Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521204/5/Ki/Da

Linz, 26.01.2006

 

 

 

VwSen-521204/5/Ki/Da Linz, am 26. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, S, vom 8.1.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27.12.2005, VerkR21-442-2005, hinsichtlich Faktum 1 (Zurückweisung eines Antrag um Wiederausfolgung des Führerscheines wegen Unzuständigkeit) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird diesbezüglich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 5 Abs.2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Herr S stellte am 16.9.2005 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems einen Antrag auf Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung gemäß § 28 Abs.1 FSG bzw. Schadenersatzanspruch gemäß § 1 Abs.1 AHG. Der Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ist, da die ihm ursprünglich erteilte Lenkberechtigung bereits abgelaufen war, als Antrag um Erteilung der Lenkberechtigung zu interpretieren.

 

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27.12.2005, VerkR21-442-2005, auf Grund von Unzuständigkeit dieser Behörde zurückgewiesen, dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte hinsichtlich Punkt 1 dieses Bescheides durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt bzw. sind die entscheidungsrelevanten Fakten aus zahlreichen weiteren anhängig gewesenen Berufungsverfahren evident.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil es sich im vorliegenden Fall um eine verfahrensrechtliche Angelegenheit handelt, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und überdies nicht Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht (§ 67d Abs.4 AVG).

 

Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.2 FSG, in der noch geltenden Fassung, hat über einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Auf Antrag hat diese Behörde die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung, der schulischen, universitären oder beruflichen Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.

 

Herr S hat - unbestritten und nachweislich - seinen Hauptwohnsitz nach wie vor im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, sodass ausschließlich diese Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung inhaltlich zu entscheiden hätte. Ungeachtet der Tatsache, dass, bezogen auf das vorliegende durch den Antrag vom 16.9.2005 ausgelöste Verfahren, dem Berufungswerber ein Recht auf eine (verfahrensrechtliche) Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zugesprochen wurde, weshalb auch ursprünglich ein diesbezüglicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land behoben wurde (siehe Berufungsentscheidung VwSen-521143/5/Ki/Jo vom 29.11.2005), kann derzeit eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems für eine allfällige (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung nicht festgestellt werden.

 

Der Antrag des Herrn S wurde demnach zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, es war daher die vorliegende Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Zum Antrag des Berufungswerbers in Zusammenhang mit dem Amtshaftungsgesetz wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der hiesigen Entscheidung vom 2.1.2006, VwSen-600045/2/Ki/Jo, verwiesen.

 

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Berufung der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz (13 Euro) unterliegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 19.06.2007, Zl.: 2006/11/0045-6

 

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