Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521222/16/Ki/Ps

Linz, 11.05.2006

 

 

 

VwSen-521222/16/Ki/Ps Linz, am 11. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E H, vom 25. Jänner 2006, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Jänner 2006, AZ: FE 1308/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung von Maßnahmen nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 7. März 2006 und am 9. Mai 2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7 und 24 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Oktober 2005, Zl. FE 1308/2005, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen Al, A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 23. September 2005, entzogen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet und verlangt, dass bis spätestens zum Ablauf der Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen sind.

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bundespolizeidirektion Linz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Mandatsbescheid vom 4. Oktober 2005 vollinhaltlich bestätigt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2006 Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

Diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Im Wesentlichen bestreitet der Berufungswerber unter anderem, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte bzw. er mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht hätte. In der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid führt der Berufungswerber in diesem Zusammenhang aus, dass nicht er selbst gefahren sei sondern vielmehr seine Freundin, bei welcher es sich um eine verheiratete Frau handelt, die der Einschreiter zunächst in Schutz nehmen wollte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 7. März 2006 und am 9. Mai 2006. Bei der Verhandlung am 7. März 2006, an welcher eine Vertretung der ursprünglichen Rechtsvertretung des Berufungswerbers teilgenommen hat, wurde der Meldungsleger, Revierinspektor R, einvernommen. An der Verhandlung am 9. Mai 2006 nahm der Berufungswerber persönlich im Beisein eines Vertreters seines nunmehrigen Rechtsvertreters teil und es wurde als Zeugin jene Person, welche der Berufungswerber als Lenkerin des Kfz angegeben hat, einvernommen.

 

Jene Person, welche ursprünglich die Polizei von dem Vorfall verständigt hat (A R), ist trotz jeweiliger Ladung (die zweite Ladung erfolgte mittels Ladungsbescheid) zur Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

Bei der Verhandlung am 9. Mai 2006 wurde weiters ein Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt.

 

5. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Unfallanzeige der Polizeiinspektion Ontlstraße vom 26. September 2005 zugrunde, danach wurde der Meldungsleger von R A darauf hingewiesen, dass die Polizei in der Lederergasse gegenüber 40 bei einem Verkehrsunfall gebraucht werden würde. Der gegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich derart, dass beim Einparken des Fahrzeuges des Berufungswerbers ein anderes Fahrzeug beschädigt worden ist. Ein beim Berufungswerber durchgeführter Alkotest verlief positiv und es hat der Berufungswerber bei seiner ersten Einvernahme am 23. September 2005 vor der Polizeiinspektion Polizeidirektion zwar darauf hingewiesen, dass auch seine Freundin mitgewesen wäre, er jedoch nicht sagen möchte, wer sie sei, da sie verheiratet ist.

 

Erst in seiner Vorstellung gegen den oben angeführten Mandatsbescheid brachte Herr Soukup vor, dass er nicht selbst gefahren sei sondern vielmehr seine Freundin.

 

Die Unfallzeugin, A R, führte bei ihrer Erstbefragung am 26. September 2005 vor der Polizeiinspektion Ontlstraße aus, dass sie auf einer Bank, die direkt neben der Lederergasse war (Spielplatz der Europaschule), mit dem Rücken zur Straße gesessen sei. Es sei schon dämmrig gewesen und sie habe bemerkt, dass es hinter ihr sehr hell geworden sei. Sie habe sich umgedreht und ein Auto gesehen, dass eingeparkt wurde. Plötzlich sei dieses Auto gegen ein bereits abgestelltes gestoßen und habe es beschädigt. Das habe sie eindeutig erkennen können. Sie sei dann aufgestanden und zum Autofahrer gegangen, sie habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er angefahren sei. Der Mann sei sicher alleine im Auto gewesen, es stimme nicht, dass jemand mitgefahren sei, der zuvor ausgestiegen wäre. Diese Aussage wurde bei einer weiteren Einvernahme am 29. November 2005 vor der Bundespolizeidirektion Linz im Wesentlichen bestätigt.

 

Der Meldungsleger Revierinspektor R gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 7. März 2006 zu Protokoll, dass er von einem Mädchen, es habe sich um die Zeugin R gehandelt, vom gegenständlichen Vorfall informiert worden sei. Als er am Vorfallsort eingetroffen sei, sei auch Herr S anwesend gewesen, es sei um einen Verkehrsunfall gegangen. Herr S habe im Rahmen der Amtshandlung mehrmals erwähnt, dass nicht er das Fahrzeug gelenkt hätte. Er habe im Rahmen der Amtshandlung bei Herrn S Alkoholisierungsmerkmale festgestellt und ihn daher zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert (Anmerkung: dieser Alkotest verlief positiv, 0,88 mg/l Atemluftalkoholgehalt).

 

Der Berufungswerber verblieb im Rahmen seiner Einvernahme bei der Verhandlung am 9. Mai 2006 bei seiner Rechtfertigung, dass nicht er sondern eine Freundin das Fahrzeug gelenkt bzw. den Verkehrsunfall verursacht hätte. Er habe in einem Geschäftslokal am Linzer Südbahnhofmarkt, welches von seiner Freundin betrieben werde, alkoholische Getränke konsumiert, seine Freundin habe ihm angeboten, ihn dann vom Südbahnhofmarktgelände nach Hause zu fahren. Diese Aussage wurde von der vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugin im Rahmen einer eingehenden Befragung in glaubwürdiger Weise bestätigt.

 

Im Zuge des Augenscheines musste festgestellt werden, dass von jenem Spielplatz, auf welchem sich die Zeugin R aufgehalten haben soll, wegen dort befindlicher Heckenzäune Richtung Vorfallsort hin, sich nur eine sehr eingeschränkte Sicht ergibt. Dazu kommt, dass das Niveau des Spielplatzes tiefer gelegen ist, als jenes des Gehsteiges bzw. der Fahrbahn der Lederergasse. Außerdem sind die dort situierten Sitzbänke - R gab an verkehrt auf einer Bank gesessen zu sein - so platziert, dass eine direkte Sicht auf den Vorfallsort nicht möglich ist. Es mag zutreffen, dass R den Verkehrsunfall wahrgenommen hat, in Anbetracht ihrer ursprünglichen Position scheint es aber nicht denkunmöglich, dass die behauptete Lenkerin des Fahrzeuges zuvor den Vorfallsort rasch verlassen hat. Übereinstimmend mit dem Berufungswerber hat sie dazu angegeben, dass sie durch den Vorfall schockiert gewesen sei und sie daher den Vorfallsort sofort in Richtung Wohnhaus des Berufungswerbers verlassen hat, sie habe bei der Eingangstür des Hauses auf ihn gewartet. Der Berufungswerber habe ihr gegenüber zugestanden, er werde die Sache regeln und habe in der Folge auch noch das Fahrzeug entsprechend abgesichert. Diesen schlüssigen und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechenden Angaben des Berufungswerbers bzw. seiner Entlastungszeugin ist zumindest im Zweifel zu folgen, zumal eben, wie bereits dargelegt wurde, sich der Gesamtvorgang durchaus mit der Wahrnehmung der Zeugin R decken könnte, wonach diese nur mehr feststellen konnte, dass sich der Berufungswerber alleine beim Fahrzeug befunden hat. Die tatsächliche Fahrzeuglenkerin konnte zum Zeitpunkt der Wahrnehmung durch R bereits aus deren Sichtbereich verschwunden sein.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Rechtfertigung des Berufungswerbers, er habe selbst nicht das Fahrzeug gelenkt, nicht widerlegt werden kann und somit davon auszugehen ist, dass er nicht ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

 

6. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Eine der Voraussetzungen des § 3 Abs.1 FSG ist, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges verkehrszuverlässig sein muss.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Nachdem, wie oben dargelegt wurde, nicht erwiesen werden kann, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat bzw. dass er den Verkehrsunfall verursacht hat, liegt keine bestimmte Tatsache vor, welche seine Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellen könnte. Es lag daher kein Grund für die Entziehung der Lenkberechtigung vor, weshalb in Stattgebung der Berufung der angefochtene Bescheid zu beheben war.

 

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (einer Berufung) gemäß § 64 Abs.2 AVG wird festgestellt, dass diese dann auszuschließen ist, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

In Anbetracht dessen, dass die Bundespolizeidirektion Linz von einer akuten Gefährdung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers ausgegangen ist, war auch die Prognose, er könne im Falle der Beibehaltung der Lenkberechtigung eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, nahe liegend. Wegen angenommener Gefahr im Verzug war daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung nicht rechtswidrig.

 

7. Als Folge der Berufungsentscheidung ist dem Berufungswerber der Führerschein wieder auszufolgen.

 

Im Übrigen wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die Berufung der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz (13 Euro) unterliegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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