Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521194/5/Sch/Hu

Linz, 14.02.2006

 

 

 

VwSen-521194/5/Sch/Hu Linz, am 14. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P D vom 20.12.2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.12.2005, FE 977/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Herrn P D, S, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F K & Partner, S, L, betreffende Mandatsbescheid vom 11.10.2005 mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass die Anordnung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheines bei der Behörde entfällt, da dieser zwischenzeitig abgeliefert worden ist. Demnach wurde dem Obgenannten die Lenkberechtigung für vier Monate ab Zustellung des Mandatsbescheides unter Vorschreibung begleitender Maßnahmen entzogen (§§ 24, 25 und 29 Führerscheingesetz - FSG).

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Berufungswerber ist unbestrittener Weise mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.8.2005, S-22.514/05-1, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 bestraft worden, weil er am 8.7.2005 um 16.45 Uhr in Linz, S, den Pkw mit dem Kennzeichen
... gelenkt und sich zum oa. Zeitpunkt geweigert hat, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden war. Er ist verdächtig gewesen, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben.

 

Der Verwaltungsstrafe zugrunde liegt die Anzeige eines Organes der Polizeiinspektion Linz Kleinmünchen vom 8.7.2005. Dort wird auf eine Meldung von Privatpersonen verwiesen, wonach der nunmehrige Berufungswerber von diesen beim Lenken eines Fahrzeuges wahrgenommen worden sei. Der Berufungswerber sei diesen als Mitbewohner im Haus bekannt und wäre aufgrund vorangegangener einschlägiger Erfahrungen die Vermutung vorgelegen, dass der Berufungswerber das Fahrzeug alkoholbeeinträchtigt gelenkt habe.

 

Die verständigten Polizeiorgane begaben sich einige Zeit später zur angegebenen Adresse und trafen den Berufungswerber in seiner Wohnung an. Er wies laut Anzeige starke Alkoholisierungssymptome auf. Die Angaben des Berufungswerbers zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums sind in der Anzeige wie folgt wiedergegeben:

"Im Zuge der weiteren Befragung gab er vorerst an, seit 08.07.2005, um 13.00 Uhr in seiner Wohnung 2 Flaschen Bier konsumiert zu haben. Nach einiger Zeit korrigierte er sich und gab schließlich an, bereits vormittags ca. 4-5 Halbe Bier getrunken zu haben. Dazu wird bemerkt, dass D auf meine Frage hin jedoch kein Leergut vorweisen konnte. Der Mann reimte in der Folge noch verschiedene andere Versionen über das Zustandekommen seiner Alkoholisierung zusammen, blieb dabei jedoch bei der Grundaussage, nicht im alkoholisierten Zustand sein Fahrzeug gelenkt zu haben. Er versicherte weiters mehrmals, dass auch keine anderen Person sein Fahrzeug gelenkt habe. Sein Auto sei seit dem 07.07.2005 nicht mehr vom Parkplatz bewegt worden."

 

Die Erstbehörde hat im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung die beiden Zeugen im Hinblick auf ihre Wahrnehmungen einvernommen. Eine der beiden Personen hat am 16.11.2005 niederschriftlich Folgendes angegeben:

"Am Nachmittag des 8.7.2005 war ich zu Hause in unserer Wohnung und wartete auf die Rückkehr meines Mannes von seinem Fitnesstraining. Ich stand am Wohnzimmerfenster und blickte auf die S. Dabei sah ich, wie ein silberfarbener Mercedes, welcher mir als das Auto unseres Mitbewohners Herr D bekannt ist, von der S nach links in den Innenhof zu den dort befindlichen Parkplätzen gelenkt wurde. Ich erkannte Herrn D, welcher mir seit ungefähr 10 Jahren persönlich bekannt ist, eindeutig als den Lenker des Fahrzeuges. Nach dem Einbiegen in den Innenhof konnte ich von meinem Fenster aus keine weiteren Wahrnehmungen bezüglich des Mercedes machen.

Ich blieb weiter am Fenster stehen und sah ein paar Minuten später meinen Mann mit unserem Fahrzeug aus entgegengesetzter Richtung von der Wiener Straße kommend nach rechts in den Innenhof einbiegen. Daraufhin bin ich vom Fenster weggegangen, um für meinen Mann die Tür zu öffnen."

 

Der zweite Zeuge hat in der am selben Tag aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen ausgeführt:

"Nachdem ich in den Innenhof gefahren bin, habe ich mein Fahrzeug geparkt. Ich bin ausgestiegen und sah, als ich den Kofferraum meines Fahrzeuges öffnete, wie sich Herr D der Eingangstür unseres Hauses näherte. Daraufhin habe ich betont langsam meine Tasche genommen und bin ebenfalls langsam zur Eingangstür gegangen, um einen persönlichen Kontakt mit Herrn D zu vermeiden.

Meine Frau und ich sprechen eigentlich seit Jahren mit Herrn D nicht, weil er uns in der Vergangenheit mehrmals gröblich im betrunkenen Zustand beschimpft hat.

Offensichtlich hat aber Herr D auf mich gewartet und drückte, als ich die Tür öffnen wollte, von innen die Eingangstüre zu. Daraufhin sperrte ich mit meinem Schlüssel die Eingangstür auf und sah, wie Herr D in den Lift stieg. Ich rief ihm sinngemäß noch nach, dass er offensichtlich immer wieder Streit sucht. Ich ging einigermaßen aufgeregt in unsere Wohnung und erzählte meiner Frau vom Vorfall, wobei ich ihr gegenüber sofort die Vermutung äußerte, dass Herr D wieder einmal betrunken ist. Daraufhin sagt sie mir, dass sie ihn soeben gesehen hat, wie er mit dem Auto nach Hause gekommen ist. Daraufhin habe ich meine Tasche abgestellt, bin zurück in den Innenhof zum geparkten Auto des D und habe meine rechte Handinnenfläche auf die Motorhaube gelegt und verspürt, dass diese noch warm ist. Ich kann mich an die genauen Wetterverhältnisse nicht erinnern, bin mir jedoch sicher, dass es ein kühler Tag war und das Auto keinesfalls in der prallen Sonne gestanden ist."

 

Dem gegenüber behauptet der Berufungswerber - laut Aktenlage erstmals in der rechtsfreundlich verfassten Stellungnahme vom 25.11.2005, also etwa viereinhalb Monate nach dem Vorfall - das Fahrzeug am Vorfallszeitpunkt zuletzt um ca. 14.00 Uhr gelenkt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt hätte er keinerlei alkoholische Getränke konsumiert gehabt, der Alkoholkonsum habe ausschließlich erst danach in seiner Wohnung stattgefunden. Er habe sich zwar später noch einmal zu seinem Fahrzeug begeben, um Gegenstände zu holen, keinesfalls sei er aber mit dem Fahrzeug nochmals gefahren.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen diese Angaben bestätigt bzw. konkretisiert.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG als bestimmte, die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache zu gelten hat, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gegenständlich liegt, wie schon oben angeführt, die rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde vor, dass der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen hat. Damit lag für die Erstbehörde als Führerscheinbehörde eine bindende Vorfragenentscheidung vor (VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210 ua.).

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass der Lenkzeitpunkt, wie er im Spruch des erwähnten Straferkenntnisses festgehalten wurde, mit größter Wahrscheinlichkeit nicht der tatsächliche gewesen sein wird. Dies deshalb, da der Berufungswerber nach der entsprechenden Polizeianzeige am Vorfallstag um 16.45 Uhr zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufgefordert worden ist, dieser Zeitpunkt also nicht der Lenkzeitpunkt gewesen sein konnte. Die Beamten hatten ja selbst keinerlei Wahrnehmungen im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den Berufungswerber gemacht, sondern sind hierauf erst durch die oben erwähnten Zeugen aufmerksam gemacht worden. Es dürfte nach den der Anzeige zu entnehmenden chronologischen Abläufen der Vorgänge ein Lenkzeitpunkt etwa eine Stunde vor dem Aufforderungszeitpunkt gegeben gewesen sein.

 

Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass die Feststellungen der Verwaltungsstrafbehörde, auch wenn sie in einem Punkt offenbar nicht richtig sind, in Rechtskraft erwachsen sind und damit auch ihre Bindungswirkung entfaltet haben.

Weitere Beweisaufnahmen waren daher entbehrlich.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kann ihm nicht zugute gehalten werden, dass er zwar die Alkomatuntersuchung verweigert hätte, aber erwiesenermaßen zum Lenkzeitpunkt nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen ist. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich steht außer Frage, dass, falls das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt erwiesen ist, dem Betreffenden unbeschadet des Ausgangs des Verwaltungsstrafverfahrens die Lenkberechtigung nicht entzogen werden darf (VwGH 14.3.2000, 99/11/0075 ua.). Der gegenständliche Sachverhalt ist aber nicht in dieser Weise gelagert. Dies deshalb nicht, da keinerlei Beweismittel vorliegt, dass zum Lenkzeitpunkt - wenngleich dieser nicht gänzlich genau feststeht - keine Alkoholbeeinträchtigung gegeben gewesen wäre. Der Berufungswerber hätte selbst für ein solches Beweismittel, nämlich durch eine Blutabnahme, sorgen müssen. Durch allfällige Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes vom Abnahmezeitpunkt auf den nach der Beweislage anzunehmenden Lenkzeitpunkt wäre die vorliegende oder nicht vorliegende Alkoholbeeinträchtigung verifizierbar gewesen. Gegenständlich hat sich der Berufungswerber lediglich darauf beschränkt anzugeben, dass er zu dem von ihm angegebenen Lenkzeitpunkt, etwa eine Stunde vor dem wohl richtigen, nicht alkoholisiert gewesen sei. Abgesehen davon ist seine Verantwortung auch nicht durchgängig die gleiche, bezieht man seine Angaben laut Anzeige mit ein.

 

Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt kann also der Berufungswerber für sich nicht in Anspruch nehmen, dass das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt erwiesen wäre. Darauf, dass gleichfalls nicht erwiesen ist, dass er beim Lenken alkoholbeeinträchtigt gewesen wäre, kommt es entgegen seiner Ansicht nicht an.

 

Die Erstbehörde hatte somit die Lenkberechtigung des Berufungswerbers - hier für die gesetzliche Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs.2 FSG - zu entziehen und die gleichfalls gesetzlich zwingend vorgesehenen begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliche Begutachtung) zu verfügen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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