Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521242/2/Ki/Da

Linz, 01.03.2006

 

 

 

VwSen-521242/2/Ki/Da Linz, am 1. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau J S, G, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 23.9.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.9.2005, VerkR21-542-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der über die Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden oder bei der PI Gosau abzuliefern ist.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufungswerberin mit Bescheid vom 28.6.2005, VerkR21-542-2005, aufgefordert, sich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, dies auf Rechtsgrundlage der §§ 8 und 24 Abs.4 FSG. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

 

Mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom 12.9.2005, VerkR21-542-2005, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und sie aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden oder beim GP Gosau abzuliefern.

 

Begründet wird der Bescheid damit, dass die Rechtsmittelwerberin die geforderte Untersuchung bisher nicht vornehmen ließ.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung. Darin ist ausgeführt, dass Frau S vor einigen Monaten bei der Behörde angerufen und gebeten habe, ob sie nicht nach ihrem stationären Krankenhausaufenthalt die amtsärztliche Untersuchung durchführen könnte, eine Sekretärin habe ihr damals gesagt, dass dies möglich sein sollte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16.2.2006 vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden Frau S mit Bescheid vom 28.6.2005, VerkR21-542-2005, aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Dieser Aufforderung ist die Berufungswerberin bis dato nicht nachgekommen, dies mit der Begründung, dass sie sich derzeit stationär in einem Krankenhaus aufhält. Belegt wurde dies durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Salzburger Landesklinik.

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist keine Folge leistet, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Es mag dahingestellt bleiben, ob Frau S, wie sie in ihrer Berufung vorbringt, mit einer Sekretärin der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gesprochen hat, zumal es sich im gegenständlichen Falle um eine Formalentziehung kraft gesetzlicher Anordnung handelt. Frau S wurde bescheidmäßig aufgetragen, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Nachdem sie bis dato dieser Anordnung nicht nachgekommen ist, war zwingend die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der bescheidmäßigen Anordnung zu entziehen und die Berufungswerberin wurde hiedurch nicht in ihren Rechten verletzt.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Auch hiebei handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Bestimmung und es war daher auch dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides dem Grunde nach zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. K i s c h

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