Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521189/3/Kof/He

Linz, 03.01.2006

 

 

 

VwSen-521189/3/Kof/He Linz, am 3. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn AW vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. HA gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.11.2005, FE-4/2004, betreffend Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges sowie Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.1 Z1 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.3 Z6 lit.a und 7 Abs.4 FSG,
BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

§ 32 Abs.1 Z1 iVm § 24 Abs.3 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 29 und 32 FSG

Weiters wurde einer Berufung gem. §64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.12.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der durch einen Rechtsanwalt vertretene Bw diese nicht beantragt hat.

Dem Bw wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25.5.1994 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B für die Dauer von 27 Monaten entzogen. Da die Entzugsdauer mehr als 18 Monate betragen hat, ist diese Lenkberechtigung ex lege erloschen.

Dem Bw wurde seither keine Lenkberechtigung erteilt.

Der Bw lenkte - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,59 mg/l) - am 11.8.2000 um 01.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Strasse mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Der Bw hat dadurch eine bestimmte Tatsache iSd §7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 18.8.2000,
FE-846/2000 dem Bw das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung (= 24. August 2000) verboten.

Der Bw lenkte am 24.8.2000 um 11.34 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw an einer näher bezeichneten Stelle der A 25 - Welser (damals: Linzer-) Autobahn.

Dabei fuhr er mit einer Fahrgeschwindigkeit von 210 km/h und überschritt somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 80 km/h.

Weiters befand sich der Bw nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung.

Der Bw hat dadurch bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs.3 Z4 und § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht.

Der Bw lenkte - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,76 mg/l) - am 30.11.2000 um 01.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in Linz.

Obendrein befand sich der Bw nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung.

Der Bw hat dadurch bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs.3 Z1 und § 7Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht.

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.5.2001,
FE-1101/2000 dem Bw das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für einen Zeitraum von
24 Monaten, gerechnet ab 25. August 2001 verboten.

Der Bw lenkte am 29.7.2003 um 21.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in Linz. Dabei befand er sich nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung.

Der Bw hat dadurch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht.

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 8.8.2003,
FE-938/2003 dem Bw das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für einen Zeitraum von
24 Monaten, gerechnet ab Ablauf der vorangegangenen Verbotsdauer, verboten.

Der Bw lenkte am

jeweils einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf jeweils einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in Linz.

Bei allen diesen Fahrten befand sich der Bw nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung.

Der Bw hat jeweils eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht.

Der Bw lenkte - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,65 mg/l) - am 24.4.2005 um 22.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in Linz.

Dabei befand er sich nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis S-14748/05 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 StVO sowie § 1 Abs.3 FSG Geldstrafen verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist -durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

Der Bw hat dadurch bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs.3 Z1 und § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht.

Der Bw hat alle diese von ihm verwirklichten bestimmten Tatsachen in keinem Stadium des Verfahrens - einschließlich der Berufung - bestritten.

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der "bestimmten Tatsachen" deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108 uva.

Der Bw hat - wie dargelegt - vom 11. August 2000 bis 24 April 2005, somit innerhalb von fünf Jahren, insgesamt elf(!) bestimmte Tatsachen verwirklicht, davon:

Sowohl das Lenken eines Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, als auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung, zählt zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit.

Der Bw ist beim Begehen von schweren Verkehrsverstössen geradezu als "notorischer Wiederholungstäter" zu bezeichnen.

Allein für die Begehung von drei Alkoholdelikten innerhalb von fünf Jahren ist eine Entzugsdauer/Verbotsdauer von zwei Jahren gerechtfertigt;

VwGH vom 23.4.2002, 2001/11/0151

Der Bw hat - wie bereits dargelegt - innerhalb von fünf Jahren nicht nur drei Alkoholdelikte, sondern acht weitere schwere Verstöße gegen die Verkehrssicherheit begangen.

Die von der belangte Behörde festgesetzte Verbotsdauer (24 Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) ist somit als absolute Untergrenze dessen anzusehen, was gerade noch vertretbar ist.

Eine Herabsetzung dieser Verbotsdauer ist daher keinesfalls möglich.

Lenkt jemand ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,6 mg/l oder mehr - hat die Behörde gemäß
§ 32 Abs.1 Z1 iVm § 24 Abs.3 Z3 FSG eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker anzuordnen.

Bei Begehung des "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" vom 24.4.2005 hat beim Bw der Atemluftalkoholgehalt 0,65 mg/l betragen.

Es war daher die Nachschulung für alkoholauffällige Lenker anzuordnen;

VwGH vom 24.6.2003, 2003/11/0141

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

Verkehrsunzuverlässigkeit

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