Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521188/11/Kof/Sp

Linz, 15.05.2006

 

 

 

VwSen-521188/11/Kof/Sp Linz, am 15.Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn DN gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.12.2005, FE-1302/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

Herrn DN die Lenkberechtigung für die Klasse B

  • befristet bis 8.5.2008
  • unter Vorschreibung der Auflage:

Kontrolluntersuchung auf die Leberwerte: MCV, CDT, Gamma-GT

Vorlage an die Bundespolizeidirektion Linz

bis spätestens 8.11.2006, 8.5.2007, 8.11.2007 und 8.5.2008

erteilt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5 und 8 Abs.3 Z2 FSG,

BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.12.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw wurde am 7.3.2006 im Amt der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersucht.

Die amtsärztliche Sachverständige hat darüber das Gutachten vom 8.5.2006 erstellt und dabei die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 17.2.2006 sowie eine näher bezeichnete fachärztliche Stellungnahme vom 2.5.2006 verwertet.

Gemäß diesem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B

in halbjährlichen Abständen

Der Bw hat mit Stellungnahme vom 12.5.2006 sich mit diesem Gutachten einverstanden erklärt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

 

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