Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521187/3/Ki/Da

Linz, 07.02.2006

 

 

 

VwSen-521187/3/Ki/Da Linz, am 7. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M E S, S, W, vertreten durch RA Dr. J P, M, S, vom 15.12.2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 6.12.2005, GZ. Fe 165/2005, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung einer Auflage zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 AVG; §§ 3 und 8 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B in Anwendung des § 24 Abs.1 Z2 FSG in der zeitlichen Gültigkeit durch Befristung bis 16.11.2006 und in der sachlichen Gültigkeit durch die Auflage: Vorlage von Laborwerten (GGT, GOT, GPT, MCV und CD-Tect) vorzulegen alle 3 Monate - beginnend ab 16.2.2006 - eingeschränkt.

 

Eine zunächst ergangene Berufungsvorentscheidung der Bundespolizeidirektion Steyr vom 25.1.2006, GZ. Fe-156/2005, ist in Folge eines Vorlageantrages vom 27.1.2006 außer Kraft getreten.

 

Die Bundespolizeidirektion Steyr stützt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf amtsärztliche Feststellungen, wonach auf Grund der klinischen Untersuchung vom 16.11.2005 und dem daraus resultierenden physio-psychologischen Allgemeinzustand, sowie der im weitesten Sinne in der VPU geltend gemachten Einschränkungen im Bereich der Verkehrsanpassung und weiters auf Grund der deutlichen Alkoholisierung (1,64 BAK) beim Letztdelikt explorativ und reflektierend eine besonders unkritische Einstellung zur Alkoholtrinkgewohnheit im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges diagnostiziert werden konnte und sich somit ein Gesamtbild des Alkoholmissbrauches ergibt, insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, es wird argumentiert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einschränkung der Lenkberechtigung der Klasse B in zweifacher Hinsicht nicht vorliegen würden, einerseits seien alle Erteilungsvoraussetzungen gegeben, andererseits erfordere die Verkehrssicherheit diese Maßnahmen nicht.

 

Insbesondere wird auf vorgelegte Leberfunktionsparameter verwiesen, am 15.9.2005 vorgelegte Werte würden im Normbereich liegen, womit belegt sei, dass keine Alkoholaffinität bestehe, geschweige denn ein Abusus. Auf Grund der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachtens liege die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat nunmehr die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Herr S hat sich am 4.8.2005 bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Gute Fahrt einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen.

 

In Zusammenfassung der Befunde führte der verkehrspsychologische Sachverständige aus, dass die erhobenen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen und die intellektuellen Voraussetzungen entsprechend der Fragestellung waren und sich keine Hinweise auf Leistungsminderungen bedingt durch toxische Schädigungen fanden. Eignungseinschränkenden Charakter hätte aber die Befundlage zur Persönlichkeit. Der Untersuchte sei bereits mit dem dritten Alkoholdelikt im Straßenverkehr auffällig, sodass eine besonders unkritische Einstellung gegenüber den Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr anzunehmen sei. Beim Letztdelikt hat er exzessiv Alkohol konsumiert und anschließend trotz starker Alkoholbeeinträchtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt. Da er aber bezüglich der Trunkenheitsfahrt Erinnerungslücken geltend gemacht habe, selbst die Fahrt abgebrochen habe und bei einem Parkplatz eingeschlafen sei, konnte trotz des festgestellten Alkoholisierungsgrades in der Höhe von 1,64 %o BAK nicht mit Sicherheit auf eine erhöhte Alkoholgewöhnung geschlossen werden. Die angegebenen auffallend geringen allgemeinen Alkoholkonsumgewohnheiten würden zwar im Hinblick auf den übermäßigen Alkoholkonsum am Delikttag fraglich sein, wären aber im Rahmen der Exploration nicht mit der nötigen Sicherheit zu widerlegen gewesen. Die objektiven Persönlichkeitsverfahren hätten keine Hinweise auf ein vermindertes soziales Verantwortungsbewusstsein oder eine eingeschränkte psychische Stabilität gegeben. Die Risikobereitschaft sei sogar niedrig ausgeprägt und der Untersuchte beschreibe sich als zuverlässig. Testmäßig käme auch dem Alkoholkonsum nur eine geringe funktionale Bedeutung zu. Eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung könne aber auf Grund der aufgezeigten Gefährdungsmomente derzeit lediglich im eingeschränkten Bereich angenommen werden.

 

Das amtsärztliche Gutachten der Bundespolizeidirektion Steyr schließt sich dieser Empfehlung letztlich an. Es ergebe sich ein Gesamtbild des Alkoholmissbrauchs, insbesondere im Zusammenhang der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, wodurch amtsärztlicherseits nach geltendem Führerscheingesetz § 14 Abs.5 FSG-GV zur Anwendung komme.

 

Am 15.9.2005 erstellte Laborwerte bezüglich alkoholrelevanter Parameter befinden sich zur Gänze im Normbereich.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 iVm § 8 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Die vorgenommenen Einschränkungen der Lenkberechtigung werden im vorliegenden Falle im Wesentlichen damit begründet, dass zwar keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, nach deren Art in Zukunft mit einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, der hohe Blutalkoholgehalt von 1,64 %o lasse jedoch auf zumindest gelegentlichen Alkoholmissbrauch schließen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass eine völlige Alkoholabstinenz weder im FSG noch durch die FSG-GV gefordert wird (VwGH vom 8.3.2003, 2002/11/0143). Eine Krankheit iSd § 5 Abs.1 FSG-GV, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss, wurde im konkreten Fall nicht angenommen. Ebenfalls ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen auch kein eindeutiges Indiz dafür, dass der Berufungswerber alkoholabhängig ist oder er den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken kann, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist (§ 14 FSG-GV).

 

Weder die verkehrspsychologische Stellungnahme, noch die vorgelegten Laborwerte lassen sich in diese Richtung deuten, weshalb die amtsärztlichen Feststellungen diesbezüglich in keiner Weise nachvollzogen werden können. Weder aktuell noch in der Vergangenheit wurde beim Berufungswerber eine Alkoholkrankheit oder ein "gehäufter Missbrauch" von Alkohol festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Umstände dafür vorliegen, der Berufungswerber sei nicht willens oder in der Lage, künftig sein Verhalten im Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen bzw. dass konkret zu befürchten ist, dass er wiederum in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen wird.

 

7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einschränkung der Lenkberechtigung iSd § 24 Abs.1 Z2 FSG gegenständlich nicht vorliegen, da weder aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme noch in Anbetracht der vorliegenden Laborwerte schlüssig abgeleitet werden kann, dass beim Berufungswerber eine Krankheit iSd § 5 Abs.1 FSG-GV, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss, ableitbar ist. Es war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. K i s c h

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