Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521192/2/Fra/Bb/He

Linz, 01.02.2006

 

 

 

VwSen-521192/2/Fra/Bb/He Linz, am 1. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn SB vertreten durch Rechtsanwälte Dr. WU gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.11.2005, Zl. VerkR21-670-2005/BR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 3 Monate, gerechnet ab 4.11.2005 (Zustellung des Mandatsbescheides) festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die "Klasse B" auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet vom 4.11.2005 bis einschließlich 4.11.2006 entzogen. Gleichzeitig wurde für den gleichen Zeitraum das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen verboten und einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung vom 5.12.2005, in welcher die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn festgesetzte Entziehungsdauer von 12 Monaten bekämpft und der Antrag gestellt wird, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ersatzlos aufzuheben, in eventu die Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten festzusetzen. Weiters wird vorgebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn davon ausgehe, dass dadurch, dass der vom Bw begangene Einbruchsdiebstahl unter § 7 Abs.3 FSG subsumierbar sei, er alleine aus diesem Grund nicht mehr verkehrszuverlässig sei. Dies sei jedoch nach der ständigen VwGH-Rechtssprechung nicht richtig. Für die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs.1 (iVm Abs.3) FSG genüge es nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarere Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden könne, es müsse vielmehr die Annahme begründet sein, dass der Betreffende "sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird". Die Bezirkshauptmannschaft habe nicht einmal begründet, warum die Annahme begründet sei, dass er sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Dies sei seine erste Verurteilung und er sei vorher unbescholten gewesen. Er habe im Verfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt, die ziffernmäßig angegebenen Schäden anerkannt und bereits teilweise Schadenwidergutmachungen geleistet. Bei jenen Geschädigten, bei denen er noch nicht Schadenwiedergutmachung geleistet habe, sei er in Verhandlungen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten. Es könne daher keine begründete Annahme geben, warum er sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde.

Die letzte strafbare Handlung habe er am 9. bzw. 10.12.2004 begangen, sohin vor rund einem Jahr. Seither habe er keine strafbaren Handlungen mehr vorgenommen. Nicht einmal die Erstbehörde begründe ihre Entscheidung damit, dass er mit einem Kraftfahrzeug gefahren sei. Sohin könne die Verkehrsunzuverlässigkeit jedenfalls auch nicht damit begründet werden, dass er sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden würden. Er habe auch ein umfassendes Geständnis abgelegt. Auch zu Tathergängen, zu welchen keine ausreichenden Beweise vorgelegen seien, habe er ein Geständnis abgelegt. Dies habe die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn nicht berücksichtigt, hätte dies jedoch tun müssen.

Er habe alle ziffernmäßig nachvollziehbaren Privatbeteiligtenansprüche anerkannt. Hinsichtlich eines Privatbeteiligten habe er bereits Schadenswiedergutmachung geleistet, bei den anderen Privatbeteiligtenansprüchen sei er in Verhandlungen, sodass hier eine Rückzahlungsmodalität vereinbart werden könne. Auch dies sei von der Erstbehörde nicht berücksichtigt worden. Der VwGH führe in ständiger Rechtssprechung aus, dass die bedingte Strafnachsicht zwar noch nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei und werde dies damit begründet, dass die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sich nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs.1 StGB von Bedeutung sind, gleichzeitig werde immer wieder darauf hingewiesen, dass nach dieser Gesetzesstelle die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld aufgrund seines Vorlebens und seines Verhaltens nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könne, die für die im § 7 Abs.4 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (VwGH 2002/11/0019, 2003/11/0044, u.a.). Wie bereits im Bescheid angeführt, sei seine gesamte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Dies aufgrund der Anerkennung der Schäden sowie des Geständnisses und der Unbescholtenheit. Auch seien seit der letzten Tathandlung nunmehr schon 12 Monate vergangen. In diesen 12 Monaten habe er sich keiner weiteren strafbaren Handlung schuldig gemacht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

4.2.1. Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme ist die rechtskräftige Verurteilung des Bw mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21.9.2005, 20 Hv 33/05 v wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs.1 Z4, 129 Z1 und 2, 130 2.Fall, § 15 StGB, teilweise als Beteiligter gemäß § 12 erster Fall StGB unter Anwendung des § 36 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Bw habe fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht gehandelt habe, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Um eine weitere Stabilisierung beim Bw zu erreichen wurde gemäß § 50 StGB Bewährungshilfe angeordnet.

 

Dem Urteil ist weiters zu entnehmen, dass der Bw gerichtlich noch unbescholten ist, monatlich ca. 1000 Euro netto verdient, Schulden in Höhe von ca. 10.000 Euro hat, verheiratet ist und für seine Gattin sorgepflichtig ist.

Als erschwerend wurde die Wiederholung der strafbaren Handlungen gewertet. Mildernd wurde der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, das größtenteils abgelegte reumütige Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit gewertet.

 

Der zugrunde liegenden Anzeige des vormaligen Gendarmerieposten 5280 Braunau am Inn sind die näheren Tatumstände zu entnehmen.

Demnach hat der Bw in der Zeit zwischen von 2003 und 10. Dezember 2004 zahlreiche verschiedene Diebstahlshandlungen vorwiegend in Firmengebäude und Pkw begangen, bei welchen unter anderem Bargeld, Handys, Akkus, Autoradios, Computerteile, Motorradhelme, Motorradkleidung und Zubehörteile, eine Digitalkamera, ein Ladegerät, ein Laptop, ein MP3 Player, eine Herrenarmbanduhr, ein Verstärker im Gesamtwert von mehr als 24.000 Euro gestohlen wurden. Die angesprochenen Motorradhelme, Motorradkleidung und Zubehörteile soll der Bw in der Zeit von 2003 bis 22.11.2004 zum Nachteil seines damaligen Arbeitgebers (Firma Take Parts in Mattighofen) gestohlen haben. In der Folge habe er das Diebsgut weiterverkauft.

Im Einzelnen wird auf die im Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21.9.2005, 20 Hv 33/05 angeführten Tathandlungen verwiesen.

4.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung angenommen werden kann, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der Entziehungsdauer eintreten (VwGH 23.4.2002, 2001/11/0149 u.a.). 

 

Von den Diebstahlshandlungen des StGB ist in § 7 Abs.3 Z10 FSG nur der räuberische Diebstahl (§ 131 StGB) als bestimmte Tatsache aufgezählt ist. Bei dieser Aufzählung handelt es sich aber nicht um eine taxative, sondern um eine demonstrative Aufzählung (arg. "insbesondere"). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgesprochen, dass auch andere strafbare Handlungen, welche an Unrechtsgehalt und Bedeutung den angeführten gleichkommen, eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG bilden können. Der Umstand, dass Einbruchsdiebstähle nicht in der Aufzählung des § 7 Abs.3 FSG enthalten sind, hindert somit nicht ihre Beurteilung als bestimmte Tatsache sofern sie nach ihrer Art und Schwere den beispielsweise aufgezählten strafbaren Handlungen gleichzustellen sind.

Diese Voraussetzung trifft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für eine Mehrzahl von Diebstählen oder für besonders gelagerte schwere Diebstähle (insbesondere Einbruchsdiebstähle) zu.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde mit Recht in den vom Beschwerdeführer begangenen Diebstählen, welche den in § 7 Abs.3 FSG bezeichneten Straftaten an Unrechtsgehalt und Bedeutung gleich kommen, eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.4 FSG erblickt. Dies wird vom Bw im Übrigen auch nicht bekämpft.

 

Wie der Strafanzeige zu entnehmen ist, wurde die überwiegende Zahl der strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug begangen. Die Tatorte der Einbruchsdiebstähle sind praktisch im gesamten Bundesland Oberösterreich gelegen, wodurch es erforderlich war, ein Kraftfahrzeug zu den Tatorten zu lenken und dieses auch zum Abtransport der Diebesbeute zu verwenden. Es steht außer Frage, dass gerade bei größerem und schwererem Diebsgut, wie etwa bei einem Laptop, dadurch die strafbare Handlung wesentlich erleichtert wird. Der Verwaltungsgerichtshof wertet ein solches und auch andere Vermögensdelikte insbesondere dann, wenn dabei ein Kraftfahrzeug verwendet wird oder dadurch generell diese Vergehen erleichtert werden und eine entsprechend hohe Schadenssumme gegeben ist, als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG (vgl. etwa VwGH vom 24.4.2001, 99/11/0197, vom 29.10.1996, 94/11/0136, vom 14.12.1999, 99/11/0124 u.a.).

Ob die jeweiligen Delikte tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurden, ist aber nicht maßgeblich. Wesentlich ist vielmehr, ob die Begehung derartiger Delikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (vgl. z.B. VwGH vom 29.10.1996, 94/11/0136), was bei Einbruchsdiebstählen der im Strafurteil wiedergegebenen Art der Fall ist.

 

4.2.3. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs.1 FSG genügt aber allein schon nicht, wie der Bw richtig ins Treffen geführt hat, das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auch auf Grund der gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

 

Für die Wertung dieser Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.4 FSG ist vorliegendenfalls zu berücksichtigen, dass der Bw die zahlreichen strafbaren Handlungen über einen verhältnismäßig langen Zeitraum (2003 bis 10. Dezember 2004) begangen hat, wobei er in etwa 17 Fällen - teilweise als Beteiliger - einen Gesamtschaden von über 24.000 Euro verursacht hat. In zahlreichen weiteren Fällen blieb es beim Versuch des Einbruchs bzw. Diebstahls.

Weiters muss die Wiederholung der strafbaren Handlungen zu Lasten des Bw Berücksichtigung finden.

Zu Ungunsten muss auch bewertet werden, dass der Bw seinen damaligen Arbeitgeber bestohlen hat, wodurch er ein Vertrauensverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber ausgenutzt hat.

Es kann dahinstehen, ob jedes der in Rede stehenden vom Bw begangenen Delikte für sich allein den Schluss auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit zuließe. In ihrer Gesamtheit ist dieser Schluss jedenfalls berechtigt. Die sich in der Vielzahl der Straftaten und der besonderen Umstände ihrer Begehung manifestierende hohe Verwerflichkeit dieses strafbaren Verhaltens berechtigt zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bw. Da die Tathandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten und gegen verschiedene Eigentümer gerichtet gewesen waren, kann nicht von einer einmaligen Entgleisung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die vom Bw begangenen Straftaten sind verwerflich und gefährlich. Es ist offensichtlich, dass der Bw eine zu schweren Eingriffen in die Rechte Dritter neigende Sinnesart hat.

Vorliegendenfalls handelt es sich um eine Häufung von Einzelstraftaten, die in gewerbsmäßiger Absicht und mit dem eindeutigen Ziel auf Wiederholung verübt wurden und zur Begehung der Diebstähle wurde ein Kraftfahrzeug verwendet. Ein derartiges Fehlverhalten ist in hohem Maße als verwerflich anzusehen und es ist der Erstbehörde nicht zu widersprechen, dass mit der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden, zu rechnen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Begehung von Einbruchsdiebstählen durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typisch erleichtert wird.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so muss festgestellt werden, dass zwar seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 10.12.2004 nunmehr ein Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr verstrichen ist und der Bw während dieser Zeit offensichtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass das gerichtliche Verfahren erst mit Urteil vom 21.9.2005 abgeschlossen wurde und ein Wohlverhalten während eines Verfahrens nicht so aussagekräftig sein kann.

Es bedarf vielmehr eines längeren Wohlverhaltens des Bw, um die Überwindung dieser Sinnesart annehmen zu können.

 

Bei Abwägung aller Umstände muss angenommen werden, dass sich der Bw auch in Zukunft weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die ihm durch das Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen erleichtert würden. Diese würden durch den Besitz einer Lenkberechtigung typischerweise im Sinne des § 7 Abs.3 FSG erleichtert. Insbesondere durch die besondere Eignung eines Kraftfahrzeuges als Transportmittel beim Verbringen von größeren Warenmengen sowie auch als Fluchtmittel liegen erleichternde Umstände vor, wäre der Bw im Besitz einer Lenkberechtigung.

4.2.4. Der Berufung ist jedoch insofern Folge zu geben, als mit ihr geltend gemacht wird, die festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sei zu lang. In diesem Zusammenhang ist, wie der Bw im Berufungsschriftsatz richtig ins Treffen geführt hat, auf die jüngere Rechtsprechung des VwGH zum FSG zu verweisen. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die bedingte Strafnachsicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führt, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass nach § 43 Abs.1 StGB im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen seien und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könne, die für die in § 7 Abs.4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können. Die belangte Behörde hat die Dauer der Entziehung mit 12 Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides (4.11.2005) festgelegt. Nach der Aktenlage hat die letzte Tathandlung des Bw am 10.12.2004 stattgefunden, was somit einer Verkehrsunzuverlässigkeit von  etwa 23 Monaten nach Beendigung der strafbaren Handlung entspricht. Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von 12 Monaten ab Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme wiedererlangen, kann nicht geteilt werden, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Bw seit dem Vorfallszeitpunkt bis dato - zumindest nach der Aktenlage - keine weiteren ähnlichen Vergehen zu verantworten gehabt hat. 

Positiv für den Bw wirkt sich auch aus, dass er einem Beschäftigungsverhältnis nachgeht und somit schlussfolgernd um Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft sowie um Schadenswiedergutmachung bemüht ist.

Aus dem vorliegenden Gerichtsurteil geht hervor, dass der Bw im Wesentlichen ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und es wurde mildernd die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit bzw. der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind bzw. der Bw diese teilweise als Beteiliger zu verantworten hat, berücksichtigt. Dies war auch im Rahmen der vorzunehmenden Wertung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Strafgericht lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgesprochen hat. Dazu kommt, dass gemäß § 50 StGB Bewährungshilfe angeordnet wurde.

 

Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle es zwar einer Entziehungsdauer von drei Monaten bedarf, jedoch erwartet werden kann, dass nach einer Entzugsdauer von drei Monaten auf eine Änderung der Sinnesart des Bw geschlossen werden kann und die Verkehrszuverlässigkeit des Bw wiederhergestellt ist. Dementsprechend war die Entziehungsdauer spruchgemäß herabzusetzen.

 

Für die Festlegung der Entzugsdauer sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufliche, persönliche, wirtschaftliche Überlegungen und familiäre Nachteile nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil eben die Allgemeinheit vor nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrern geschützt werden muss.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.).

Eine noch weitere Herabsetzung der Entzugsdauer ist schon aufgrund der in § 25 Abs.3 FSG ausgesprochenen Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten nicht möglich.

 

4.3. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines ergibt sich aus § 29 Abs.3 FSG und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG entspricht der Rechtssprechung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH vom 20.2.1990, 89/11/0252 ua).

 

4.4. Das von der Erstbehörde verfügte Lenkverbot von vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen ist in der Bestimmung des § 32 Abs.1 FSG begründet, welche die analoge Anwendung der Regelungen für die Entziehung einer Lenkberechtigung auch für Lenkverbote anordnet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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