Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521230/8/Kof/He VwSen521231/8/Kof/He

Linz, 16.03.2006

 

 

 

VwSen-521230/8/Kof/He

VwSen-521231/8/Kof/He Linz, am 16. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den/die von Herrn RZ vertreten durch Rechtsanwälte T & P eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Berufungen gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.11.2005 und vom 4.11.2005, AZ (jeweils) VerkR21-835-2005 wegen Anordnung einer Nachschulung und Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zum machen, zu Recht erkannt:

 

 

I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

Das Verfahren tritt in die Lage zurück, in welcher es sich vor der mündlichen

Verhandlung vom 13.3.2006 befunden hat.

Rechtsgrundlagen:

§§ 71 Abs.1 Z1, 71 Abs.4 und 72 Abs.1 AVG

 

II. Die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land

  • vom 3.11.2005, VerkR21-835-2005 - Anordnung einer Nachschulung und

  • vom 4.11.2005, VerkR21-835-2005 - Aberkennung des Rechts, vom

ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

sind - durch Zurückziehung der Berufungen - in Rechtskraft erwachsen

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Bw lenkte am 30.10.2005 um ca. 13.55 Uhr bis 14.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der A 1 Westautobahn, RFB Salzburg, km. ca. 155 bis 173.

Dabei hat er

  • bei km. 155,50 zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand
    von 0,25 Sekunden festgestellt,
  • bei km. 161,00 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 67 km/h überschritten,
  • bei km. 163,45 zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,30 Sekunden festgestellt.
  • bei km. 173,10 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h überschritten und
  • bei km. 173,00 sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er ohne Grund den dritten Fahrstreifen benützt hat, obwohl der erste und der zweite Fahrstreifen frei waren.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis von 4.11.2005, VerkR96-30253-2005 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach

  • § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO
  • § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO
  • § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO
  • § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO und
  • § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO

Geldstrafen verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist - durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde hat anschließend mit den in der Präambel zitierten Bescheiden den/dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

  • gemäß § 30b Ab.1 und 3 FSG verpflichtet, auf seine Kosten innerhalb von drei Monaten - gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides - eine Nachschulung gemäß der Verordnung des BMfVIT, BGBl II/357/2002 zu absolvieren und

 

  • gemäß §§ 30 Abs.1 iVm 32 Abs.1 und 25 Abs.1 FSG für die Dauer von fünf Monaten, beginnend ab 30.10.2005 (= FS Abnahme) das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

Der Bw hat gegen diese Bescheide innerhalb offener Frist die begründeten Berufungen vom (jeweils) 10.11.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 13.3.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ua. der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

Der Bw wurde persönlich zu dieser Verhandlung nicht geladen und hat daher an dieser auch nicht teilgenommen.

 

Am Schluss dieser mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung wie folgt verkündet:

  1. Die Berufung gegen die Anordnung der Nachschulung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Die Berufung gegen die Aberkennung des Rechts von seinem ausländischen

Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen wird als unbegründet

abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt,

dass die Dauer auf 10 Monate, beginnend ab 30.10.2005, festgesetzt wird.

Diese Verkündung des Berufungsbescheides hat bereits die Wirkung der Erlassung des Bescheides;

VwGH vom 16.11.2004, 2004/11/0154 und vom 5.8.2004, 2001/02/0189.

 

Der Bw persönlich hat daraufhin mit Eingabe vom 14.3.2006

  • die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und
  • die Berufungen gegen die in der Präambel zitierten erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.

 

Begründet wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung damit, er habe angenommen, persönlich zur mündlichen Verhandlung am 13.3.2006 geladen zu werden.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben vom 15.3.2006 der in der oa. Eingabe des Bw vom 14.3.2006 gewählten Vorgangsweise ausdrücklich zugestimmt.

 

Der Bw hat - in einem Telefonat mit dem unterfertigten UVS-Mitglied - den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand präzisiert und dabei im Ergebnis vorgebracht, dass er

 

  • sein Fehlverhalten eingesehen hat

  • sofort nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat sowie

  • weder gegen den Bescheid betreffend die Anordnung einer Nachschulung, noch gegen den Bescheid betreffend die Aberkennung des Rechts, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, ein Rechtsmittel erheben wollte, sondern

  • nur eine Beschwerde gegen die amtshandelnden Polizisten wegen der sofortigen Führerscheinabnahme einbringen wollte.

 

Diese Ausführungen des Bw sind - insbesondere da er nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses tatsächlich sofort einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat - absolut glaubwürdig.

 

Unter Berücksichtigung dieses glaubwürdigen Vorbringens wäre daher bei der mündlichen UVS-Verhandlung nicht nur die Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bw, sondern iSd § 19 Abs.1 AVG auch die persönliche Anwesenheit des Bw erforderlich gewesen.

 

Da der Bw nicht persönlich geladen wurde, hat er die mündliche UVS-Verhandlung vom 13.3.2006 unverschuldet versäumt.

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG wird daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

 

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt gem. § 72 Abs.1 AVG

  • das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, somit in die Lage vor der mündlichen Verhandlung bzw. vor Verkündung des Erkenntnisses.

  • der am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Berufungsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2.Auflage, E2 zu §72 AVG (Seite 1611) zitierten VwGH-Erkenntnisse

 

Der Bw hat - wie bereits dargelegt - die Berufungen gegen die in der Präambel angeführten Bescheide zurückgezogen.

Der Rechtsvertreter des Bw hat dieser Vorgangsweise ausdrücklich zugestimmt.

 

Die Zurückziehung dieser Berufungen ist daher rechtswirksam erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler