Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210222/36/Lg/Bk

Linz, 12.02.1998

VwSen-210222/36/Lg/Bk Linz, am 12. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Im Grunde des Erkenntnisses des VwGH vom 20.1.1998, Zl. 97/04/0178-5, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Beisitzerin: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder) über die Berufung der Frau M gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 31. August 1995, Zl. BauR96-35-1995, wegen Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes, BGBl.Nr. 91/1965, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.2, 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) mit einer 10.000 S übersteigenden Geldstrafe bestraft, weil sie es "als Gewerbeinhaberin" einer näher bezeichneten Firma in einem näher bezeichneten Zeitraum einer Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz nicht nachgekommen sei. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verstößt gegen die Bestimmung des § 44a Z1 VStG, weil die darin in Rede stehende Tat der Bw in ihrer Eigenschaft als "Gewerbeinhaberin" (statt als "Betriebsinhaberin") zur Last gelegt wurde; eine Korrektur dieses Mangels durch den unabhängigen Verwaltungssenat ist wegen Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist nicht möglich (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.1.1998, Zl. 97/04/0178). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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