Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521186/2/Fra/Bb/He

Linz, 01.02.2006

 

 

 

VwSen-521186/2/Fra/Bb/He Linz, am 1. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn NB vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH P, V & P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8.11.2005, Zl. VerkR21-669-2005/BR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 6 Monate, gerechnet ab 7.11.2005 (Zustellung des Mandatsbescheides) festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die "Klasse B" auf die Dauer von 14 Monaten, gerechnet vom 7.11.2005 bis einschließlich 7.1.2007, ohne Einrechnung von Haftzeiten, entzogen. Gleichzeitig wurde für den gleichen Zeitraum das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen verboten und einer gegen diesen mündlich verkündeten Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung vom 18.11.2005, in welcher die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn festgesetzte Entziehungsdauer von 14 Monaten bekämpft und der Antrag gestellt wird, die Entziehungsdauer auf 6 Monate, gerechnet vom 7.11.2005 bis einschließlich 7.5.2006, herabzusetzen. Im weiteren wird vorgebracht, dass sich der Bw im Vorfeld der genannten Verurteilung im Zeitraum 13.12.2004 bis 21.9.2005 in Untersuchungshaft befunden habe. Es sei ihm während dieser Zeit (mehr als 9 Monate) nicht möglich gewesen, von seiner (nunmehr entzogenen) Lenkberechtigung der Klasse B Gebrauch zu machen. Dieser Umstand sei von der Behörde I. Instanz in keinster Weise bei der Festsetzung der Entziehungsdauer von 14 Monaten berücksichtigt worden. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass im Rahmen der Verurteilung auch weiterhin die Beistellung eines Bewährungshelfers angeordnet worden sei. Unmittelbar nach Entlassung habe der Einschreiter ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, bei welchem er zumindest an zwei verschiedenen Orten eingesetzt sei. Es werde ihm daher nur schwer möglich sein, ohne relativ rasche Wiedererlangung der entzogenen Lenkberechtigung sein Dienstverhältnis im bisherigen Umfang aufrecht zu erhalten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

4.2.1. Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme ist die rechtskräftige Verurteilung des Bw mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21.9.2005, 20 Hv 33/05 v wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs.1 Z4, 129 Z1 und 2, 130 2.Fall, § 15 StGB sowie des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs.1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs.1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Bw habe fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht gehandelt habe, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

 

Um eine weitere Stabilisierung beim Bw zu erreichen wurde gemäß § 50 StGB Bewährungshilfe angeordnet.

 

Dem Urteil ist weiters zu entnehmen, dass der Bw zwei gerichtliche Verurteilungen, davon eine wegen Eigentumsdelikte aufweist, Schulden in der Höhe von ca. 15.000 Euro hat und sorgepflichtenfrei ist.

Als erschwerend wurde die Wiederholung der strafbaren Handlungen, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Begehung von mehreren strafbaren Handlungen gewertet. Mildernd wurde der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind sowie das größtenteils abgelegte reumütige Geständnis des Bw gewertet.

 

Weiters wurde gemäß § 494 a Abs.1 Z2 StPO von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 9 Hv 92/03 m des Landesgerichtes Ried im Innkreis abgesehen, jedoch diesbezüglich die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

 

Der zugrunde liegenden Anzeige des vormaligen Gendarmerieposten 5280 Braunau am Inn sind die näheren Tatumstände zu entnehmen.

Demnach hat der Bw in der Zeit zwischen Oktober 2003 und 7. Dezember 2004 mehrere verschiedene Diebstahlshandlungen vorwiegend in Firmengebäude und Pkw begangen, bei welchen Bargeld, Handys, Akkus, Autoradios, Computerteile, Reifen und Felgen, Zierleisten eines Pkw, Treibstoff aus Kfz, eine Digitalkamera, ein Ladegerät, ein Laptop, ein MP3 Player, ein Verstärker und Stromversorger im Gesamtwert von etwa 30.000 Euro gestohlen wurden. Im Einzelnen wird auf die im Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21.9.2005, 20 Hv 33/05 angeführten Tathandlungen verwiesen.

 

4.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung angenommen werden kann, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der Entziehungsdauer eintreten (VwGH 23.4.2002, 2001/11/0149 u.a.).

 

Von den Diebstahlshandlungen des StGB ist in § 7 Abs.3 Z10 FSG nur der räuberische Diebstahl (§ 131 StGB) als bestimmte Tatsache aufgezählt ist. Bei dieser Aufzählung handelt es sich aber nicht um eine taxative, sondern um eine demonstrative Aufzählung (arg. "insbesondere"). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgesprochen, dass auch andere strafbare Handlungen, welche an Unrechtsgehalt und Bedeutung den angeführten gleichkommen, eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG bilden können. Der Umstand, dass Einbruchsdiebstähle nicht in der Aufzählung des § 7 Abs.3 FSG enthalten sind, hindert somit nicht ihre Beurteilung als bestimmte Tatsache, sofern sie nach ihrer Art und Schwere den beispielsweise aufgezählten strafbaren Handlungen gleichzustellen sind.

Diese Voraussetzung trifft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für eine Mehrzahl von Diebstählen oder für besonders gelagerte schwere Diebstähle (insbesondere Einbruchsdiebstähle) zu.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde mit Recht in den vom Beschwerdeführer begangenen Diebstählen, welche den in § 7 Abs.3 FSG bezeichneten Straftaten an Unrechtsgehalt und Bedeutung gleich kommen, eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 FSG erblickt. Dies wird vom Bw im Übrigen auch nicht bekämpft.

 

Wie der Strafanzeige zu entnehmen ist, wurde die überwiegende Zahl der strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug begangen. Die Tatorte der Einbruchsdiebstähle sind praktisch im gesamten Bundesland Oberösterreich gelegen, wodurch es erforderlich war, ein Kfz zu den Tatorten zu lenken und dieses auch zum Abtransport der Diebesbeute zu verwenden. Es steht außer Frage, dass gerade bei größerem und schwererem Diebsgut, wie etwa bei Reifen und Felgen, dadurch die strafbare Handlung wesentlich erleichtert wird. Der Verwaltungsgerichtshof wertet ein solches und auch andere Vermögensdelikte insbesondere dann, wenn dabei ein Kfz verwendet wird oder dadurch generell diese Vergehen erleichtert werden und eine entsprechend hohe Schadenssumme gegeben ist, als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG (vgl. etwa VwGH vom 24.4.2001, 99/11/0197, vom 29.10.1996, 94/11/0136, vom 14.12.1999, 99/11/0124 u.a.).

Ob die jeweiligen Delikte tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurden, ist aber nicht maßgeblich. Wesentlich ist vielmehr, ob die Begehung derartiger Delikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (vgl. VwGH vom 29.10.1996, 94/11/0136), was bei Einbruchsdiebstählen der im Strafurteil wiedergegebenen Art der Fall ist.

 

4.2.3. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs.1 FSG genügt aber allein schon nicht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auch auf Grund der gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

 

Für die Wertung dieser Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.4 FSG ist vorliegendenfalls zu berücksichtigen, dass der Bw die zahlreichen strafbaren Handlungen über einen verhältnismäßig langen Zeitraum von über einem Jahr begangen hat, wobei er in etwa 18 Fällen einen Gesamtschaden von über 28.000 Euro verursacht hat. In zahlreichen weiteren Fällen blieb es beim Versuch des Einbruchs bzw. Diebstahls.

Weiters muss die Wiederholung und die Begehung von mehreren strafbaren Handlungen zu Lasten des Bw Berücksichtigung finden.

Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Bw die Diebstähle zum Teil als Kraftfahrer begangen hat. Gerade die Verwendung seiner Lenkberechtigung hat ihm erst die Möglichkeit zu den strafbaren Handlungen verschafft.

Es kann dahinstehen, ob jedes der in Rede stehenden vom Bw begangenen Delikte für sich allein den Schluss auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit zuließe. In ihrer Gesamtheit ist dieser Schluss jedenfalls berechtigt. Die sich in der Vielzahl der Straftaten und der besonderen Umstände ihrer Begehung manifestierende hohe Verwerflichkeit dieses strafbaren Verhaltens berechtigt zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bw. Da die Tathandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten und gegen verschiedene Eigentümer gerichtet gewesen waren, kann nicht von einer einmaligen Entgleisung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die vom Bw begangenen Straftaten sind verwerflich und gefährlich. Es ist offensichtlich, dass der Bw eine zu schweren Eingriffen in die Rechte Dritter neigende Sinnesart hat.

Zum Nachteil des Bw ist weiters zu berücksichtigen, dass er bereits im Jahre 2003 mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 24.11.2003, 9 Hv 92/03 m wegen eines gleichartigen Verbrechens verurteilt wurde und ihn auch die bedingt auf drei Jahre nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten nicht davon abgehalten hat, neuerlich im großen Umfang Diebstähle zu begehen.

Weiters wurde der Bw mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15.9.2004, 20 Hv 51/04 i, wegen schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

 

Vorliegendenfalls handelt es sich um eine Häufung von Einzelstraftaten, die in gewerbsmäßiger Absicht und mit dem eindeutigen Ziel auf Wiederholung verübt wurden und zur Begehung der Diebstähle wurde ein KFZ verwendet. Ein derartiges Fehlverhalten ist, wie bereits erläutert, in hohem Maße als verwerflich anzusehen und es ist der Erstbehörde nicht zu widersprechen, dass mit der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, die durch das Lenken von KFZ wesentlich erleichtert werden, zu rechnen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Begehung von Einbruchsdiebstählen durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typisch erleichtert wird.

 

Bei der Berücksichtigung des Wertungskriteriums der seit der Tat verstrichenen Zeit war zu beachten, dass aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen keine belastenden Umstände ersichtlich sind, der Bw jedoch selbst ausgeführt hat, dass er sich im Zeitraum vom 13.12.2004 bis 21.9.2005 in Untersuchungshaft befunden hat.

In dieser Zeit war auch das gerichtliche Strafverfahren anhängig, welches mit Urteil vom 21.9.2005 abgeschlossen wurde.

In Anbetracht des relativ kurzen Zeitraumes seit seiner Entlassung und der Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens bis zur Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme kann einem Wohlverhalten grundsätzlich im vorliegenden Falle nur geringe Bedeutung beigemessen werden bzw. ist die verstrichene Zeit zu kurz, um entscheidend zugunsten des Bw ins Gewicht fallen zu können. Es bedarf vielmehr eines längeren Wohlverhaltens des Bw, um die Überwindung dieser Sinnesart annehmen zu können.

Unterstützend ist dabei auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach das Wohlverhalten einer Person in Haft wegen der durch die Haft eingeschränkten Möglichkeit, ihren eigenen Entschlüssen gemäß zu handeln, allein nicht geeignet ist, die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu bewirken (vgl. dazu ua die VwGH Erkenntnisse vom 29.10.1996, 96/11/0257 und vom 10.11.1998, 97/11/0107).

 

Was die Nichteinrechnung der Haft in die Entziehungszeit anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtssprechung zu § 73 Abs.2 KFG dargetan, dass der Ausspruch hinsichtlich der Nichteinrechnung der Haftzeit im Hinblick auf die während dieser Zeit fehlende Freizügigkeit und damit nicht gegebene Möglichkeit, die Änderung seiner Sinnesart unter Beweis zu stellen, zulässig ist, um dem Sinn und Zweck dieser Zeit zu entsprechen.

Bei Abwägung aller Umstände muss angenommen werden, dass sich der Bw auch in Zukunft weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die ihm durch das Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen erleichtert würden. Diese würden durch den Besitz einer Lenkberechtigung typischerweise im Sinne des § 7 Abs.3 FSG erleichtert. Insbesondere durch die besondere Eignung eines Kfz als Transportmittel beim Verbringen von größeren Warenmengen sowie auch als Fluchtmittel liegen erleichternde Umstände vor, wäre der Bw im Besitz einer Lenkberechtigung. 4.2.4. Der Berufung ist jedoch insofern Folge zu geben, als mit ihr geltend gemacht wird, die festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sei zu lang. In diesem Zusammenhang ist auf die jüngere Rechtsprechung des VwGH zum FSG zu verweisen. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die bedingte Strafnachsicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führt, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass nach § 43 Abs.1 StGB im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen seien und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könne, die für die in § 7 Abs.4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können. Die belangte Behörde hat die Dauer der Entziehung mit 14 Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides (7.11.2005) festgelegt. Nach der Aktenlage hat die letzte Tathandlung des Bw am 7. Dezember 2004 stattgefunden, was somit einer Verkehrsunzuverlässigkeit von etwa 25 Monaten nach Beendigung der strafbaren Handlung entspricht. Die Auffassung der belangten Behörde, der Bw werde die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von 14 Monaten ab Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme wiedererlangen, kann nicht geteilt werden, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Bw seit dem Vorfallszeitpunkt bis dato - zumindest nach der Aktenlage - keine weiteren ähnlichen Vergehen zu verantworten gehabt hat. 

Positiv für den Bw wirkt sich auch aus, dass er nach Enthaftung ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat und somit schlussfolgernd um Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft bemüht ist.

Das größtenteils abgelegte Geständnis sowie der Umstand, dass einige Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, sind im Rahmen der Wertung zu berücksichtigen.

Das Strafgericht hat lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen. Dazu kommt, dass gemäß § 50 StGB Bewährungshilfe angeordnet wurde.

Als Ergebnis der durchgeführten Wertung gelangt die Berufungsbehörde bei dieser Sachlage zur Auffassung, dass die seit der Begehung der strafbaren Handlungen verstrichene Zeit noch nicht ausreicht, um auf eine Änderung der Sinnesart des Bw schließen zu können. Der Rechtsmittelwerber besitzt derzeit aus den dargelegten Gründen die Verkehrszuverlässigkeit nicht. Aus den dargelegten Erwägungen folgt aber auch, dass im vorliegenden konkreten Falle 6 Monate nach Zustellung des Mandatsbescheides jedoch eine Änderung der Sinnesart des Bw erwartet werden kann und der Bw wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Dementsprechend war die Entziehungsdauer spruchgemäß herabzusetzen.

Das Vorbringen des Bw, wonach es ihm nur schwer möglich sein werde, ohne relativ rasche Wiedererlangung der entzogenen Lenkberechtigung sein unmittelbar nach der Entlassung aufgenommenes Dienstverhältnis im bisherigen Umfang aufrecht zu erhalten ist grundsätzlich nachvollziehbar. Die mit der Lenkberechtigung verbundene Mobilität erleichtert die Integration in den Arbeitsmarkt sowie in ein geordnetes Leben. Allerdings sind für die Festlegung der Entzugsdauer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufliche, persönliche, wirtschaftliche Überlegungen und familiäre Nachteile nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil eben die Allgemeinheit vor nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrern geschützt werden muss.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.).

 

Eine noch weitere Herabsetzung der Entzugsdauer ist daher auch bei Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Argumente des Berufungswerbers nicht möglich.

 

4.3. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines ergibt sich aus § 29 Abs.3 FSG und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG entspricht der ständigen Rechtssprechung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a).

 

4.4. Das von der Erstbehörde verfügte Lenkverbot von vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen ist in der Bestimmung des § 32 Abs.1 FSG begründet, welche die analoge Anwendung der Regelungen für die Entziehung einer Lenkberechtigung auch für Lenkverbote anordnet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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