Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521199/6/Ki/Ps

Linz, 21.02.2006

 

 

 

VwSen-521199/6/Ki/Ps Linz, am 21. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn P S, S, S, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H M, V, B, vom 12. November 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. November 2005, Zl. VerkR20-2135-2005/WL, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung unter Befristung und Vorschreibung von Auflagen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Februar 2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Herrn P S, geb. , die Lenkberechtigung für die Klassen B und F unbefristet, die Lenkberechtigung für die Klasse C befristet auf fünf Jahre, gerechnet ab 12. November 2005, und die Lenkberechtigung für die Klasse C1 befristet auf zehn Jahre, gerechnet ab 2. November 2005, unter Vorschreibung nachstehender Auflage erteilt wird:

Herr S hat unaufgefordert an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Führerscheinstelle) einen aktuellen Befund eines Facharztes für Labormedizin betreffend seine Leberwerte (GOT, GPT, GGT) sowie seinen CD-Tect-Wert bis spätestens 10. Mai 2006 und in weiterer Folge bis spätestens 10. November 2006 vorzulegen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 und 5 Abs.5 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Herr S hat am 11. August 2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einen Antrag auf sonstige Verlängerung seiner bis 5. November 2005 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C und F eingebracht.

 

Über diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 2. November 2005 den gegenständlich angefochtenen Bescheid erlassen. Es wurde die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, F und C ab 2. November 2005 unter den Auflagen,

  1. alle sechs Monate, gerechnet ab 2. November 2005 unaufgefordert einen CD-Tect-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Führerscheinstelle) vorzulegen, sowie
  2. Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 2. November 2007, befristet bis einschließlich 2. November 2007, erteilt.

In der der Bescheiderlassung vorangegangenen Niederschrift wurde ausgeführt, dass Herrn S das amtsärztliche Gutachten vom 22. September 2005 vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht wurde und sich die Partei mit dem amtsärztlichen Gutachten und den damit verbundenen Auflagen/Beschränkungen einverstanden erkläre. Der Berufungswerber hat ferner mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt wurde und durch eine weitere Unterschrift, dass nach Unterfertigung der Übernahmsbestätigung er vom Leiter der Amtshandlung auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, auf ein Rechtsmittel gegen den mündlich verkündeten Bescheid zu verzichten bzw. er gleichzeitig über die Folgen eines solchen Rechtsmittelverzichtes (§ 63 Abs.4 AVG) gemäß § 13a AVG belehrt worden sei. Unbeeinflusst aus freien Stücken erkläre er, dass er in voller Kenntnis die Rechtsfolgen auf eine Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid verzichte. Der Rechtsmittelverzicht wurde durch Unterfertigung mit seiner Unterschrift bekundet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat zunächst eine Berufungsvorentscheidung (VekR20-2135-2005/WL vom 7. Dezember 2005) erlassen, diese Berufungsvorentscheidung ist jedoch nach einem Vorlageantrag des Berufungswerbers vom 21. Dezember 2005 außer Kraft getreten und im gegenständlichen Berufungsverfahren daher nicht mehr zu berücksichtigen.

 

I.2. Die Lenkberechtigung des Berufungswerbers war ursprünglich bis 5. November 2005 befristet. Es wird dazu auf die hiesige Berufungsentscheidung vom 30. Dezember 2004, VwSen-520771/5/Ki/An, verwiesen.

 

Nach seinem Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung (gilt als Neuerteilung) hat sich der Berufungswerber einer amtsärztlichen Untersuchung beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Dr. K, unterzogen. Der Amtsarzt attestierte in seinem Gutachten vom 22. September 2005 zunächst eine auf zwei Jahre befristete Eignung mit der Maßgabe, dass auch eine Nachuntersuchung mit Leberwerten (GOT, GPT, GGT), sowie CD-Tect-Wert und weiters eine Kontrolluntersuchung des CD-Tect-Wertes alle sechs Monate in der BSS-Stelle vorzulegen sei. Begründet hat er sein Gutachten mit Zustand nach Alkoholmissbrauch, Zustand nach Alkoholgewöhnung, Fahrten unter hohem Blutalkoholgehalt, welche mit sozialen Trinkmengen nicht erreicht werden kann, Zustand nach verminderter Selbstreflexion, CD-Tect-Werte derzeit normal, Zustand nach deutlich erhöhten CD-Tect-Werten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einsichtnahme in die hiesige Berufungsentscheidung vom 30. Dezember 2004, VwSen-520771/5/Ki/An, sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Februar 2006. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters, sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land teil. Als Zeuge wurde zunächst der Landesbedienstete (Bearbeiter in der Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) T P einvernommen. Im weiteren Verfahren hat dann auch der amtsärztliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Dr. B K, teilgenommen.

 

I.5. In Anbetracht des vom Berufungswerber abgegebenen Rechtsmittelverzichtes war zunächst zu klären, ob dieser Rechtsmittelverzicht rechtswirksam ist, diesfalls wäre die Berufung als unzulässig wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte Herr P bei seiner zeugenschaftlichen Befragung, dass er die Amtshandlung mit dem Berufungswerber, wie in der Niederschrift ausgeführt wurde, durchgeführt hat. Er habe eine Aussage des Berufungswerbers dahingehend interpretiert, dass er letztlich einen Rechtsmittelverzicht abgeben wolle und möglicherweise die entsprechende Rechtsbelehrung über die Wirkungen eines Rechtsmittelverzichtes nicht mit der nötigen Präzision vorgenommen. Jedenfalls habe er den Berufungswerber zur Unterschriftsleistung aufgefordert.

 

Der Berufungswerber hat dem im Wesentlichen widersprochen, insbesondere führte er aus, er habe sofort erklärt, dass er sich die Vorgangsweise nicht gefallen lasse und er ein Rechtsmittel ergreifen werde, er gestand jedoch ein, dass er die Niederschrift bzw. den in dieser Niederschrift dokumentierten mündlich verkündeten Bescheid nicht durchgelesen hat. Er habe bisher die Bescheide immer per Post zugestellt bekommen und sei der Annahme gewesen, auch im vorliegenden Falle werde dies so geschehen, dann könne er noch immer ein Rechtsmittel ergreifen.

 

Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

 

Der Berufungswerber war bei der gegenständlichen Amtshandlung noch nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten und hat offenbar nicht mitbekommen, dass im Rahmen der Amtshandlung bereits ein rechtsgültiger Bescheid erlassen worden ist. Er war der Meinung, der Bescheid werde ihm zugestellt und er könne dann ein Rechtsmittel einlegen. Andererseits hat der zuständige Bearbeiter offensichtlich angenommen, der Berufungswerber habe letztlich den Bescheid akzeptiert bzw. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und es dürfte in diesem Zusammenhang zwischen beiden zu Kommunikationsdefiziten gekommen sein.

 

Jedenfalls vermeint der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass durch diese grundsätzlich dem zuständigen Bearbeiter nicht schuldhaft anzulastende defizitäre Rechtsbelehrung dem Berufungswerber nicht klar geworden ist bzw. auch nicht klar werden konnte, dass durch die Abgabe der Unterschrift der Bescheid rechtskräftig wurde und er somit keine Möglichkeit eines Rechtsmittels (Berufung) mehr haben würde. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht unter diesen Voraussetzungen im konkreten Fall davon aus, dass der Rechtsmittelverzicht letztlich nicht rechtswirksam war und für das weitere Verfahren unbeachtlich ist. Es wird daher in der Folge eine inhaltliche Berufungsentscheidung getroffen.

 

I.6. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung wurden mit dem amtsärztlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sein Gutachten bzw. weitere verfahrenswesentliche Unterlagen erörtert. Der Amtsarzt bestätigte, dass seinerseits eine Alkoholabhängigkeit des Berufungswerbers weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart angenommen wird. Er vermeint jedoch, dass der Berufungswerber, jedenfalls in der Vergangenheit, Alkohol missbräuchlich konsumiert habe und verweist diesbezüglich insbesondere auf Laborbefunde aus den Jahren 2003 bzw. vom Mai 2004 welche gravierend erhöhte CD-Tect-Werte aufwiesen. Er bestätigte jedoch, dass die in weiterer Folge vorgelegten Laborbefunde Werte ausgewiesen haben, welche im Referenzbereich gelegen waren. Nach Erörterung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 21. Dezember 2004 (siehe hiesige Berufungsentscheidung vom 30. Dezember 2004, VwSen-520771/5/Ki/An), sowie einer Stellungnahme eines Verkehrspsychologen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 21. Oktober 2005, welches sich mit den Ergebnissen einer verkehrspsychologischen Untersuchung aus dem Jahre 2002 auseinander setzte und angenommen wurde, dass beim Alkoholkonsumverhalten des Berufungswerbers keine grundlegende Änderung stattgefunden hat, relativierte der amtsärztliche Sachverständige dann sein ursprüngliches Gutachten dahingehend, dass er sich auch eine unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung vorstellen könne, allerdings erachtete er es weiterhin als erforderlich, dass der Berufungswerber im Laufe dieses Jahres zwei entsprechende Laborbefunde bezüglich Leberwerte und CD-Tect-Werte der Führerscheinbehörde vorlegt. Im Falle günstiger Werte wäre dann in der Folge die Angelegenheit erledigt.

 

Die Verfahrensparteien erklärten sich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung mit dieser nunmehr vom Amtsarzt vorgeschlagenen Vorgangsweise einverstanden und es erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass auf Grund der vorliegenden Fakten grundsätzlich eine Befristung der Lenkberechtigung wegen einer allfälligen Alkoholproblematik nicht mehr erforderlich ist, allerdings, dass in Anbetracht der doch noch evidenten CD-Tect-Werte aus vergangenen Jahren für dieses Jahr zwei weitere Kontrolluntersuchungen diesbezüglich erforderlich sind. Weitere Maßnahmen werden nicht mehr für erforderlich gehalten, sodass in diesem Sinne der Berufung teilweise Folge gegeben werden konnte.

 

Was die Befristungen der Lenkberechtigung für die Klassen C und C1 anbelangt, so ist diese unabhängig der derzeitigen gesundheitlichen Eignung von Gesetzes wegen anzuordnen, zumal gemäß § 20 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse C nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre, bzw. die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre, erteilt werden darf.

 

Ausdrücklich hingewiesen wird der Berufungswerber darauf, sollte er die nunmehr ausgesprochene Auflage nicht erfüllen oder sollten sich im Hinblick auf die vorgelegten Befunde Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung ergeben, damit zu rechnen wäre, dass ein neuerliches Verfahren zwecks allfälligem Entzug seiner Lenkberechtigung eingeleitet werden müsste.

 

Die Ausstellung eines dieser Berufungsentscheidung entsprechenden Führerscheines hat durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu erfolgen, diesbezüglich möge sich der Berufungswerber mit der Behörde in Verbindung setzen.

 

Offensichtlich ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 2. November 2005 insoferne ein Fehler unterlaufen, als die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, F und C erteilt wurde, dem Antrag entsprechend wurde die Erteilung der Lenkberechtigung auf die Klassen B, C1, C und F richtig gestellt.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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