Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521223/2/Fra/Bb/Hu

Linz, 20.02.2006

 

 

 

VwSen-521223/2/Fra/Bb/Hu Linz, am 20. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn SA vom 6.2.2006, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.1.2006, Zl. FE 1630/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG


 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 5.5.2000 unter Zl. 2000/0001116, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 24 Monaten gerechnet ab 4.12.2005 entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass der Bw spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren und vor Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen hat. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Er bringt vor, dass, da er Elektroinstallateur sei, im April Vater werde und seine Lebensgefährtin in Karenz sei, seine Existenz von seinem Führerschein abhänge. Bei der ausgesprochenen Entziehungsdauer verliere er seinen Job, sodass er die Miete und den Kredit nicht mehr bezahlen könne. Er ersuche daher um eine Kürzung der Entziehungsdauer auf 18 Monate, da es für ihn sehr von Vorteil wäre.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Folgende Rechtsvorschriften sind für den vorliegenden Berufungsfall maßgebend:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie

 

 

begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs.2 FSG für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß § 24 Abs.3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

...................

Z3 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

4.2. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Bw am 4.12.2005 in Linz, B.....straße in Fahrtrichtung stadteinwärts den Pkw, Kennzeichen: L-....... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhang wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten hat. Der bei ihm gemessene Alkoholisierungsgrad ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,97 mg/l. Der Bw hat sohin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 zu verantworten und daher eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG verwirklicht.

 

Der zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion Linz-Landhaus/C2 vom 5.12.2005, GZ: A2/9533/05 sind die näheren Tatumstände hinsichtlich dieses Vorfalles zu entnehmen.

 

 

Der Aktenlage nach handelt es sich gegenständlich um das insgesamt dritte Alkoholdelikt des Bw im Straßenverkehr innerhalb von rund fünf Jahren.

Dem Bw wurde die Lenkberechtigung bereits im Jahre 2000 (27.8.2000 bis 27.11.2000) für die Dauer von 3 Monaten und im Jahre 2002 (13.10.2002 bis 13.10.2003) für die Dauer von 12 Monaten jeweils aufgrund eines Alkoholdeliktes entzogen. Weiters musste dem Bw die Lenkberechtigung zuletzt im Jahr 2005 (11.1.2005 bis 25.1.2005) für die Dauer von zwei Wochen wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen werden.

 

Der Bw hat mit dem Alkoholdelikt am 4.12.2005 eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht. Dies ist unbestritten. Dass diese Tatsache iS der nachstehenden Ausführungen verwerflich ist, wird auch vom Bw nicht bestritten.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist schon für sich allein in hohem Maße verwerflich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen die besondere Verwerflichkeit im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen hervorgehoben.

Insbesondere misst der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtssprechung einer aus der wiederholten Begehung solcher Delikte erkennbaren Neigung zu derartigem Fehlverhalten bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht bei (VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur).

 

Bei der Wertung einer bestimmten Tatsache sind für die Prognosenentscheidung, wenn der Bw seine derzeit fehlende Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt, alle strafbaren Handlungen - auch wenn diese bereits länger zurückliegen und die Strafen getilgt sind - welche einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Betreffenden zulassen, zu berücksichtigen (VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

 

Trotz der oben angeführten Entziehungen der Lenkberechtigung hat sich der Bw nicht davon abhalten lassen, neuerlich gegen die Alkoholbestimmungen zu verstoßen und dadurch die Verkehrssicherheit zu gefährden. Aus diesem Verhalten erschließt sich eine verwerfliche charakterliche Einstellung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, sodass angenommen werden muss, dass der Bw aufgrund seiner Sinnesart die Verkehrssicherheit für längere Zeit gefährden wird.

Bei der Beurteilung des charakterlichen Wertbegriffes werden jene Handlungen der Person, die nach Außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Beim Bw offenbart sich eine Wiederholungstendenz. Die oa Entziehungen waren nicht geeignet, beim Bw einen entscheidenden Sinneswandel hinsichtlich seiner Einstellung zu den Verkehrsvorschriften und zu den damit einhergehenden verfassungsrechtlich geschützten Wert (Leben und Gesundheit von Menschen sowie Unversehrtheit von Eigentum) herbeizuführen.

 

Zum Kriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, ist festzustellen, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Zum Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit ist festzustellen, dass seit der Begehung der strafbaren Handlung am
4.12.2005 bis zur Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung lediglich ein Zeitraum von etwa einer Woche verstrichen ist. Wenn gleich sich der Bw der Aktenlage nach bisher wohlverhalten hat, so kann doch einem Wohlverhalten während eines derartigen kurzen Zeitraumes - wenn überhaupt - nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Diese Aussage gilt analog auch für jenen Zeitraum, der bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung verstrichen ist.

Eine bloß vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung reicht daher nicht aus, es bedarf vielmehr einer länger dauernden Entziehung der Lenkberechtigung, um eine Änderung der Sinnesart des Bw im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG zu bewirken.

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer verweist der Oö. Verwaltungssenat in diesem Zusammenhang insbesondere auf nachstehende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes:

 

Der Bw hat - wie bereits dargelegt - innerhalb von fünf Jahren nicht nur drei Alkoholdelikte, sondern auch einen weiteren schweren Verstoß (erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) gegen die Verkehrssicherheit begangen.

 

Im Hinblick auf die Vorentzüge kann sohin auch vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Entziehungsdauer keinesfalls als überhöht angesehen werden.

 

Die Berufungsbehörde kommt sohin zusammenfassend unter Zugrundelegung der oa Kriterien zum Ergebnis, dass mit einer beantragten Entziehungsdauer von 18 Monaten das Auslangen nicht gefunden werden kann. Es bedarf jedenfalls der festgesetzten Entziehungsdauer im Ausmaß von 24 Monaten, um den Bw wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2002/11/0182; vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (VfgH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108 uva.).

Diese Maßnahme verfolgt nur den Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen.

 

Die weiteren - nicht angefochtenen - Anordnungen sind gesetzlich begründet. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist zu Recht ergangen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird.

Die Anordnung der Nachschulung sowie der amtsärztlichen und der verkehrspsychologischen Untersuchung erfolgte entsprechend § 24 Abs.3 FSG zu Recht.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung steht im Einklang mit der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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