Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521201/2/Bi/Be

Linz, 17.01.2006

 

VwSen-521201/2/Bi/Be Linz, am 17. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, vom 2. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20. Dezember 2005, VerkR21-479-2005, wegen Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten innerhalb von "vier (6) Wochen" ab Zustellung des Bescheides beizubringen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 22. Dezember 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw legt einen aktuellen EEG-Befund vor, wonach keine Anfallsbereitsschaft mehr bestehe und die Stellungnahme seiner behandelnden Neurologin, Frau Dr. P, Neurologische Ambulanz des Krankenhauses Rudolfstiftung, und macht geltend, es sei nur ein einziger Anfall am 17.5.2005, 4 Tage nach seiner Operation, aufgetreten. Frau Dr. X habe sich ein genaues Bild über seinen Gesundheitszustand gemacht und gegen das Lenken eines Autos durch ihn keine Einwände. Sie habe ihm auch den Gesetzestext vorgelegt, wonach bei einem einmaligen Anfall nach einer Gehirnoperation nach 3-6monatiger Anfallsfreiheit wieder ein Auto gelenkt werden dürfe. Da er diese Voraussetzung erfülle, ersuche er um Behebung des Bescheides.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass sich der Bw am 13. Mai 2005 in der Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien einer Gehirnoperation unterzog und eine osteoplastische Trepanation eines Aneurysmas durchgeführt wurde, wobei er am 17. Mai 2005 einen - und zwar den einzigen - epileptischen Anfall hatte. Seither ist er bei der Oberärztin Dr. X in Behandlung, ist medikamentös eingestellt und werden regelmäßig EEG durchgeführt, deren Ergebnisse im vorgelegten Verfahrensakt aufliegen, so zB vom 27. Mai 2005, vom 31. Mai 2005, vom 25. Oktober 2005 und der letzte vom 24. November 2005. Darin wird der Zustand nach Clipping eines Pericallosa-Aneurysmas, der einzige Anfall am 17. Mai 2005 und die medikamentöse Therapie bestätigt sowie die Fortführung der Therapie und eine EEG-Kontrolle in ca 3 Monaten empfohlen.

Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der Bw offenbar von der Amtsärztin der Erstinstanz Dr. E S bereits am 13. Dezember 2005 amtsärztlich untersucht wurde. Dabei ist von "angeblich 2 Anfällen" und einem Befund die Rede, laut dem eine "hohe Anfallsbereitschaft" bestehe.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 12 Abs.3 FSG-GV kann Personen, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen oder -trübungen leiden, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Der Facharzt hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, deren klinische Form und Entwicklung, die bisherige Behandlung und die Anfallsfreiheit und das Anfallsrisiko zu beurteilen. ...

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen ... keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Voraussetzung für die Verpflichtung des Bw, eine (rechtskräftige) Anordnung zu befolgen, ist wohl, dass diese zum einen eindeutig und verständlich formuliert und zum anderen sinnvoll und nachvollziehbar ist.

Aus dem Schreiben der Amtsärztin vom 13. Dezember 2005 geht hervor, dass der Bw ohnehin an diesem Tag "amtsärztlich untersucht" wurde - eine weitere solche Untersuchung dürfte daher wohl nicht sinnvoll sein. Außerdem müsste sich die Erstinstanz festlegen, ob sie dem Bw vier oder doch sechs Wochen Frist einräumt. Die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens binnen "vier (6) Wochen" ist weder eindeutig noch ergibt sich zB aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, was den nun tatsächlich gemeint gewesen sein könnte - die Formulierung kann daher auch nicht als einer Berichtigung zugängliches Versehen gewertet werden.

Abgesehen davon, dass laut der seit 1. Oktober 2002 geltenden Fassung des § 24 Abs.4 der 5. FSG-Novelle nicht mehr die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen ist, sondern, dass sich der betreffende Besitzer einer Lenkberechtigung ärztlich untersuchen zu lassen hat - was sich im gegenständlichen Fall erübrigt, weil die Untersuchung bei der Amtsärztin schon stattgefunden hat - wäre dem Bw aus dem logischen Zusammenhang die Beibringung der zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde vorzuschreiben gewesen - wenn die im § 12 Abs.3 FSG-GV zitierte Facharzt-Stellungnahme gemeint war.

Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch verwehrt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

An Rande zu erwähnen ist, dass der Bw mit der Berufung tatsächlich seine EEG-Befunde vorgelegt hat und sich aus dem letzten Befund vom Dezember 2005 ergibt, dass voraussichtlich Ende Februar 2006 ("in drei Monaten") wieder eine EEG-Kontrolle vorgesehen ist. Bisher ist aber tatsächlich nur ein Anfall vom Mai 2005 (kurz nach der Operation) objektivierbar und der Bw ist seither, das sind nun immerhin bereits acht Monate, unter der entsprechenden Therapie anfallsfrei. Ob in seinem Fall daher überhaupt im Sinne des § 12 Abs.3 FSG-GV von einer "Person, die unter epileptischen Anfällen leidet", auszugehen ist, wird in der FA-Stellungnahme zu klären sein.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

aä Untersuchung hat schon stattgefunden - neue Vorschrift nicht FA St. Von 4/6 Wochen nicht nachvollziehbar

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