Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521224/2/Sch/Hu

Linz, 03.03.2006

 

 

 

VwSen-521224/2/Sch/Hu Linz, am 3. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, vom 1.2.2006, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.1.2006, FE 1070/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der gegenüber Herrn J H, E, L, dzt. Justizanstalt Linz, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, J, L, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) erlassene Mandatsbescheid vom 14.10.2005, Fe 1070/2005, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung, entfällt.

 

Dem Berufungswerber ist mit oa. Mandatsbescheid der Erstbehörde die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 36 Monaten ab Bescheidzustellung und ohne Einrechnung von Haftzeiten entzogen worden. Auch wurden begleitende Maßnahmen angeordnet.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber ist mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2.12.2005, 26 Hv 128/05y, zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt worden. Es wurde vom Gericht als erwiesen angenommen, dass der Genannte das Verbrechen nach § 28 Abs.2 vierter Fall, Abs.3 Satz 1 erster Fall und Abs.4 Z1 Suchtmittelgesetz sowie das Vergehen nach § 27 Abs.1 erster, zweiter und sechster Fall Suchtmittelgesetz begangen hat. Im Urteil sind insgesamt 15 Fakten aufgelistet. Demzufolge hat er gewerbsmäßig Suchtgift in einer mehrfach großen Menge durch gewinnbringenden Verkauf an mehrere namentlich im Urteil erwähnte Personen in Verkehr gesetzt. Bei dem Suchtgift hat es sich um Marihuana und Haschisch gehandelt. Drei der erwähnten Fakten behandeln den Erwerb, Besitz und die kostenlose Überlassung solcher Suchtgifte an andere.

 

In der Gerichtsentscheidung ist auch ausgeführt, dass der Berufungswerber den Verkauf einer zumindest 61-fachen großen Menge von Suchtgift zu verantworten hat. Zum Suchtgifthandel in diesem großen Stil, heißt es dort weiters, bedürfe es einer erheblichen kriminellen Energie, die der Berufungswerber entfaltete, um zu Geld zu kommen.

 

4. Wenn der Rechtsmittelwerber in der Berufungsschrift ausführt, er habe die ihm zur Last gelegten Taten immer vollkommen abseits von jeglichen Kfz-Inbetriebnahmen begangen, wodurch niemals Gefahr bestanden hätte, dass er im alkoholisierten bzw. beeinträchtigten Zustand ein Kfz lenke, und diesen Umstand auch noch als besonderes Verantwortungsbewusstsein bezeichnet, so ist ihm Nachstehendes entgegen zu halten:

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z12 Führerscheingesetz stellt eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz einen Umstand dar, der im Verein mit der entsprechenden Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden ausschließt.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei den Tathandlungen konkret ein Kfz benutzt wurde oder nicht. Solche Delikte werden aber jedenfalls, wenn der Täter im Besitz einer Lenkberechtigung und eines Kfz ist, durch erhöhte Mobilität erleichtert.

 

Die oben erwähnte bestimmte Tatsache ist im Sinne des § 7 Abs.4 FSG von der Behörde anhand der dort normierten Kriterien einer Wertung zu unterziehen, ob und für welche Dauer die Entziehung der Lenkberechtigung zu erfolgen ist. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf die Verwerflichkeit der gesetzten Taten, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Die Berufungsbehörde schließt sich diesbezüglich zur Gänze den Ausführungen im angefochtenen Bescheid an. Der Berufungswerber besitzt derzeit und ganz offenkundig auch noch für die verfügte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht über jene Sinnesart, die eine Teilnahme am Straßenverkehr mit führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen zuließe.

 

Die angeordnete Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung steht zudem im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 1.7.1999, 99/11/0173.

 

Das gleiche gilt auch für die verfügte Nichteinrechnung von Haftzeiten (vgl. etwa VwGH 14.12.1999, 99/11/0124).

 

Die im Mandatsbescheid angeführten begleitenden Maßnahmen - wovon eine im Entziehungsbescheid wieder aufgehoben worden war - wurden nicht expressis verbis in Berufung gezogen. Unbeschadet dessen erscheint auch der Berufungsbehörde eine amtsärztliche Begutachtung des Berufungswerbers vor einer allfälligen Wiedererteilung einer Lenkberechtigung aufgrund seines Suchtgiftkonsums geboten.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 

 

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