Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521226/3/Sch/Bb/Hu

Linz, 07.03.2006

 

 

 

VwSen-521226/3/Sch/Bb/Hu Linz, am 7. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn N H, geb. ..., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B W, B, R, vom 3.2.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18.1.2006, Zl. VerkR20-1071-2005/EF-WW/Rei, wegen Abweisung eines Führerscheinantrages, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18.1.2006, Zl. VerkR20-1071-2005/EF-WW/Rei wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 11.10.2005 auf Austausch seines ausländischen Nicht-EU-Führerscheines (beantragte Klasse: B) gemäß § 23 Abs.3 FSG als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig anwaltlich vertreten die begründete Berufung vom 3.2.2006 eingebracht, in welcher der Rechtsmittelwerber als Berufungsgrund insbesondere eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Im Wesentlichen bringt er vor, dass die Führerscheinbehörde von einem falschen Verständnis des Hauptwohnsitzbegriffes ausgehe. Sie bezwecke damit fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu treffen und missbrauche das FSG, um fremdenrechtlich Druck zu erzeugen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Für den Berufungsfall sind folgende gesetzliche Bestimmungen maßgeblich:

 

Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

  1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

  2. der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

  3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

  4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

  5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

Gemäß § 1 Abs.7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

 

Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind gemäß § 1 Abs.8 MeldeG insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

 

5.2. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 11.10.2005 gestellt. Der Bw ist Staatsbürger von Serbien und Montenegro. Er ist im Besitz eines nationalen jugoslawischen Führerscheins mit der Nr. 7298, ausgestellt von der OUP-a Suva Reka, am 6.3.1997, für die Klasse B und eines Führerscheines mit der Nr. 1030633705, ausgestellt von der UNMIK im Kosovo am 22.1.2003. Seit 16.10.1998 ist der Bw - laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister - in Österreich und zwar in H, S polizeilich gemeldet.

Der vom Bw vorgelegte nationale Führerschein wurde von der belangten Behörde kriminaltechnisch untersucht. Laut Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 27.10.2005 handelt es sich beim vorgelegten Dokument um ein Originaldokument.

 

Die belangte Behörde hat im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die Aufenthaltserlaubnis des Bw für den Aufenthaltszweck "befristete Beschäftigung" am 15.12.2004 abgelaufen ist und der Bw auch über keine vorläufige Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz verfügt, weshalb er sich illegal im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhält.

Der Erstantrag des Bw auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 22.12.2004, Zl. Sich40-797-37-1998/Ma/Ka zurückgewiesen. Das Bundesministerium für Inneres hat über die dagegen erhobene Berufung noch nicht entschieden.

 

Der Bw tritt der Feststellung der belangten Behörde, es komme ihm keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet zu, weil er derzeit über keinen Aufenthaltstitel verfüge, nicht entgegen. Der Bw hält sich daher unrechtmäßig in Österreich an der Adresse H, S auf.


Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtssprechung zu § 64 Abs.6 KFG - hinsichtlich der Beurteilung der Frage einer ausreichenden Lenkpraxis aufgrund einer ausländischen Lenkberechtigung - dargetan hat, muss das glaubhaft gemachte Lenken berechtigterweise erfolgt sein. (VwGH 23.2.1993, 92/11/0197; VwGH 26.11.1991, 91/11/0088).

Ein glaubhaft gemachtes Lenken von Kfz kann nur insoweit berücksichtigt werden, als es erlaubterweise erfolgte. (VwGH vom 16.10.1985, 83/11/0163).

 

Die gesetzliche Bestimmung des § 64 KFG ist zwar mit Ablauf des 31. Oktober 1997 außer Kraft getreten, jedoch findet die zu dazu ergangene Rechtssprechung auf den konkreten Berufungsfall sinngemäße Anwendung und ist auf diesen Sachverhalt übertragbar. Unter Zugrundelegung der ob zitieren Rechtssprechung muss es sich demnach beim Hauptwohnsitzbegriff des § 23 Abs.3 Z2 FSG um einen legalen Hauptwohnsitz handeln, zumal Sachverhalte bzw. Fakten, die Voraussetzung für die Entstehung eines subjektiven Rechtes sind, nur dann rechtlich relevant sein können, wenn sie auf einer rechtmäßigen Grundlage basieren.

Da der Bw derzeit unbestritten über keinen Aufenthaltstitel verfügt, hält er sich nicht legal an der Adresse H, S auf.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde läge ein ordnungsgemäßer, legaler Hauptwohnsitz nur dann vor, wenn der Aufenthalt des Bw im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stehen würde.

Mangels legalem Hauptwohnsitz iSd § 23 Abs.3 Z2 FSG sind die Voraussetzung für die Erteilung bzw den Austausch des ausländischen Nicht-EU-Führerscheines nicht erfüllt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 27.09.2007, Zl.: 2006/11/0067-6  

 

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