Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521200/2/Kof/RSt

Linz, 13.01.2006

 

 

 

VwSen-521200/2/Kof/RSt Linz, am 13. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C L, P, S. F gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.12.2005, VerR21-914-2005 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer

  • der Entziehung der Lenkberechtigung und
  • des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern,

vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen

auf 12 Monate, gerechnet ab Ablauf des 2. Dezember 2005 -

somit bis einschließlich 2. Dezember 2006 - herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z.1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z.1 und

7 Abs.4 FSG, BGBl I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I/15/2005

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

  1. II. Die Anordnungen, vor Ablauf der Entziehungsdauer

und

sind - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 3 Abs.2, 32 Abs.1, 8 und 24 Abs.3 FSG

Weiters wurde einer allfällig eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5.12.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die Berufung richtet sich nur gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie gegen das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern.

 

Die

wurden vom Bw nicht bekämpft und sind daher in Rechtskraft erwachsen.

 

Dem Bw wurde am 28.4.2005 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt.

 

Der Bw lenkte am 2.8.2005 um 00.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

 

Die belangte Behörde hat

nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b. StVO eine Geldstrafe verhängt und

 

Der Bw lenkte am 22.11.2005 um 21.35 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Motorfahrrad auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat durchgeführt, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,94 mg/l ergeben hat.

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 5.12.2005, VerkR96-33916-2005 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnisse vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Wurden begleitende Maßnahmen, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet, so endet gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ

die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gem. (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 leg.cit. genannten und in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

 

Der Bw hat am 2.8.2005 und am 22.11.2005 - somit innerhalb eines Zeitraumes von etwas weniger als 4 Monaten - zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

 

Der Bw ist daher hinsichtlich der Begehung von "Alkoholdelikten im Straßenverkehr" als "Wiederholungstäter" anzusehen.

 

Der VwGH hat die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben.

Der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist bei Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen; VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132.

 

Bei Begehung von zwei Alkoholdelikten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ist eine Entzugsdauer von 12 Monaten gerechtfertigt;

VwGH vom 23.10.2001, 2001/11/0295.

 

Begehung von zwei Alkoholdelikten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ist eine Entzugsdauer von 15 Monaten gerechtfertigt;

VwGH vom 22.1.2002, 2001/11/0401.

 

Zugunsten des Bw ist einzig und allein anzuführen, dass er beim Alkoholdelikt vom 22.11.2005 "nur" ein Motorfahrrad (und z.B. nicht einen PKW) gelenkt hat.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Motorfahrrad, so ist die "Verwerflichkeit" sowie "Gefährlichkeit der Verhältnisse" iSd § 7 Abs.4 FSG etwas geringer einzuschätzen, als beim Lenken eines PKW.

 

Aus diesem Grund ist es für den UVS gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 12 Monate herab - bzw. festzusetzen.

 

Diese Entziehung beginnt mit Ablauf der von der belangten Behörde im rechtskräftigem Bescheid vom 4.8.2005, VerkR21-592-2005 festgesetzten Entzugsdauer (= Ablauf des 2. Dezember 2005) und endet daher mit Ablauf des 2. Dezember 2006.

 

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Der Bw hat - wie bereits dargelegt - innerhalb eines Zeitraumes von etwas weniger als 4 Monaten zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

 

Ein Absehen vom Mopedlenkverbot bzw. - wie vom Bw beantragt - "eine Genehmigung zum Lenken eines Motorfahrrades in die Arbeit" ist rechtlich nicht möglich.

 

Dem Bw war daher für die nunmehr festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung - somit bis einschließlich 2. Dezember 2006 - das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu verbieten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,

E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabegebühr von 13 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

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