Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521229/5/Ki/Ps

Linz, 07.06.2006

 

 

 

VwSen-521229/5/Ki/Ps Linz, am 7. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, S, vom 31. Jänner 2006 gegen die Spruchpunkte 1, 2 und 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Jänner 2006, Zl. VerkR96-452-2006 Ga, betreffend eine Führerscheinangelegenheit bzw. Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 AVG zu Recht erkannt:

 

Die Berufung betreffend

  1. Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines,
  2. Antrag auf Aufhebung von geführten Forderungen, um eine Grundbuchslöschung vornehmen zu können,
  3. Antrag auf Neuerteilung der Lenkberechtigung

wird als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG und 67a AVG iVm §§ 3 und 28 Abs.1 FSG, § 68 Abs.1 und 7 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben angeführten Bescheid einen Antrag des Berufungswerbers auf Wiederausfolgung des Führerscheines als unbegründet abgewiesen (Punkt 1), einen weiteren Antrag, nämlich auf Aufhebung der gegen ihn geführten Forderungen, um eine Grundbuchslöschung vornehmen zu können, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Punkt 2), sowie einen Antrag auf Neuerteilung der Lenkberechtigung gemäß § 5 FSG-GV zurückgewiesen. Weiters wurde gegen ihn eine Mutwillenstrafe verhängt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2006 Berufung erhoben. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Nach der derzeit geltenden Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist das erkennende Mitglied ausschließlich zur Entscheidung bezüglich des Antrages hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 3 des angefochtenen Bescheides zuständig, für die Entscheidung bezüglich Verhängung der Mutwillenstrafe ist die Zuständigkeit eines weiteren Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben.

 

In Anbetracht der eindeutigen Sachlage wird die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im vorliegenden Falle als entbehrlich angesehen (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Herr S strebt die Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Jänner 2006 an und bemängelt, wie bereits in zahlreichen früheren Anträgen, es sei ihm die Lenkberechtigung zu Unrecht ohne Ermittlungsverfahren entzogen worden bzw. habe die Behörde bezüglich einer Anzeige betreffend Schulgelder nicht reagiert.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und es wird festgestellt, dass seit der letzten in der gegenständlichen Sache relevanten Berufungsentscheidung vom 6. August 2004, Zl. VwSen-520679/2/Ki/Ri, keine neuen Sachverhaltselemente hinzugetreten sind.

 

Zur Begründung der gegenständlichen Entscheidung wird daher auf die ausführliche Begründung im hiesigen Bescheid vom 27. April 2004, Zl. VwSen-520554/5/Ki/Jo bzw. Zl. VwSen-520568/5/Ki/Jo, verwiesen.

 

Bezüglich Antrag auf Aufhebung von geführten Forderungen, um eine Grundbuchslöschung vornehmen zu lassen, weist auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darauf hin, dass die Eintragungen im Grundbuch auf rechtskräftig verhängten Strafen beruhen. Dieser Antrag wurde daher seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Recht unter Hinweis auf § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Abschließend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch die Punkte 1, 2 und 3 des angefochtenen Bescheides nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. K i s c h

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