Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521245/5/Ki/Da

Linz, 16.03.2006

 

 

 

VwSen-521245/5/Ki/Da Linz, am 16. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A J S, S, K, vertreten durch M & M Rechtsanwälte OEG, L, H, vom 20.2.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.1.2006, VerkR20-1558-1987, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 15 Monate gerechnet ab 8.2.2006 (unter Nichteinrechnung der Haftzeiten) festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 29 Abs.3 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 24 Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides entzogen, wobei die Zeit in der Haft in die Entziehungsdauer nicht eingerechnet wird. Weiters wurde ihm aufgetragen, den Führerschein unverzüglich bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern und es wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Rechtsmittelwerber mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4.11.2005, Zahl: 22 Hv 71/05 i, 1. wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach den §§ 206 Abs.1 und 15 Abs.1 StGB, 2. wegen des teils versuchten, des teils vollendeten Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach den §§ 207 Abs.1 und 15 Abs.1 StGB sowie 3. wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs.1 Z2 StGB in der Zeit zwischen Frühjahr 1999 und Herbst 2004 unter Anwendung des § 28 StGB nach § 206 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde. Auch wenn das Urteil des Landesgerichtes Linz noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sei für die Behörde die Annahme gerechtfertigt, dass er nicht verkehrszuverlässig sei. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt seiner Tat sei daher die im Spruch angeführte Entziehungsdauer auszusprechen gewesen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 20.2.2006 Berufung erhoben mit dem Antrag, die Behörde möge die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung herabsetzen.

 

Außer Streit gestellt werde, dass er auf Grund verschiedener Geschehnisse eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z9 FSG verwirklicht habe. Er sei deshalb vom LG Linz mit Urteil vom 4.11.2005, das allerdings noch nicht rechtskräftig sei, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Eine Berufung gegen dieses Urteil sei anhängig, allerdings noch nicht entschieden.

 

Die strafrechtliche Verurteilung und das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten werde nicht in Abrede gestellt, doch die von der belangten Behörde vorgenommene Wertung sei verfehlt und rechtfertige seine Tat für sich alleine nicht die Annahme, dass er für eine Dauer von 43 Monaten verkehrsunzuverlässig sei und ihm die Lenkberechtigung 24 Monate zu entziehen sei.

 

Die belangte Behörde habe sich bei der Wertung der Tatumstände weder mit seiner Person, dem Grad seiner Schuld, seinem Vorleben, seinem Verhalten vor und nach der Tat auseinandergesetzt. Völlig unberücksichtigt sei geblieben, dass er vor den zur Verurteilung führenden Taten noch nie im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen negativ in Erscheinung getreten sei. Sein Verhalten, das zur Verurteilung geführt habe, sei ein Fehlverhalten, wobei ihm das Unrecht dieses Fehlverhaltens auf Grund des abgeführten Strafverfahrens vor Augen geführt worden sei. Dass er ein solches Fehlverhalten nicht mehr setze, sei gewährleistet und zeige dies u.a. dadurch, dass er bereits seit September 2004 eine Sexualtherapie in Anspruch nehme und er auch Bestätigungen vorlegen könne, aus denen hervorgehe, dass er sich ernsthaft mit der vorgegebenen Fragestellung auseinandersetze. Selbst im Urteil des LG Linz sei ausgeführt, dass er sich ernsthaft bemühe, die Ursachen seiner Tathandlungen zu beseitigen, deshalb habe er auch im Verfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt, um sich mit seinen Taten entsprechend auseinanderzusetzen.

 

Seit Beendigung seiner Taten im Herbst 2004 habe er sich wohlverhalten. Diese Zeit sei von der belangten Behörde allerdings nicht gewürdigt geworden.

 

Zu berücksichtigen wäre auch gewesen, dass er im Hinblick auf eine Gefährdung durch das Lenken eines Fahrzeuges nie auffällig geworden sei und sich im Straßenverkehr immer wohlverhalten habe. Auch bezüglich seiner strafbaren Handlungen sei anzumerken, dass er hier nie mit Gewalt oder Aggressivität, die im Straßenverkehr gefährlich sein könnte, vorgegangen sei. Diese Taten seien lediglich Ausfluss seiner sexuellen Neigung, die er nunmehr durch Therapie in den Griff bekomme, die allerdings im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr keine Rolle spiele, gewesen. Bezüglich der besonderen Verwerflichkeit sei auch noch auszuführen, dass die Mädchen bereits alle das 13. Lebensjahr vollendet hatten, das Alter sei also knapp unter der Strafbarkeitsgrenze gelegen. Dies bedeute, dass nicht von einer besonders hohen Verwerflichkeit der Taten ausgegangen werden müsse.

 

Durch sein vor und nach den Taten untadeliges Verhalten zeige sich, dass eine derartig hohe Verkehrsunzuverlässigkeit (gerechnet ab der letzten Tatbegehung ab 9.9.2004) nicht gegeben sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Mit Schreiben vom 14.3.2006 hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ein Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.2.2006 nachgereicht.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4.11.2005, Zl. 22 Hv 71/05 i, wurde der Berufungswerber wegen mehrerer Sexualdelikte (siehe die unter Pkt. 1 zitierte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides) in der Zeit zwischen Frühjahr 1999 und Herbst 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Einer Berufung gegen dieses Urteil wurde mit dem nunmehr liegenden Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.2.2006, 7 Bs 41/06p, nicht Folge gegeben.

 

In der Begründung zur Strafbemessung haben die gerichtlichen Instanzen festgestellt, dass mildernd die Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers, sein reumütiges Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch, wenn auch nur in geringerem Umfang, geblieben ist, zu werten war. Erschwerend wurden der lange Tatzeitraum und das mehrtätige Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen mit einer Vielzahl von Vergehen gewertet. Weiters wurde erschwerend der Umstand gewertet, dass der Rechtsmittelwerber fünf Kinder missbraucht hat. Als Milderungsgrund wurde noch gewertet, dass er Privatbeteiligtenansprüche bereits zur Gänze bezahlt hat.

 

Zu Gute gehalten wurde ihm, dass er sich während des Gerichtsverfahrens sehr reumütig zeigte, er an der Aufklärung kooperativ mitwirkte und sich auch behandlungseinsichtig zeigte bzw. er (allerdings erst nach Bekanntwerden seiner Tathandlungen) sich in psychotherapeutische Behandlung begab.

 

Der Umstand, dass er weder Gewalt noch Druck auf die Mädchen ausgeübt hat, wurde nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass nicht unbeachtet bleiben könne, dass der Rechtsmittelwerber psychischen Druck zumindest auf eine Person dadurch ausgeübt hat, dass er ihr im Falle der Verweigerung einer sexualen Handlung angedroht habe, er werde im ganzen Ort erzählen, dass sie ihn zu einer bestimmten sexualen Handlung hätte verführen wollen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Art und Weise, die der Berufungswerber zur Erreichung der sexualen Handlungen anwandte, zu berücksichtigen sei, da diese schüchternen Mädchen, die entweder psychische Probleme oder soziale Schwächen hatten, auswählte, und sich als verständnisvoller Freund ausgab und so ihr Vertrauen erschlich und dadurch ein Gefühl der Verliebtheit bei den Mädchen erweckte. Dabei sei insbesondere zu erwähnen, dass er auch nicht davor zurückschreckte, sich auch ein Opfer auszusuchen, das bereits sexuelle Erfahrungen innerhalb ihrer Familie gemacht hatte.

 

Berücksichtigt wurde weiters, dass drei seiner Opfer als Folge des Missbrauches psychische Beeinträchtigungen erlitten. So würden bei einem der Opfer Schwierigkeiten in ihrer Bindungsfähigkeit zu anderen Männern bestehen, hätten die sexuellen Handlungen bei einem anderen Opfer erhebliche psychische Probleme verursacht und befinde sich ein weiteres Opfer seit Anfang Dezember 2004 in psychologischer Betreuung im Kinderschutzzentrum, um die Vorgänge verarbeiten zu können. Dabei habe es sich zwar nicht um schwere Körperverletzungen gehandelt, jedoch wären diese außertatbestandlichen Folgen zu berücksichtigen.

 

Festgehalten wurde auch, dass der Tatsache, dass alle Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hatten, keine mildernde Bedeutung zukommt.

 

Hingewiesen wurde, dass der Tatsache, dass der Rechtsmittelwerber sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht nicht gering geschätzt werden darf.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z8 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Unbestritten hat der Berufungswerber die oben beschriebenen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen begangen und es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen. Der Berufungswerber wendet sich jedoch gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung prognostizierte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit.

 

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG zu erstellende Prognose maßgebend, wann der Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, d.h. wann er die Sinnesart gem. § 7 Abs.1, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.

 

Im vorliegenden Falle ist jedenfalls der lange Zeitraum, währenddessen die strafbaren Handlungen begangen wurden (nämlich Frühjahr 1999 bis Herbst 2004) sowie der Umstand, dass der Berufungswerber während dieses Zeitraumes fünf Kinder missbraucht hat, als besonders verwerfliches Verhalten zu seinen Ungunsten zu werten. Wenn es auch nicht zu Gewaltanwendung gekommen ist, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zumindest in einem Fall einen psychischen Druck auf sein Opfer ausgeübt hat. Auch die Art und Weise, welche er zur Erreichung der sexuellen Handlungen anwandte, nämlich das Auswählen von schüchternen Mädchen, die entweder psychische Probleme oder soziale Schwächen hatten, wobei er sich als verständnisvoller Freund ausgab und so das Vertrauen der Opfer erschlich, lässt auf eine zumindest temporale Verkehrsunzuverlässigkeit schließen. Letztlich ist, was die Gefährlichkeit der Verhältnisse anbelangt, auch zu berücksichtigen, dass drei seiner Opfer als Folge des Missbrauchs psychische Beeinträchtigung erlitten haben.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass der Berufungswerber sich zwar seit der letzten Tatbegehung im Herbst 2004 wohlverhalten hat, es darf in diesem Zusammenhang jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ab diesem Zeitpunkt, wie aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist, gegen Herrn S bereits der Verdacht des Vergehens des sexuellen Missbrauches bei einem Kind vorlag und dann in der Folge bereits am 12.4.2005 Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz erstattet wurde. Einem Wohlverhalten unter diesen Umständen kann jedoch grundsätzlich nur geringere Bedeutung beigemessen werden.

 

Zu Gute zu halten ist dem Berufungswerber, dass er offensichtlich einsichtig ist und er sich, jedenfalls nach Bekanntwerden seiner Tathandlungen, behandlungseinsichtig gezeigt hat. Weiters ist die sonstige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen sowie auch der Umstand, dass er mittlerweile die Privatbeteiligtenansprüche zur Gänze bezahlt hat.

 

Mit dem Vorbringen, dass die Mädchen bereits alle das 13. Lebensjahr vollendet hatten, das Alter somit knapp unterhalb der Strafbarkeitsgrenze gelegen war, ist jedoch nichts zu gewinnen, diesem Umstand kann auch in Bezug auf die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit keine mildernde Bedeutung zukommen.

 

In Abwägung all der dargelegten Umstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Prognose, dass sowohl zum Zeitpunkt der letzten Tatbegehung, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht gegeben war, jedoch angenommen werden kann, dass nach einer Entzugsdauer von 15 Monaten, wobei die Haftzeiten allerdings nicht eingerechnet werden können, die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist. Bemerkt wird, dass die Nichteinrechnung der Zeit der Haft in die Entziehungsdauer laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist (siehe in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zitierte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).

 

6.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Die gemäß Punkt II des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

6.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Zug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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