Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521246/8/Sch/Hu

Linz, 06.06.2006

 

 

 

VwSen-521246/8/Sch/Hu Linz, am 6. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, vom 22.2.2006 gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7.2.2006, VerkR21-231-2005/EF-Mg/Rei, VerkR20-1143-2005/EF-Mg/Rei, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung aufgrund entschiedener Sache nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12.5.2006 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang behoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde - neben einer hier nicht relevanten weiteren Verfügung - der Antrag des Herrn M H, H, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, K, E, auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B vom 28.12.2005 gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

 

Zugrunde lag der Umstand, dass der Berufungswerber bereits am 9.11.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gestellt hatte, der von der Behörde mit Bescheid vom 13.12.2005, Gz. wie oben, mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen wurde.

 

2. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Bescheid vom 13.12.2005 liegt ein schlüssiges amtsärztliches Gutachten zugrunde, das, im Verein mit einer entsprechenden fachärztlichen Stellungnahme Dris. H, Facharzt für Augenheilkunde, dem Berufungswerber attestiert, dass aufgrund einer dort näher umschriebenen ausgeprägten Beeinträchtigung seines Sehvermögens die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht gegeben ist.

 

Zu dem verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid ist zu bemerken, dass dieser zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu Recht ergangen ist. Aufgrund der sich der Erstbehörde darlegenden unveränderten Sachlage konnte sie ohne weiteres Ermittlungsverfahren den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung wegen entschiedener Sache zurückweisen.

 

Für die Berufungsbehörde stellt sich allerdings die Sachlage nunmehr insofern anders dar, als der Berufungswerber - als Ergebnis der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der oben angeführten Berufungsverhandlung - zwischenzeitlich einen neuen augenfachärztlichen Befund Dris. H vorgelegt hat. In dieser Stellungnahme vom 23.5.2006 heißt es u.a.: "Nach den oben angeführten Überlegungen und unter zusätzlicher Berücksichtigung der bisher erworbenen Fahrpraxis mit dem Moped wäre zumindest die Wiederausstellung des Moped-Führerscheins von ophthalmologischer Seite her möglich und auch zu befürworten. Eine Lenkberechtigung für ein behindertengerechtes, geschwindigkeitsbeschränktes KFZ für eine regional beschränkte Umgebung wäre vorstellbar.".

 

Wenngleich ein Berufungsverfahren iZm einem Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache wohl nicht gänzlich gleichgesetzt werden kann mit einem Berufungsverfahren im (eigentlichen) Sinne des § 66 Abs.4 AVG, sieht sich die Berufungsbehörde dennoch gehalten, hier ebenfalls den Grundsatz anzuwenden, dass Änderungen der Sach- und Beweislage, welche nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen sind (VwGH 19.9.1978, 2082/75 ua.).

 

Aus diesem Grund hat die Berufungsbehörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid im angefochtenen Umfang behoben. Damit ist von der Erstbehörde über den aufrechten Antrag des Berufungswerbers vom 28.12.2005 auf Erteilung einer Lenkberechtigung in der Sache zu entscheiden.

 

Formal zu trennen hievon ist die Frage des schon mit dem vorangegangenen Bescheid verfügten Lenkverbotes für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge, die allenfalls von der Erstbehörde nach Beendigung des Führerscheinverfahrens - sofern sie sich dann noch stellt - wiederum (bzw. neu) beurteilt werden könnte (vgl. dazu VwGH 28.4.2005, 2003/11/0171).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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