Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521196/2/Bi/Be

Linz, 10.01.2006

 

 

 

VwSen-521196/2/Bi/Be Linz, am 10. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T R, vertreten durch RA Mag. R S, vom 21. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. Dezember 2005, VerkR21-435-2005, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber maximal fünfmal innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Zustellung der Berufungsentscheidung, unverzüglich einen aktuellen Laborbefund betreffend Drogenmetabolite im Harn (Cannabinoide, Amphetamine und Benzodiazepine) vorzulegen hat. Zu diesem Zweck hat er nach jeweils schriftlicher Aufforderung durch die zuständige Behörde (dzt BH Linz-Land) innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt einer solchen Aufforderung eine Harnprobe bei einem zur Untersuchung befugten Labor zur Untersuchung abzugeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde seitens der Erstinstanz unter Hinweis auf § 5 Abs.5 FSG die dem Berufungswerber von der BH Linz-Land am 18. März 2002 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung durch die Auflage eingeschränkt, er habe der Behörde nach schriftlicher Aufforderung (4-10mal innerhalb eines Jahres, ab Bescheidausfolgung) innerhalb von 2 Tagen eine Harnuntersuchung auf Cannabinoid, Amphetamine, Opiate, Benzodiazepine vorzulegen, wobei bei unauffälligen Befunden und immer zeitgerechter Harnabgabe die Auflage in einem Jahr auch ohne amtsärztliche Kontrolluntersuchung gestrichen werden könnte.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 7. Dezember 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, eine Begründung, weshalb aus amtsärztlicher Sicht wiederholter Suchmittelmissbrauch bestehe, werde im angefochtenen Bescheid nicht genannt. Festgehalten werde aber, dass die Harnbefunde in Ordnung gewesen seien und die psychiatrische Stellungnahme keinen Hinweis auf eine aktuelle Abhängigkeit erkennen habe lassen. Das Gutachten sei daher nicht schlüssig. Bestätigt werde hingegen das (derzeitige) Bestehen einer psychophysischen Leistungsfähigkeit und die Unauffälligkeit der Ergebnisse der VPU. Die von der Erstinstanz herangezogene "Vorgeschichte" sei irrelevant, ausschlaggebend sei nur der derzeitige unauffällige Befund. Das Gutachten hätte daher nicht als Grundlage für die Beurteilung von Auflagen und Beschränkungen herangezogen werden dürfen. Beantragt wird ersatzlose Bescheidaufhebung, dies in eventu nach Ergänzung des Beweisverfahrens.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Anzeige der BPD Linz vom 31. Mai 2005 der Bw am 24. April 2005 einer Personenkontrolle unterzogen wurde, bei der er selbst zugestanden hat, seit 10 Monaten Haschisch, Speed und XTC zu konsumieren, davon allein am 24.4. Haschisch und 2 Lines Speed. Laut Befund war er fahruntauglich wegen Substanzbeeinträchtigung. Bereits 2004 war der Bw wegen Suchtgiftmissbrauchs angezeigt worden.

Der Drogenharnbefund vom 26. September 2005, Labor Dr. x, Linz, war auf Opiate, THC, Amphetamine und Benzodiazepine nagativ.

Laut fachärztlicher Stellungnahme Dris L, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Linz, vom 10. November 2005 besteht die Diagnose anamnestisch schädlicher Gebrauch von multiplen psychotropen Substanzen, insbesondere Cannabis und Amphetamine mit glaubhafter Abstinenz seit ca 6 Monaten. Die psychophysische Leistungsfähigkeit scheine gegeben. Unter der Voraussetzung, dass die vom Bw angegebenen Untersuchungsbefunde tatsächlich negativ bzw unauffällig seien, befürwortet der Facharzt die weitere Erteilung einer Lenkberechtigung, allerdings befristet auf ein Jahr mit Dokumentation der Abstinenzmotivation durch Harnuntersuchungen auf Drogenmatabolite.

Die vom Bw beim Kuratorium für Verkehrssicherheit am 5. Oktober 2005 durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ergab eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, aber erhöhte Risikobereitschaft. Empfohlen wurden eine Befristung und Harnkontrollen.

Die amtsärztliche Untersuchung durch die Amtsärztin der Erstinstanz Dr. D am 23. September 2005 ergab einen unauffälligen klinischen Befund und das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der FA-Stellungnahme, der verkehrspsychologischen Stellungnahme und den negativen Drogenharnbefund eine bedingte Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, allerdings unter der Auflage der (von der Erstinstanz zeitlich für den Bw unvorhersehbar veranlassten) Vorlage von Drogenharnbefunden für die Dauer eines Jahres. Die Amtsärztin hat ausgeführt, dass bei Auffälligkeiten sofort eine Kontrolluntersuchung zu veranlassen sei, ansonsten aber die Kontrolluntersuchung nach Ablauf dieses Jahres entfallen könne.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, so weit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Außer Frage steht, dass der Bw zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet ist, dass aber in Anbetracht seiner Drogenvergangenheit die Vorschreibung von Auflagen im Interesse der Verkehrssicherheit unabdingbar ist. Dabei haben wirtschaftliche und soziale Erwägungen außer Betracht zu bleiben.

Im gegenständlichen Fall war der gehäufte Missbrauch von Suchtmitteln - eine Abhängigkeit des Bw wurde nie angenommen und liegen dafür auch keine Anhaltspunkte vor - schon aufgrund seiner eigenen Angaben vom 24. April 2005, seit ca 10 Monaten Haschisch, XTC und Speed zu konsumieren, offensichtlich, auch wenn er nunmehr seine Abstinenz seit diesem Vorfall glaubhaft beteuert. Davon ging auch Dr. L in seiner FA-Stellungnahme vom 10. November 2005 aus, die er unter der Voraussetzung erstattet hat, dass die Angaben des Bw richtig sind. Er hat auch betont, dass Zweck die empfohlenen Harnuntersuchungen auf Drogenmetabolite die Dokumentation der Abstinenzmotivation des Bw ist, dh innerhalb eines bestimmten Zeitraumes soll dadurch überprüft werden, ob der Bw weiterhin auch unter den Belastungen des Alltagslebens seine Drogenabstinenz fortsetzt.

Diese befürwortende FA-Stellungnahme - und selbstverständlich die das Bestehen sowohl einer ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als auch der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestätigende verkehrspsychologische Stellungnahme - hat die Amtsärztin der Erstinstanz ihrem Gutachten gemäß § 8 FSG zugrundegelegt, wobei sie selbst betont, der Bw habe sich bei der klinischen Untersuchung am 23. September 2005 einsichtig gezeigt und zeitgerecht einen unauffälligen Drogenharnbefund vorgelegt, was seine Abstinenz glaubwürdig untermauere.

Die im Rechtsmittel behauptete fehlende Schlüssigkeit des aä Gutachtens vermag der UVS auf dieser Grundlage nicht zu erkennen. Die "Vorgeschichte" ist in diesem Zusammenhang sehr wohl relevant, weil sich der Bw wohl nicht ohne jeden Grund zum Drogenkonsum entschlossen hat. Nur den letzten (negativen) Befund heranzuziehen, wäre zu wenig, weil das zukünftige drogenrelevante Verhalten des Bw für seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B einzuschätzen und dabei nicht nur die Gegenwart, sondern auch die Vergangenheit, die Vorgeschichte, zu berücksichtigen ist.

Die im Gutachten empfohlene Frist von einem Jahr ist ab Datum der Rechtskraft der Berufungsentscheidung zu sehen.

Die Modalitäten der Erstellung der Drogenharnbefunde wurde insofern gegenüber dem angefochtenen Bescheid konkretisiert, als die tatsächliche Befundabgabe bei der Erstinstanz nicht innerhalb der kurzen Zeit von 2 Tagen erfolgen muss, wenn sichergestellt ist, dass die Laboruntersuchung auf Drogenmetabolite fristgerecht stattgefunden hat, weil die Nachweisbarkeit der genannten Suchtmittel im Harn zeitlich begrenzt ist. Für eine Vorschreibung von Drogenharnuntersuchungen auf Opiate besteht aus der Vorgeschichte kein Anlass, sodass diese Auflage zu entfallen hatte.

Dass eine eventuelle Vorlage eines auch nur hinsichtlich eines Stoffes erhöhten Drogenharnwertes auf einen erneuten Suchtgiftmissbrauch hindeuten würde, steht wohl außer Zweifel. In diesem Fall wäre eine Kontrolluntersuchung erforderlich, um zu beurteilen, inwieweit eine Abstinenz noch weiter anzunehmen wäre. Im Fall negativer Drogenharnwerte sind weitere Auflagen entbehrlich und wäre nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes die Lenkberechtigung uneingeschränkt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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