Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521215/5/Sch/Hu

Linz, 09.02.2006

 

 

 

VwSen-521215/5/Sch/Hu Linz, am 9. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K H vom 17.1.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.1.2006, VerkR21-287-2005/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn K H, L, E, gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997 idgF die Lenkberechtigung für die Klassen Bv, B bis zur ärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen. Gemäß § 29 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997 idgF habe er den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem nunmehrigen Berufungswerber war mit Bescheid der Erstbehörde vom 19.7.2005, VerkR21-87-2005/LL, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, aufgetragen worden, innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides eine "psychiatrische Stellungnahme" beizubringen. Grund für diese Aufforderung war ein vorangegangener Vorfall, der eine Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz zur Folge hatte.

 

Der Rechtsmittelwerber hat eine mit 7.9.2005 datierte Stellungnahme zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz der Frau Dr. C E, Fachärztin für Neurologie, L, L, vorgelegt. Diese enthält die Aussage, dass beim Berufungswerber zum aktuellen Zeitpunkt keine Drogenabhängigkeit vorliege.

 

Die Erstbehörde hat den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 bis zur ärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung nach Bescheidzustellung entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass er entgegen dem bescheidmäßigen Auftrag die "psychiatrische Stellungnahme" nicht vorgelegt habe.

 

Der Erstbehörde ist zwar insoweit beizupflichten, als § 14 Abs.1 zweiter Satz Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung für Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, die Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme anordnet.

 

Diesen formalen Kriterien entspricht die vom Berufungswerber vorgelegte Stellungnahme einer Fachärztin für Neurologie wohl nicht, es kann aber andererseits auch nicht angehen, dass deren Aussage im Hinblick auf die nicht gegebene Drogenabhängigkeit des Berufungswerbers völlig irrelevant wäre. Des weiteren erscheint es der Berufungsbehörde auch unbillig, dem Berufungswerber, dem wohl der genaue fachärztliche Zuständigkeitsbereich von Psychiatern bzw. Neurologen nicht bekannt sein muss, neuerlich Zeit und Finanzmittel für eine Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie, aufzubürden.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist die Aussage in der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme zumindest so weit hinreichend, dass nicht auch noch - die formal wohl richtige - Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie zu erfolgen haben muss.

 

Diese Ansicht deckt sich auch im Wesentlichen mit der fachlichen Meinung der Landessanitätsdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung, wie sie in der Stellungnahme vom 1.2.2006, San-234681/1-2006/Wim/Kir, zum Ausdruck kommt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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