweis seiner Feststellung zieht er das Testprotokoll heran, in welchem keine Rüge meinerseits angebracht sei.

 

Antrag:

Die Ausführungen von Dr. T gehen nicht auf meine Rügen ein.

 

Dr. T nimmt nicht dazu Stellung, ob am 23.9.2005 die beiden aufgesetzten Stangen im Sinne der Zertifizierung nicht doch ein zu großes Spiel hatten, was ich nach wie vor behaupte. Zur Frage der aufgesteckten Stangen mit Knauf kann ich mir nicht vorstellen, dass das so zertifiziert wurde, da es wohl zulässig sein muss nicht nur mit einer vertikalen und horizontalen Bewegung, sondern auch mit einer Zugbewegung zu steuern, was sicher nicht möglich war und mich nach wiederholtem Abzug der beiden Stangen naturgemäß verunsicherte, was sich auch im Test niederschlug. Besonders auf meine Geschwindigkeit mit den Joysticks hatte das seine Auswirkungen. Es wurde in der Stellungnahme von Dr. T nicht klargestellt, ob die beiden aufgesteckten Joysticks nicht zu befestigen waren, wovon ich ausgehe. Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass eine dreidimensionale Bewegung, wie ich sie ausführte, zum Abziehen der Stangen führen darf.

 

Ich stelle daher den Antrag auf Vorlage des Zertifikates des Gerätes und Äußerung der Herstellerfirma S, ob die Joysticks lose auf den beiden Stangen aufgesetzt sein dürfen und damit eine dreidimensionale Steuerung mehr oder weniger unmöglich wird, um so meine Rüge tatsächlich prüfen zu können und neuerliche Stellungnahme von Dr. T, ob es ein Spiel der Joysticks gab, ob das Abziehen der beiden Stangen dem Zertifikat entspricht und ob und wie oft ich beide Fakten rügte. Außerdem ist Dr. T zu fragen, ob diese beiden Probleme zu einer für mich stressbedingten Testsituation führten, die das Ergebnis beeinträchtigten.

 

Zu den Ausführungen des a.ä. Gutachten, wonach ich mein Verhalten bagatellisierte (Fahren gegen die Einbahn) möchte ich feststellen, dass dies in keiner Weise den Tatsachen entspricht. Ich habe weder gegenüber den Polizisten gesagt, dass ich bewusst gegen die Einbahn gefahren sei (Zitat aus a.ä.Gutachten, Seite 4, Absatz 2), noch habe ich gegenüber dem Amtsarzt mangelnde Einsicht meines Verhaltens gezeigt, wie das im selben Gutachten, Seite 4, 3. Absatz ausgeführt wird.

 

Zu den Festestellungen einer Affinität zu Alkoholkonsum muss ich klarstellen, dass ich in 50 Jahren Auto fahren nie alkoholisiert war und auch keine Verfahren in diesem Zusammenhang hatte. Ich habe auf Grund meiner ärztlichen Behandlungen in den letzten 10 Jahren niemals überdurchschnittlich Alkohol konsumiert und es sorgfältigst vermieden vor und beim Auto fahren Alkohol zu mir zu nehmen. Jede gegenteilige Feststellung gründet sich auf Vermutungen, die ich schärfstens zurückweise. Diese Behauptungen basieren auf keiner Tatsachenfeststellung und stellen daher eine unzulässig Beweiswürdigung dar.

 

Zur Bestätigung meiner Eignung für das Lenken für die Kl. AB lege ich einen Befund meines Internisten Dr. T H vom 27.10.2005 vor.

 

Abschließend stelle ich den Antrag auf Aufhebung des vorliegenden Bescheides wegen Mängel des bezughabenden verkehrspsychologischen Gutachtens und Wiederholung der Untersuchung und Heranziehung des privaten Befundes von Dr. H sowie wegen falscher Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung im Bescheid, wenn dort ausgeführt wird: "Das die von Ihnen geschilderten Umstände, dass beim Untersuchungsgerät lediglich aufgesteckte Hebel verwendet wurden, die sie nicht herunterziehen konnten, trifft demnach zu......."

Genau das Gegenteil war der Fall und wurde von mir gerügt und auch in der Stellungnahme des Psychologen anders gesehen, der Folgendes schrieb: "Der geschilderte Umstand von Herrn Ing. W K "bei dem Untersuchungsgerät wurden lediglich aufgesteckte Hebel verwendet, die ich herunterziehen konnte" trifft zu.

Die Behörde geht demnach davon aus, dass die Joysticks nicht abziehbar waren und steht damit im Widerspruch zum Gutachter. Ich rügte aber die Abziehbarkeit der Joysticks und damit die Problematik der dreidimensionalen Bewegung beim Test. die nicht gegeben war und den Test ad absurdum führte."

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem
Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser ist demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf das Ergebnis der Gutachtensergänzung § 67d Abs.1 u.2 AVG unterbleiben.

 

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Diesem angeschlossen befinden sich hier verfahrensrelevante Gutachten, sowie ein vom Berufungswerber im Zuge der Berufungsvorlage beigebrachtes fachärztliches internistisches Gutachten. Darin wird die gesundheitliche Eignung positiv beurteilt.

Der Berufungswerber erschien über h. Aufforderung vom 20.12.2005 am 3.1.2006 und erklärte niederschriftlich sein Einverständnis sich einer Beobachtungsfahrt zu unterziehen um dadurch seine vermeintliche "gesundheitliche" Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen darzutun.

Diese erfolgte schließlich im Beisein des Amtsarztes und des zur Entscheidung berufenen Mitgliedes am 30.1.2006. Der Amtsarzt ergänzte diesbezüglich sein fachliches Kalkül zur strittigen gesundheitlichen Eignungsfrage.

 

3.2. Ausgangspunkt für dieses Entzugsverfahren war eine Fahrt des Berufungswerbers mit seinem Pkw auf der Salzburgerstraße, Strkm 186,00, entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung am 23.8.2005 um 10.35 Uhr. Dies wurde von der Besatzung eines entgegen kommenden Dienstfahrzeuges der Bundespolizeidirektion Linz wahrgenommen.

Um 11.00 Uhr konnte der Berufungswerber mit dieser Tatsache konfrontiert werden, wobei er sich bewusst war auf der Salburgerstraße über eine Sperrlinie gefahren zu sein, die ihn in der Gegenrichtung auf die Auffahrt zur A7 (Mühlkreisautobahn) geführt hätte.

Dies erkennend wendete er nach ca. 500 m und beendete dadurch diese Falschfahrt.

Diesen Vorfall beschreibt der Berufungswerber - im Gegensatz zur Darstellung in der Anzeige - als einen ihm unterlaufenen Irrtum, indem er bei der Fahrt in südlicher Richtung gegen die Einbahn gelangt sei. Diesen habe er sofort bemerkt und habe bereits bei erster Gelegenheit nach etwa 200 m gefahrlos gewendet.

3.2.1. Die Gutachten sind auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Die Verkehrspsychologische Stellungnahme (folglich kurz: VPU) führte zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

"Der Proband W K, geboren am , erbrachte bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 28.09.2005 in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen folgende Ergebnisse:

 

Die Beobachtungsfähigkeit, das Reaktionsverhalten, die Konzentrationsfähigkeit und die Sensomotorik sind unterdurchschnittlich ausgeprägt.

 

Insgesamt werden die Anforderungen im Sinne der Fragestellung nicht mehr ausreichend erfüllt.

 

Das fomal-logische Denkvermögen ist unterdurchschnittlich ausgeprägt. Die verbale Intelligenz und das Erinnerungsvermögen im Rahmen der Exploration erscheinen ausreichend gegeben.

 

Im Explorationsgespräch ist der Proband bemüht sich mit seinem Fehlverhalten auseinander zu setzen und zeigt auch Einsicht. Aus dem Vorfall heraus und aus dem Verhalten bei der Testuntersuchung ergeben sich Hinweise auf eine eingeschränkte Flexibilität und Schwächen in der Handlungsregulation. Problematisch in diesen Zusammenhang erscheint auch die verringerte selbstkritische Beachtung der festgestellten Defizite.

 

Hinsichtlich der Trinkgewohnheiten ergeben sich Widersprüche, welche im Rahmen der Exploration nicht geklärt werden konnten.

 

Die Ergebnisse der standardisierten Persönlichkeitsverfahren ergeben keine eignungsausschließenden Hinweise.

 

Es zeigt sich eine ausreichende psychische Stabilität und die Risikobereitschaft ist nicht erhöht. Ergebnisse eines alkoholaffinen Verfahrens (ATV) liegen noch im Durchschnittsbereich, wobei allerdings eine deutlich erhöhte Dissimulationstendenz auffallend ist.. Einstellungen in Verbindung mit verkehrsauffälligem Verhalten (KFP 30) sind durchschnittlich ausgeprägt.

 

Insgesamt ist die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht in ausreichendem Maße gegeben."

3.2.2. Auf diese Fachmeinung Bezug nehmend gelangte auch der Amtsarzt zu einem negativen Kalkül der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung indem zusammenfassend dies folgendermaßen darstellt wird:

"- neg. VPU v. 28.09.2005 - eignungsausschließend

 

- Bluthochdruck - medikamentös ausreichend therapiert - st.p. Herzinfarkt 1992

 

(zur Vorgeschichte s. Aktenlage - Übertretung der StVO am 28.08.2005 - der Betr. fuhr irrtümlich v. der A 7 ab und war dann in weiterer Folge als "Geisterfahrer" unterwegs gewesen - lt. eigener Angaben habe er dies bewußt getan, da er nicht noch bis zur nächsten Abfahrt Landwiedstr. weiterfahren wollte ... )

 

Bei der ho. Untersuchung am 14.09.2005 befand sich Herr Ing. K augenscheinlich in einem altersentspr. weitgehend zufriedenstellenden körperlichen Gesamtzustand (lt. eigener Angaben bestünde neben einem medikamentös ausreichend therapierten Bluthochdruck noch ein st.p. Herzinfarkt 1992); Hinweise auf einen gewissen, bereits stattgehabten (altersbedingten) geistigen Abbau ergaben sich aus der Tatsache, daß der Pat. zwar prinzipiell Einsicht im Zusammenhang mit gegenständl. Gesetzesverstoß zeigte, im Gegensatz dazu jedoch dessen Tragweite (immerhin "Geisterfahrt" mit u.U. verheerenden Folgen!) nach wie vor nicht allzu schwer zu nehmen schien.

 

VPU v. 28.09.2005 (auszugsweise Wiedergabe):

 

Der Proband W K, geboren am 29.01.1928, erbrachte bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 28.09.2005 in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen folgende Ergebnisse:

 

Die Beobachtungsfähigkeit, das Reaktionsverhalten, die Konzentrationsfähigkeit und die Sensomotorik sind unterdurchschnittlich ausgeprägt.

 

Insgesamt werden die Anforderungen im Sinne der Fragestellung nicht mehr ausreichend erfüllt.

 

Das formal-logische Denkvermögen ist unterdurchschnittlich ausgeprägt. Die verbale Intelligenz und das Erinnerungsvermögen im Rahmen der Exploration erscheinen ausreichend gegeben.

 

Im Explorationsgespräch ist der Proband bemüht, sich mit seinem Fehlverhalten auseinander zu setzen und zeigt auch Einsicht. Aus dem Vorfall heraus und aus dem Verhalten bei der Testuntersuchung ergeben sich Hinweise auf eine eingeschränkte Flexibilität und Schwächen in der Handlungsregulation. Problematisch in diesem Zusammenhang erscheint auch die verringerte selbstkritische Beachtung der festgestellten Defizite.

 

Hinsichtlich der Trinkgewohnheiten ergeben sich Widersprüche, welche im Rahmen der Exploration nicht geklärt werden konnten.

 

Die Ergebnisse der standardisierten Persönlichkeitsverfahren ergeben keine eignungsausschließenden Hinweise. Es zeigt sich eine ausreichende psychische Stabilität und die Risikobereitschaft ist nicht erhöht. Ergebnisse eines alkoholaffinen Verfahrens (ATV) liegen noch im Durchschnittsbereich wobei allerdings eine deutlich erhöhte Dissimulationstendenz auffallend ist. Einstellungen in Verbindung mit verkehrsauffälligem Verhalten (KFP 30) sind durchschnittlich ausgeprägt.

 

Insgesamt ist die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht in ausreichendem Maße gegeben. Eignung: Herr Ing. W K ist aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der Klassen A und B

 

"nicht geeignet".

 

Unter Bedachtnahme auf die in den zuvor dargelegten verkehrspsycholog. Ausführungen im Zusammenhang mit der von Herrn Ing. K am 28.08.2005 begangenen Übertretung der StVO (s.o.) für unzureichend befundenen kfz-spez. Lstgsfkt. kann amtsärztl.seits ebenfalls nicht umhin gekommen werden, die Nichteignung auszusprechen.

 

Da in Anbetracht des fortgeschrittenen Lebensalters des Pat. mit einer entscheidenden Regeneration der Geistestätigkeit nicht zu rechnen ist, erscheint auch eine neuerliche VPU nicht mehr sinnvoll.

 

(Auf die Einholung des internistischen FA-Befundes + Herzecho wird vorerst verzichtet.)"

 

 

4. Der Berufungswerber hat mit der Berufung ein fachärztliches Internistisches Gutachten vorgelegt. Als Krankheitsbild ist darin eine stabile koronare Herzerkrankung ohne nachweisbare Ischämie bei Z.n. Vorderwandinfarkt, rhytmologische keine Probleme, ganz vereinzelt SV Salven ohne Beeinträchtigung der Herz-Kreislauffunktionen und zweimal ein beim Berufungswerber Drehschwindel, diagnostisch umschrieben.

Aus der Sicht des Internisten ergaben sich keine Bedenken gegen das Lenken eines KFZ, wobei eine ergänzende neurologische Begutachtung wegen Schwindel vom Internisten veranlasst wurde. Die Befristung der Lenkberechtigung für vorerst ein Jahr und eine daran anschließende ärztliche Kontrolle wurde empfohlen.

Der Berufungswerber machte im Rahmen seiner niederschriftlichen Vernehmung zum Sachverhalt durch den Unabhängigen Verwaltungssenat einen sowohl geistig als auch körperlich durchaus rüstigen Eindruck. Schon mit Blick darauf schien die "Aberkennung" der gesundheitlichen Eignung als nicht wirklich nachvollziehbar und als eine mögliche überschießende administrative Maßnahme.

Die fachlichen Ausführungen der verkehrspsychologischen Stellungnahme reduzieren sich auf nicht wirklich nachvollziehbare fachspezifische Schlagworte. Diese zu übernehmen schien sich der Amtsarzt verpflichtet erachtet zu haben, wobei jedoch offenbar keine greifbaren medizinischen Fakten die Nichteignung stützen konnten.

Es wurde insbesondere nicht dargetan, dass die erreichten Leistungsdaten unter jenen Werten lägen die von einem Menschen dieses Alters erwartet werden können. Vielmehr scheint ein altersspezifischer Status vorzuliegen (§ 17 Abs.2 FSG-GV).

Inwieweit die den kraftfahrspezifischen Leistungstests zwischen der
25% und 75%- liegenden Skala, diese basierend auf wesentlich jüngeren Testpersonen, auf alte Menschen überhaupt noch übertragbar ist, ist ungeklärt.

Schlüssige Erwägungen hinsichtlich einer Nichteignung iVm einem überdurchschnittlichen Leistungsabbau finden sich in der verkehrspsychologischen Stellungnahme ebenfalls nicht. Daher schien die Überprüfung durch eine Beobachtungsfahrt als die sachgerechte Methode zur Überprüfung der Eignung zum Lenken.

Als bedenklich zu bemerken sind hier die im Weg der Exploration erhobenen und vom Verkehrspsychologen offenkundig einer sehr subjektiven Auslegung unterzogenen Ansichten des Probanden zum Alkohol und deren Beurteilung. So wird ohne jeglichen anlassspezifischen Bezug eine Alkoholaffinität in den Raum gestellt und es werden diesbezüglich (vermeintliche) Widersprüche des Probanden zu nicht fallbezogenen Wertehaltungen dargetan. Im Verbund damit wird ihm eine nicht ausreichende selbstkritische Haltung und Schwächen in seiner Handlungsregulation attestiert und offenkundig auch darauf das negative Kalkül zum Teil gestützt.

Es kann nach h. Auffassung nicht dem freien Ermessen des Verkehrspsychologen anheim gestellt sein, ohne einen sachbezogenen Anlass eine spezifische Meinung oder Wertehaltung eines Menschen zu erforschen - hier zum Thema Alkohol - und daraus schlagwortartig schlussfolgernd u.a. als Basis einer Negativbegutachtung "wegen vermeintlicher fehlender Verkehrsanpassungsbereitschaft" zu Grunde zu legen.

Problematisch ist dies insbesondere, wenn - so wie hier - der Amtsarzt dann auf diese fachliche Stellungnahme verweisend lakonisch ausführt "es könne amtsärztlicherseits ebenfalls nicht umhin gekommen werden, die Nichteignung (mit dem unsensiblen Zusatz 'auf Grund des fortgeschrittenen Alters des Betroffenen' bis an dessen Lebensende) auszusprechen."

 

4.1. Vorab wurde dem die Nachbegutachtung durchführenden Amtsarzt die vom Berufungswerber im Rahmen der Berufungseinbringung vorgelegte, und die gesundheitliche Eignung positiv beurteilende, internistische Stellungnahme zwecks ergänzender Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen übermittelt.

Diesbezüglich wurde auch seitens des Amtsarztes die Auflage der Anordnung einer internistischen Untersuchung mit Ergometrie empfohlen.

Die Kompensationsmöglichkeiten der offenkundig von der Altersnorm nicht abweichenden Leistungseinbussen schienen im Rahmen einer Beobachtungsfahrt realistisch beurteilbar. Aus der Literatur ist evident, dass für ältere Menschen die Testsituation zu einer Überforderung führen kann und hier wohl auch geführt haben dürfte. Dadurch kommt es bei sachbezogener Beurteilung zu zusätzlichen Einbußen der altersspezifisch an sich schon geringeren Leistungen.

Mit Blick darauf scheint die Beobachtungsfahrt (Fahrprobe) insbesondere bei älteren Menschen ein adäquates Mittel zur Begutachtung der Fahreignung.

Die Überprüfung der Leistungsmöglichkeiten gerät etwa in Deutschland zunehmend in die fachliche Diskussion (vgl. Brenner-Hartmann u. Bukasa, 2001) und gewinnt dank der Aufnahme des Kap. 2.5 in die Begutachtungsleitlinien (Bundesanstalt für Straßenwesen, 2000) als ursprünglich psychologisches Anwendungsgebiet in der Fahreignungsdiagnostik an Bedeutung. Es wird darin als hinreichend bekannt angesehen, dass durch angemessene Kompensationsstrategien auch mit einem reduzierten Leistungsvermögen eine sichere Verkehrsteilnahme möglich ist (vgl. z. B. Maag, 1995, Weinand, 1997). Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung sehen deshalb in Kap. 2.5 auch vor, dass ein Klient, der in den Leistungsprüfverfahren insgesamt unzureichende Leistungen erzielt hat, durch eine Fahrverhaltensprobe nachweisen kann, dass sich die in der (ungewohnten) Testsituation festgestellten Minderleistungen auf das gelernte Fahrverhalten nicht entscheidend negativ auswirken (Dipl.-Psych. J B-H, TÜV Med.Psych. Institut GmbH Kompetenz-Center FW Stuttgart, Vortrag über die Durchführung standardisierter Fahrverhaltensbeobachtungen im Rahmen der Med.-Psych. Untersuchung [MPU]).

Praktische Fahrproben und Leistungstests als Zusatzdiagnostika verkehrsmedizinischer Eignungsuntersuchungen bei kranken und betagten Fahrzeuglenkern. In: Kongressbericht 1995 der 28. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., Berichte der BASt, Heft M 47, S. 33-48 Weinand, M. (1997). Kompensationsmöglichkeiten bei älteren Kraftfahrern mit Leistungsdefiziten. Berichte der BASt, Heft M 77.

Eine Fahrprobe wird im Falle solcher Defizite auch von HIMMELREICH/JANKER, MPU - Begutachtung, 2. Auflage, Seite 40 Fn 106 mit Hinweis auf Umdeutsch DVWG 81 und auf OVG Münster VRS 68, 395; A. Müller BA 83, 63, 64, empfohlen.

 

4.2. Die im Beisein des Amtsarztes und des Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates durchgeführte Beobachtungsfahrt in der Dauer von 30 Minuten, führte aus amtsärztlicher Sicht zum Ergebnis einer ausreichenden Fahrzeugbeherrschung. Die Überblicksgewinnung wurde als ausreichend und die Kompensationsmöglichkeiten (gemeint der kraftfahrspezifischen Leistungseinbußen) wurden als knapp ausreichend beurteilt. Abschließend wurde seitens des Amtsarztes das Ergebnis der Beobachtungsfahrt als "knapp positiv" bezeichnet.

Das zur Entscheidung berufene Organ des Unabhängigen Verwaltungssenates, welcher die Fahrt aus dem Blickwinkel des sachverständigen Fahrprüfers augenscheinlich mitverfolgte und darüber ein Protokoll anlegte, gelangt zu einer noch positiveren Beurteilung der Beobachtungsfahrt. Die Fahrt führte im Vormittagsverkehr durch das Stadtgebiet von Linz. Zweifellos wäre das Fahrzeug überwiegend mit niedriger Drehzahl, sprich mit einem höheren Gang zu betreiben gewesen. Dies wäre insbesondere im Sinne einer ökonomischen Fahrweise indiziert gewesen. Dennoch kann dies nicht, ebenso wenig wie die "möglicher Weise" geringe aktuelle Ortskenntnis, als Leistungsdefizit erblickt werden. Zu bedenken ist dabei, dass der Betroffene sich auch dabei in einer Prüfungssituation - hinter sich sitzend zwei Beobachter wissend - befunden hat. Das teilweise Fragen nach dem Weg könnte in diesem Sinne auch als soziale Interaktion, anstatt als ein Mangel an Ortskenntnis ausgelegt werden.

Der Berufungswerber vermittelte durchaus eine gut ausgeprägte Fahrroutine, dies darüber hinaus mit einem ihm nicht wirklich vertrauten anderen Fahrzeugtyp. Im Protokoll iSd § 11 Abs.7 FSG - welches für Fahrprüfungen Verwendung findet - wurde lediglich als leichter Fehler die etwas zu hohe Drehzahl (ca. 2.500 UPM bis zur Schaltentscheidung) bzw. der zu niedrige Gang und einmal eine kurzzeitig unstabile Spurhaltung und je einmal eine etwas zu langsame und etwas zu schnelle Annäherung an eine Kreuzung als leichter Fehler vermerkt.

Die Negativbegutachtung vom 11.10.2005 wurde dem gegenüber ausschließlich in der negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme gestützt. Als problematisch erweist sich, beim bisher völlig unauffällig im Verkehr teilnehmenden Berufungswerber durch vermeintliche "Widersprüche in seinen Trinkverhaltensangaben" und "Dissimulationstendenzen" auf fehlende Verkehrsanpassungsneigung zu schließen.

Dahingestellt hat zu bleiben, ob dieser Gutachtensanlass ohne Eingriffe in die Grundrechtssphäre dazu legitimieren konnte, ex offo (über die Verkehrspsychologie) Einstellungen u. Lebensgewohnheiten hier aufzugreifen und zumindest tendenziell in das Kalkül der Eignungsbegutachtung einfließen zu lassen. Wie gesagt, lag dem Verfahren weder eine Alkofahrt, noch ein behördlicher Auftrag darüber Überlegungen anzustellen zu Grunde.

Der Einwand der mangelhaften Beschaffenheit des Gerätes bzw. des Joysticks kann hier auf sich bewenden.

Zuletzt lässt das amtsärztliche Gutachten vom 11.10.2005 durch die Wortwendung ............"kann amtsärztlicherseits ebenfalls nicht umhin gekommen werden, die Nichteignung auszusprechen"............ die Wahrnehmung medizinischer Kompetenz vermissen.

Dies lässt in Wahrheit nur den Schluss zu, dass hier der Psychologe das Hauptgutachten dominierte, wenn nicht überhaupt bereits determinierte und dem als Hauptgutachter tätigen Amtsarzt das fachliche Kalkül gleichsam in den Mund legte.

 

4.2.1. In sorgfältiger Würdigung der ergänzenden amtsärztlichen Begutachtung in Verbindung mit den unmittelbaren Feststellungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass der Berufungswerber in seinen Fahrleistungen in keiner Weise von der Altersnorm abweicht und er seine altersspezifischen Defizite gut zu kompensieren in der Lage ist. Somit sind unter Bedachtnahme auf die vorliegenden klinischen Fakten die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen als gegeben anzusehen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Im Sinne des § 3 Abs.1 Z3 FSG, darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die u.a. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Nach § 24 Abs.1 und Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 leg. cit. in den Führerschein einzutragen."

Der § 8 Abs.2 FSG lautet:

"Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

Nach § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.........

Nach § 17 Abs.2 FSG-GV ist die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind;"

 

 

6. Der Gesetzgeber sieht insbesondere verkehrspsychologische Untersuchungen als die primäre Methode der Feststellung (ua) der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit vor. Insbesondere auch wenn Zweifel an deren Vorliegen "im Hinblick auf sein Lebensalter", worunter auch ein verhältnismäßig hohes Alter in Betracht kommt, bestehen (§ 67 Abs 2 letzter Satz KFG). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus § 31 a KDV, dass hierbei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob beim jeweiligen Probanden "im Vergleich zur Altersnorm" - und nicht etwa im Vergleich zu jüngeren Probanden - ein Leistungsabbau zu vermuten ist und letztlich auch vorliegt (VwGH 30.6.1992, 92/11/0056). Hinsichtlich dieser Judikatur hat sich grundsätzlich auch durch das Führerscheingesetz keine Veränderung ergeben.

 

6.1. Wenn aber laut Judikatur die verwendeten Tests grundsätzlich als eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einer Person gelten - VwGH 21. April 1998, Zl. 96/11/0190 mwN - darf diese nicht einer so weiten Verallgemeinerung eröffnet werden, dass diese Methode das einzig zulässige Beweismittel wäre oder gar eine Bindung der gerichtsförmigen Tatsacheninstanz an dieses Beweismittel erblickt werden müsste.

Die Gutachten sind ferner auf ihre Schlüssigkeit, inhaltliche Nachvollziehbarkeit und Verhältnismäßigkeit ihrer Empfehlungen hin zu überprüfen. Gemäß § 8 Abs. 2 FSG hat sich die Behörde mit Gutachten - der verkehrspsychologischen Stellungnahme -inhaltlich auseinander zu setzen (VwGH 20.2.2001, 98/11/0312).

Das wurde oben ausführlich dargelegt und mit Fachliteratur unterstrichen.

Was den Aspekt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit anlangt, wird insbesondere auch in der Judikatur die Auffassung vertreten, dass im Einzelfall etwa nachvollziehbar sein muss, warum Testergebnisse eines Probanden nach Auffassung der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle außerhalb der Norm liegen (vgl. zB. VwGH 21.4.1998, 96/11/0190 und VwGH 20.9.2001, 99/11/0162). Im vorliegenden Fall wurde weder vom Verkehrspsychologen und im erstinstanzlichen Gutachten auch nicht vom Amtsarzt eine Abweichung vom altersspezifischen Normbereich dargetan. Im ergänzend durchgeführten Beweisergebnis wurde dies vielmehr eindrucksvoll widerlegt.

Mit der ergänzenden Befundaufnahme im Beisein des Amtsarztes - der Beobachtungsfahrt - konnte jeglicher objektivierbarer Anhaltspunkte für einen Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zerstreut werden (§ 17 Abs.2 FSG-GV).

 

6.2. Das fortgeschrittene Lebensalter des Berufungswerbers bietet keine rechtliche Grundlage für eine Befristung der Lenkberechtigung (VwGH 15.12.1985, 95/11/0318).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z2 FSG (nur) dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloße bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. VwGH 18.1.2002, Zl. 99/11/0266, und vom 24.4.2001, Zl. 2000/11/0337, mwN zur gleichartigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage nach dem KFG 1967). Anhaltspunkte für einen als "Krankheit" zu bezeichnenden Zustand liegen hier an sich nicht vor (vgl. auch VwGH 13.8.2003, 2002/11/0228).

Die beim Berufungswerber feststehende internistische Diagnose lässt aber, in Verbindung mit seinem Lebensalter gesundheitliche Komplikationen die künftighin für die Verkehrssicherheit Relevanz erlangen könnten, im Bereich des Möglichen erscheinen (VwGH 29.9.2005, 2005/11/0120). Die Auflage der Vorlagepflicht einer fachärztlichen Stellungnahme ist somit unter Hinweis die hiezu vom Amtsarzt ergänzend erstatteten fachlichen Äußerung sachlich nachvollziehbar und damit rechtlich begründet.

Gegebenenfalls könnten sich daraus weiterführende Untersuchungsmaßnahmen ergeben.

Abschließend ist daher festzustellen, dass im Falle der Nichtbefolgung der Anordnung mit einer Aufforderung iSd § 24 Abs.4 FSG vorzugehen wäre.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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