Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521185/2/Zo/Da

Linz, 10.01.2006

 

 

 

VwSen-521185/2/Zo/Da Linz, am 10. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau M G, geb. , vom 26.11.2005, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 15.11.2005, Zl. FE 1351/2005, wegen Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 57 Abs.2 AVG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung der nunmehrigen Berufungswerberin vom 14.11.2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.10.2005, Zl. FE-1351/2005, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass sie vom 11. bis 24.10.2005 im Krankenhaus gewesen sei. Nach ihrer Entlassung sei zu Hause der Briefkasten voller Post und Reklame gewesen. Sie habe keine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes gefunden.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Vorbringen der Berufungswerberin der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze ergibt, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin verfügte über eine bis 17.12.2005 befristet erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B, wobei als Auflage u.a. vorgeschrieben war, dass sie sich in Abständen von drei Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung unter Vorlage eines Facharztgutachtens für innere Medizin zu unterziehen habe. Dieser Verpflichtung ist die Berufungswerberin in weiterer Folge nicht nachgekommen, weshalb sie mit Bescheid vom 5.4.2005, Zl. FE-473/2005 verpflichtet wurde, sich zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersuchen zu lassen. Diesem rechtskräftigen Bescheid ist die Berufungswerberin nicht nachgekommen, weshalb ihr mit Bescheid vom 12.5.2005 die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen wurde.

 

Dieser amtsärztlichen Untersuchung hat sich die Berufungswerberin bisher nicht unterzogen, am 7.10.2005 lenkte sie den Kombi mit dem Kennzeichen L- in Linz auf der Gruberstraße. Auf Grund dieses Vorfalles hat die BPD Linz mit Mandatsbescheid vom 14.10.2005, Zl. FE-1351/2005, der Berufungswerberin das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, verboten. Dieser Mandatsbescheid wurde nach zwei ergebnislosen Zustellversuchen am 19. und 20.10.2005 am 21.10.2005 beim Postamt 4010 Linz hinterlegt. Am 14.11.2005 gab die Berufungswerberin persönlich die Vorstellung gegen diesen Bescheid bei der BPD Linz ab. Diese Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.11.2005 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet:

 

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat sich nach ihren eigenen Angaben vom 11. bis 24.10.2005 im Krankenhaus befunden und ist an diesem Tag in ihre Wohnung zurückgekommen. Sie war also zum Hinterlegungszeitraum nicht an der Abgabestelle anwesend, ist jedoch innerhalb der zweiwöchigen Behebungsfrist in ihre Wohnung zurückgekehrt. Die Hinterlegung wurde damit am Tag nach der Rückkehr in ihre Wohnung, also am Dienstag, den 25.10.2005 wirksam. Die zweiwöchige Frist für die Vorstellung hätte damit am Dienstag, den 8.11.2005 geendet. Die Berufungswerberin hat ihre Vorstellung allerdings erst am 14.11.2005 persönlich bei der BPD Linz abgegeben. Diese Vorstellung ist damit verspätet, weshalb sie von der Erstinstanz zu Recht zurückgewiesen wurde.

 

Der Umstand, dass die Berufungswerberin in ihrem Briefkasten keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat, ändert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts daran, dass die Hinterlegung dennoch zu Recht erfolgte. Der Vollständigkeit halber ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, deren Verlängerung weder der Erstbehörde noch dem UVS zusteht. Ihre Berufung musste deshalb abgewiesen werden.

 

Die Berufungswerberin hat die Möglichkeit, nach Ablauf der im Mandatsbescheid festgesetzten sechsmonatigen Frist für das Fahrverbot entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid vom 12.5.2005, Zl. FE-473/2005, ein amtsärztliches Gutachten betreffend ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B beizubringen. Im Falle eines positiven Gutachtens kann ihr dann die Lenkberechtigung - allenfalls unter entsprechenden Auflagen und Einschränkungen - wieder erteilt werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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