Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521193/3/Fra/He

Linz, 18.01.2006

 

 

 

VwSen-521193/3/Fra/He Linz, am 18. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S A, S, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.11.2005, FE-1598/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG und § 67a Abs.1 AVG; § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 23.1.1993 unter der Zahl F43156/1992, für die Klassen B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit (Rechtskraft) des Bescheides bei der Behörde abzuliefern ist.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat.

 

2.1. Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ........... gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde,......

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

2.2. Die belangte Behörde ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Bw lt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.9.2005, Zahl: PLS2-S-0525575 am 27.8.2005 um 21.50 Uhr in Altlengbach auf der A1 bei Strkm. 32,147 in Fahrtrichtung Salzburg das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L-xx gelenkt und die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Lt. Mitteilung von Frau F, Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, ist diese Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen, wobei mit dem Bw eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses bzw. einer rechtskräftigen Strafverfügung bezieht sich lediglich auf den Umstand, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht aber keine solche Bindungswirkung (vlg. zB das Erkenntnis des VwGH vom 12.4.1999, Zl. 89/11/0233 mit weiteren Nennungen). Aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Altlengbach vom 20.9.2005 wurde die Geschwindigkeit mittels Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Marke LTI 20.20 TS KM-E, Nr. 5818, festgestellt, wobei eine Geschwindigkeit von 161 km/h gemessen wurde (abzüglich der Messtoleranz ergibt dies eine Geschwindigkeit von 156 km/h). Der Bw hat nichts Konkretes vorgebracht, was gegen die korrekte Messung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers sprechen könnte. Eine Lasermessung ist grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Der Bw hätte zur Widerlegung des Ergebnisses dieser Lasermessung konkrete Umstände für eine unrichtige Messung aufzuzeigen gehabt. Ein derartiges Vorbringen hat der Bw nicht erstattet. Der Bw hat lediglich lapidar vorgebracht, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Diesem Argument ist zu entgegnen, dass die oa Strafverfügung rechtskräftig ist und der Oö. Verwaltungssenat ist an die Rechtskraft dieser Strafverfügung gebunden. Da auch das Ausmaß der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung mangels eines konkreten Berufungsvorbringens, welches geeignet gewesen wäre, Zweifel an der korrekten Messung entstehen zu lassen, nicht bestritten wurde, ist sohin die Entziehung der Lenkberechtigung in dem durch § 26 Abs.3 FSG normierten Ausmaß durch den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig festzustellen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. F r a g n e r

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