Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521195/4/Sch/Hu

Linz, 27.02.2006

 

 

 

VwSen-521195/4/Sch/Hu Linz, am 27. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. D H, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, vom 14.12.2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.11.2005, FE 1542/2005, wegen Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7.2.2006 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich der Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers als unzulässig zurückgewiesen.

Bezüglich der Verfügung der Aussetzung dieses Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a und 38 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.11.2005, FE 1542/2005, hat die Erstbehörde Herrn Dr. D H, A, L, Nachstehendes mitgeteilt bzw. hinsichtlich eines Verwaltungsstrafverfahrens verfügt:

 

"Es wird mitgeteilt, dass aufgrund der Anzeige vom 20.10.2005 wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung (am 14.10.2005) ein Ermittlungsverfahren zur Beurteilung Ihrer Verkehrszuverlässigkeit eingeleitet wurde. Dieses Verfahren ist gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt."

 

Zur Bescheidqualität dieses Schreibens ist zu bemerken, dass die förmliche Mitteilung der Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 38 AVG ein mit abgesonderter Berufung anfechtbarer Bescheid ist (VwGH 22.5.2001, 2001/05/0029 ua.).

 

Sohin kommt dem Teil des Schreibens, mit welchem die Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens verfügt wurde, Bescheidcharakter zu.

 

Hingegen kann dies für die ledigliche Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Obgenannten eingeleitet wurde, nicht zutreffen. Damit wird nämlich weder eine Feststellung getroffen noch etwas verfügt, vielmehr erfolgt lediglich die Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers. Es liegt also kein Bescheidspruch mit einer normativen Erledigung vor. Dagegen kann demnach auch keine Berufung zulässig sein.

 

Abgesehen davon vermag die Berufungsbehörde die merkwürdige Rechtsansicht des Berufungswerbers nicht zu teilen, er habe ein Recht darauf, von der Einleitung eines bestimmten, ihn betreffenden Verwaltungsverfahrens nicht informiert zu werden.

 

Demgegenüber kommt, wie schon oben dargelegt, der Aussetzungsverfügung im Hinblick auf das erwähnte Ermittlungsverfahren Bescheidcharakter zu und ist hiezu Nachstehendes zu bemerken:

 

Gemäß § 38 AVG kann die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

Zur Frage des Zeitpunktes der Anhängigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens ist im gegenständlichen Fall zu bemerken, dass laut Mitteilung eines Organes der Erstbehörde, das sich am Vortag der Berufungsverhandlung für die Nichtteilnahme entschuldigt hat, gegenüber dem Berufungswerber eine Strafverfügung wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes ergangen ist, welche aufgrund eines eingebrachten Einspruches außer Kraft getreten ist.

 

In der Folge wurde eine Aufforderung zur Rechtfertigung abgefertigt und befand sich also das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Berufungswerber zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in dieser Lage.

 

Die erstbehördliche Aussetzungsverfügung ist von der Berufungsbehörde nach der Sachlage zu beurteilen, wie sie sich ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung darstellt (vgl. dazu VwGH 28.11.1983, 82/11/0270 ua.). Von der Anhängigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens gegenüber dem Berufungswerber kann daher jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ausgegangen werden.

 

Für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG spricht - zumindest in erster Linie - der Grundsatz der Verfahrensökonomie (VwGH 29.6.1993, 93/11/0117). Im gegenständlichen Fall wird dem Berufungswerber laut entsprechender Polizeianzeige zur Last gelegt, mehrere Delikte nach der StVO 1960, insbesondere auch eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen zu haben. Das entsprechende Ermittlungsverfahren wird wohl mehrere Beweisaufnahmen, insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers, notwendig machen. Möglicherweise sind auch noch darüber hinausgehende Ermittlungen erforderlich. Es ist daher von vornherein als verwaltungsökonomisch zweckmäßig anzusehen, das Ergebnis dieser Ermittlungen und auch die Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde abzuwarten, bevor die Führerscheinbehörde ihre Entscheidung trifft. Zudem gebietet die Bestimmung des § 26 Abs.7 Führerscheingesetz als Voraussetzung für die Erlassung eines Entziehungsbescheides, wobei hier wohl ein solcher Fall vorliegen dürfte, bei den dort genannten Geschwindigkeitsdelikten den vorangegangenen Abschluss des Strafverfahrens.

 

Abschließend ist der Vollständigkeit halber noch zur Rechtzeitigkeit der Berufung zu bemerken, dass von dieser aus Praktikabilitätsgründen ausgegangen worden ist. Das in Berufung gezogene und als Bescheid zu qualifizierende Schreiben der Erstbehörde enthält naturgemäß keine Rechtsmittelbelehrung. Gemäß § 61 Abs.2 AVG gilt damit die gesetzliche Rechtsmittelfrist, gegenständlich also die zweiwöchige Berufungsfrist gemäß § 63 Abs.5 AVG. Diese Frist wurde zwar vom Berufungswerber nach der Aktenlage nicht eingehalten, zur Hintanhaltung eines Wiedereinsetzungsverfahrens, das gemäß der Bestimmung des § 71 Abs.1 Z2 AVG wohl ohnedies mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enden würde, hat die Berufungsbehörde sogleich eine Sachentscheidung getroffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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