Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521210/2/Zo/Jo

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-521210/2/Zo/Jo Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R G, geb. , L, vom 29.12.2005, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22.11.2005, Zl. VerkR21-812-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 7 Abs.1, Abs.2, Abs.3 Z1, 24 Abs.3 und 26 Abs.2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde er verpflichtet, sich bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen. Es wurde ihm aufgetragen, den Führerschein unverzüglich bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern und einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass sein Verstoß gegen das Führerscheingesetz ausschließlich in Ungarn passierte. Er wurde von den dortigen Behörden bestraft und mit einem 16-monatigen Fahrverbot in Ungarn belegt. Es ist ihm deshalb nicht klar, warum ihm Monate später in Österreich die Lenkberechtigung entzogen wird sowie eine Nachschulung und ein amtsärztliches Gutachten angeordnet werden, obwohl er in Österreich keine Verstöße begangen hat.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der zur Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 10.03.2005 um 23.30 Uhr seinen Pkw mit dem Kennzeichen LL- im Bereich Sopron zur dortigen Grenzübergangsstelle. Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 2,15 bis 2,21 %o. Er wurde deshalb vom städtischen Gericht Sopron rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen verurteilt und mit einem Fahrverbot von 16 Monaten belegt.

 

Dieses Urteil langte bei der Erstinstanz am 18.08.2005 ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.11.2005 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung entzogen und begleitende Maßnahmen angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 17.12.2005 zugestellt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Handelt es sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese gemäß § 7 Abs.2 FSG nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist. Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird. § 25 Abs.3 2. Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

5.2. Der Berufungswerber lenkte am 10.03.2005 einen Pkw mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 2 %o. Dieser Vorfall ereignete sich im Bereich von Sopron. Er wurde deshalb von einem ungarischen Gericht rechtskräftig bestraft. Nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften hätte der Berufungswerber dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen. Sein Verhalten bildet damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG.

 

Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Charaktereigenschaft, wobei aufgrund eines bestimmten Verhaltens auf das zukünftige Verhalten des Betroffenen geschlossen wird. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ist jedenfalls als verwerflich anzusehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Übertretung im Inland oder im Ausland begangen wurde. Deshalb ist im § 7 Abs.2 FSG konsequenterweise auch angeordnet, dass auch im Ausland begangene strafbare Handlungen zu einer Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich führen können.

 

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall bereits im März 2005 ereignet hat, die Entziehung der Lenkberechtigung allerdings erst im Dezember 2005, also mehr als neun Monate nach dem Vorfall wirksam wurde und der Berufungswerber in dieser Zeit in Österreich Kfz lenken durfte. Diese seit dem Vorfall verstrichene Zeit ist im gegenständlichen Fall aber nicht von wesentlicher Bedeutung, weil im § 26 Abs. 2 FSG der Gesetzgeber für diese Fälle eine Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung vorgegeben hat. Insoweit hat bereits der Gesetzgeber die Wertung dieser Alkoholdelikte vorgenommen. Die Behörde hat ohnedies nur die in § 26 Abs.2 FSG vorgesehene Mindestentzugsdauer verhängt.

 

Es soll auch in derartigen Fällen die Entziehung der Lenkberechtigung möglichst bald nach dem Vorfall erfolgen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 23.03.2004, Zl. 2004/11/0008 ausgesprochen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls dann noch zulässig ist, wenn seit dem Vorfall nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war auch im gegenständlichen Fall die Entziehung der Lenkberechtigung zulässig.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung u. dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

 

  1. Wenn die Entziehung in der Probezeit erfolgt,
  2. wegen einer 2. in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

 

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Die vom Berufungswerber begangene Übertretung würde nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften eine Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a StVO darstellen. Es erfolgte daher auch die Anordnung der Nachschulung sowie die Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 24 Abs.3 FSG zu Recht. Auch der Umstand, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher die Berufung abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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