Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521211/5/Sch/Hu

Linz, 09.02.2006

 

 

 

VwSen-521211/5/Sch/Hu Linz, am 9. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H vom 5.1.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.12.2005, Fe-262/2005, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.2.2006 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als beim Auflagenpunkt betreffend Vorlage von Kontrolluntersuchungsbefunden die beiden Daten "23.6.2007" und "23.12.2007" sowie die Anordnung der Inanspruchnahme einer Alkoholnachsorge zu entfallen haben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn E H, G, L, gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG iVm § 8 Abs.3 Z2 bzw. Z3 FSG die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz vom 24.11.2004, Zl.: F 5523/2004, Kl.: A, B, erteilten Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt:

 

2. Gegen diesen Bescheid - ausgenommen die Auflage betreffend Sehbehelf - hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Wenngleich die Begründung des angefochtenen Bescheides keine detaillierte Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall enthält, ist der Behörde in Würdigung der vorangegangenen amtsärztlichen Begutachtung des Berufungswerbers in ihrer Entscheidung beizupflichten, dass dieser derzeit gesundheitlich nur bedingt geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken.

 

Der Berufungswerber argumentiert allerdings insoweit schlüssig, als er schon das ganze Jahr 2005 über bescheidmäßig verpflichtet war, die alkoholrelevanten Laborparameter beizubringen. Dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache, dass er auch noch das Jahr 2006 über eine derartige Auflage zu erfüllen haben wird, kann somit in Summe von einem zweijährigen "Beobachtungszeitraum" gesprochen werden. Ein solcher Zeitraum müsste nach Ansicht der Berufungsbehörde ausreichen, um der Führerscheinbehörde die Entscheidung zu ermöglichen, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vorliegt oder eben nicht. Wohl rechtfertigt insbesondere der beim Berufungswerber immer wieder festgestellte problematische CDT-Wert die Vorschreibung von weiteren Kontrolluntersuchungen, die Dauer der Anordnung derselben über einen Zeitraum von drei Jahren, wie von der Erstbehörde vorgesehen, erscheint aber nicht geboten.

 

Im Hinblick auf die vorgeschriebene Inanspruchnahme einer Einrichtung zur Alkoholberatung wird auf die schon in der Berufungsentscheidung vom 20.12.2004, VwSen-520790/2/Sch/Pe, vertretene Rechtsansicht verwiesen. In diesem Punkt besteht nach hiesigem Wissensstand bei den Führerscheinbehörden zudem eine sehr unterschiedliche Handhabung.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde mit dem Rechtsmittelwerber die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Dabei wurde auch ausdrücklich auf die Bestimmung des § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung hingewiesen, wonach Personen, die von Alkohol abhängig sind oder den Konsum nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, keine Lenkberechtigung belassen werden darf.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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