Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521244/2/Zo/Jo

Linz, 14.03.2006

 

 

 

VwSen-521244/2/Zo/Jo Linz, am 14. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau W G, geboren , E, vom 01.02.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 23.01.2006, Zl. VerkR21-4-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen zur Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4 sowie 24 Abs.1 und Abs.3, 26 Abs.2 und 29 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde die Berufungswerberin verpflichtet, sich einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung beizubringen. Es wurde angeordnet, dass sie den Führerschein unverzüglich bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern hat, einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher die Berufungswerberin eine Herabsetzung der Führerscheinentzugsdauer auf zwei Monate und den Erlass der Nachschulung beantragt. Dies begründet sie damit, dass das Alkomatmessergebnis von 1,14 mg/l nicht als Grundlage für die Entzugsdauer herangezogen werden dürfe, weil diese Menge um 05:50 Uhr gemessen wurde. Sie seien von einem Unbekannten zu der Privatadresse ihres Bekannten gefahren worden und hätten dort in der Garage noch einiges getrunken, sie selbst zwei Bier und drei Bacardi-Cola. Erst nachher sei die Polizei eingetroffen und daraufhin habe sie den Alkotest durchführen müssen. Das Messergebnis sei wohl aufgrund dieser zuletzt konsumierten Getränke so hoch ausgefallen. Sie sei selbst nicht mit dem Auto gefahren, weil ihr beim Verlassen des Lokals "Hoppala" die Autoschlüssel abgenommen worden seien und sie deshalb selber nicht gefahren sein könne.

Sie sei auf den Führerschein angewiesen, weil sie sonst ihren Arbeitsplatz nur unter äußerst erschwerten Umständen erreichen könne. Auch mit ihren Kindern müsse sie immer wieder mit dem Auto fahren. Bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sei ihr überdies bereits am 15.12.2005 gesagt worden, dass ihr der Führerschein in den nächsten drei Tagen abgenommen werde, tatsächlich sei der Entzugsbescheid aber erst am 26.01.2006 zugestellt worden. Sie habe wegen der damaligen Aussage ihre Arbeit in Freistadt verloren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze aus dem Akt ergibt.

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Die Berufungswerberin wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 15.12.2005 rechtskräftig bestraft, weil sie am 11.09.2005 um 05:50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen FR- in 4210 Unterweitersdorf auf der B 125 bis Strkm. 15,610 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Der Atemluftalkoholgehalt habe 1,14 mg/l betragen. Es wurde eine Strafe in Höhe von 1.450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 500 Stunden) verhängt und die Berufungswerberin wurde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 145 Euro verpflichtet.

 

Im Zuge dieser Amtshandlung erklärte die Berufungswerberin, dass der ihr vorgehaltene Sachverhalt richtig sei. Sie sei damals die Lenkerin gewesen. Sie verzichtete nach Belehrung über die Wirkungen eines Rechtsmittelverzichtes auf die Einbringung einer Berufung.

 

Die Berufungswerberin ist im Besitz einer von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 28.11.1990 ausgestellten Lenkberechtigung für die Klasse B. Beim gegenständlichen Vorfall handelte es sich um ihr erstes Alkoholdelikt.

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

5.2. Die Berufungswerberin wurde - wie oben angeführt - mit einem rechtskräftigem Straferkenntnis bestraft, weil sie am 11.09.2005 um 05:50 Uhr den Pkw FR- in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,14 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt hatte. Sie bestreitet zwar nunmehr in ihrer Berufung, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben und macht auch einen Nachtrunk geltend, dieses Vorbringen ist aber für die rechtliche Beurteilung nicht mehr relevant, weil die Führerscheinbehörde an die Rechtskraft des Straferkenntnisses gebunden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens geklärten Fragen im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht nochmals neu beurteilt werden können (siehe z.B. VwGH vom 21.10.2004, Zl. 2002/11/0166 mit weiteren Nachweisen).

 

Es ist damit für den Unabhängigen Verwaltungssenat erwiesen, dass die Berufungswerberin eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen hat. Diese Verwaltungsübertretung stellt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG dar. Alkoholdelikte sind grundsätzlich als besonders verwerflich anzusehen und stellen eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Zwischen dem Vorfall und der Entziehung der Lenkberechtigung sind zwar mehr als vier Monate vergangen, in denen die Berufungswerberin keine weiteren Übertretungen begangen hat. Dieser Zeitraum ist aber zu kurz, um bereits wieder von der Verkehrszuverlässigkeit der Berufungswerberin ausgehen zu können.

 

Für die erstmalige Begehung eines Alkoholdeliktes mit einem Alkoholisierungsgrad von mehr als 0,8 mg/l sieht § 26 Abs.2 FSG eine Entzugsdauer von mindestens vier Monaten vor. Im Hinblick auf den außerordentlich hohen Alkoholisierungsgrad wäre möglicherweise sogar eine geringfügig höhere Entzugsdauer seitens der Erstinstanz gerechtfertigt gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat lediglich die im Gesetz vorgesehene Mindestentzugsdauer verhängt, die von der Berufungswerberin beantragte Herabsetzung unter die gesetzliche Mindestentzugsdauer ist nicht möglich.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe sondern um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer. Berufliche oder familiäre Schwierigkeiten, welche mit dem Führerscheinentzug verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

 

Die Anordnung der Nachschulung, der verkehrspsychologischen Untersuchung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ist bei einem Alkoholisierungsgrad von mehr als 0,8 mg/l gesetzlich verpflichtend vorgesehen. Der Berufungswerberin kann daher auch die Absolvierung der Nachschulung nicht erlassen werden. Sie ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Entziehungsdauer nicht endet, so lange sie diese Maßnahmen nicht absolviert hat.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist gesetzlich begründet bzw. entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es musste daher die Berufung insgesamt abgewiesen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

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