Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521197/2/Sch/Hu

Linz, 28.02.2006

 

 

 

VwSen-521197/2/Sch/Hu Linz, am 28. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M H vom 12.11.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.11.2005, VerkR20-4509-2005, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolgen "befristet bis: 14.11.2010" und "zur amtsärztlichen Nachuntersuchung" zu entfallen haben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn M H, S, T, die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 5 Abs.5 Führerscheingesetz (FSG) unter folgenden Befristungen, Auflagen und Beschränkungen erteilt:

Befristung bis 14.11.2010, Auflage des Tragens einer Brille sowie Vorlage eines internistischen und augenärztlichen Befundes zur amtsärztlichen Nachuntersuchung in fünf Jahren.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Erstbehörde stützt den angefochtenen Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten vom 14.11.2005, worin der Berufungswerber als gemäß § 8 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, geeignet eingestuft wurde. Amtsärztlicherseits wurde als Auflage neben der Verwendung einer Brille für erforderlich erachtet, dass sich der Berufungswerber einer Kontrolluntersuchung unterzieht und der Behörde in fünf Jahren unaufgefordert eine internistische und eine augenärztliche Stellungnahme vorlegt.

 

In diesem Gutachten ist weder von der Notwendigkeit einer Befristung der Lenkberechtigung noch einer amtsärztlichen Nachuntersuchung die Rede.

 

Für die Berufungsbehörde ist es daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Erstbehörde eine Befristung der Lenkberechtigung und eine amtsärztliche Nachuntersuchung verfügt hat.

 

Demgegenüber erscheint die amtsärztlicherseits für geboten erachtete Vorschreibung einer (internistisch-fachärztlichen sowie augenfachärztlichen) Kontrolluntersuchung innerhalb von fünf Jahren und die Vorlage der entsprechenden Befunde unaufgefordert an die Behörde schlüssig nachvollziehbar.

 

Die amtsärztlichen Aussagen im Hinblick auf den Verlauf des beim Berufungswerber vorliegenden Diabetes mellitus haben im Gutachten zwar nicht im Sinne der Notwendigkeit einer Befristung der Lenkberechtigung ihren Niederschlag gefunden, können aber als Begründung dafür herangezogen werden, die Vorlage fachärztlicher Befunde, die vorangegangene Kontrolluntersuchungen bedingen, anzuordnen.

 

Gemäß § 3 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung kann Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

 

Ist, wie gegenständlich, eine Befristung oder eine Auflage (hier der amtsärztlichen Nachuntersuchung) nicht oder nicht hinreichend begründet, darf sie rechtmäßigerweise nicht verfügt werden.

Nach der amtsärztlichen Gutachtenslage kann nachvollziehbar davon ausgegangen werden, dass zwar der beim Berufungswerber festgestellte Diabetes mellitus (noch) nicht so weit stabilisiert ist, dass auch ärztliche Kontrolluntersuchungen nicht mehr notwendig wären, für eine Befristung der Lenkberechtigung oder eine amtsärztliche Nachuntersuchung liegt aber keinerlei gutachtliche Grundlage vor.

 

Der Berufungsschrift ist nicht zu entnehmen, dass auch die Auflage betreffend die Verwendung einer Brille in Berufung gezogen worden wäre, weshalb sich ein Eingehen auf diese - ohnehin als hinreichend begründet anzusehende - Auflage erübrigt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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