Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521203/2/Kof/He

Linz, 17.01.2006

 

 

 

VwSen-521203/2/Kof/He Linz, am 17. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M M, geb. 1.7.1985, S, R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M B, S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.12.2005, VerkR21-509-2005, betreffend Aussetzung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 25.9.2005 um 03.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der R....straße von E. in Richtung M. Beifahrerin bei dieser Fahrt war Frau V.K.

Bei Strkm. 17,5 im Ortschaftsbereich H. kam der Bw rechts von der Fahrbahn ab, wobei er zwei Leitpflöcke beschädigte.

Der Bw hielt nicht an, sondern setzte seine Fahrt fort.

Beim Bw wurde am selben Tag um 09.12 Uhr und 09.13 Uhr die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,55 mg/l ergeben hat. Der Bw hat - siehe Anzeige der PI. M. vom 13.10.2005 - einen Nachtrunk angegeben.

 

Wegen dieses Vorfalles ist beim Bezirksgericht S. ein Strafverfahren wegen § 89 iVm § 81 Z2 StGB anhängig.

 

Die belangte Behörde hat mit Mandats-Bescheid vom 28.11.2005 dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben.

 

Daraufhin hat die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß § 38 AVG das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens ausgesetzt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.12.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache zu gelten - und ist die Lenkberechtigung zu entziehen - wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO "bestraft" wurde, sondern ob sie eine derartige Übertretung "begangen" hat;

siehe zur gleichgelagerten Rechtslage nach § 66 Abs.2 lit.e KFG - die in Grundtner, KFG, 5. Auflage, E 56 zu § 66 KFG (Seite 455) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die im Führerschein-Entzugsverfahren zu klärende Vorfrage der Verkehrs-zuverlässigkeit, bei welcher gemäß § 66 KFG (nunmehr: § 7 FSG) sowohl gerichtlich strafbare Handlungen als auch Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen sind, ist eine Vorfrage iSd § 38 AVG; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E1ff zu § 38 AVG (Seite 505ff) zitierten zahlreichen Erkenntnisse des VfGH und VwGH.

 

Grundsätzlich kann die Behörde gemäß § 38 zweiter Satz AVG das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage aussetzen, wenn diese Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim zuständigen Gericht bildet.

 

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass bei einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen der Qualifikation nach § 81 Z2 StGB für die belangte Behörde Bindungswirkung besteht. Umgekehrt besteht jedoch bei einem rechtskräftigen Freispruch nach § 81 Z2 StGB für die Behörde keine Bindungswirkung;

VwGH vom 9.11.1999, 98/11/0257 mit Vorjudikatur.

 

Da bei einem allfälligen Freispruch wegen der Qualifikation nach § 81 Z2 StGB für die Kraftfahr-Behörde keine Bindungswirkung besteht, ist es zweckmäßig, das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nicht auszusetzen, sondern weiterzuführen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 38 AVG - Aussetzung des Verfahrens

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