Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521248/2/Zo/Da

Linz, 16.03.2006

 

 

VwSen-521248/2/Zo/Da Linz, am 16. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M E, geb. , vertreten durch RA Dr. B W, R, vom 20.2.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 3.2.2006, Zl. VerkR20-2857-2005, wegen Abweisung eines Antrages auf Austausch eines Nicht-EU-Führerscheines zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.2 iVm 67a Abs.1 AVG sowie § 23 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Austausch seines Nicht-EU-Führerscheines für die Klasse B vom 22.11.2005 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Erwerbes seiner ausländischen Lenkberechtigung keinen durchgehenden sechsmonatigen Aufenthalt im Ausstellungsstaat aufweisen könne. Außerdem habe sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen durchgehend zumindest überwiegend in Österreich befunden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er am 17.12.2004 seinen Hauptwohnsitz in Österreich aufgegeben habe. Er habe über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und sei deswegen von der Fremdenbehörde auch rechtskräftig bestraft worden. Deshalb habe er eben seinen Hauptwohnsitz in Österreich am 17.12.2004 aufgegeben und sei wieder nach Serbien zurück gegangen. Seine Gattin habe weiterhin in Österreich gelebt, weshalb er die Familienzusammenführung bzw. eine Niederlassungsbewilligung beantragt habe. Er wusste aber nicht, wann ihm diese erteilt werde, weshalb er die Zeit in seinem Heimatland dazu nutzte, eine Fahrschule zu besuchen und die Lenkberechtigung zu erwerben. Bereits nach rund drei Monaten habe er einen Quotenplatz erhalten und es wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, weshalb er Ende März 2005 seinen Hauptwohnsitz wieder nach Österreich verlegen konnte.

 

Die Annahme der Führerscheinbehörde, er habe seinen Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich behalten, sei falsch. Er habe sich wegen des fehlenden Aufenthaltstitels eben entschlossen, seinen Hauptwohnsitz wieder nach Serbien zu verlegen. Die Führerscheinbehörde würde ihm hier einen Hauptwohnsitz unterstellen, welchen ihm die Fremdenbehörde verwehrt habe.

 

Motiv für die Regelung des § 23 Abs.3 Z1 sei gewesen, den Führerscheintourismus zu verhindern. Bei ihm handle es sich aber gerade nicht um einen "Führerscheintouristen", weil er sich nicht bloß kurzfristig während des Urlaubes oder einer saisonbedingten Unterbrechung der Arbeit in seinem Heimatland aufgehalten habe sondern es sich um einen länger dauernden Aufenthalt von ungewisser Dauer gehandelt hatte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Diese war auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber begründete erstmals einen Hauptwohnsitz in Österreich am 15.11.2002 und hielt sich bis 17.12.2004 durchgehend in Österreich auf. Am 15.4.2004 heiratete er Frau R M.

 

In der Zeit vom 7.5.2004 bis 8.8.2004 hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde deshalb auch rechtskräftig bestraft. Am 17.12.2004 meldete sich der Berufungswerber von seinem Hauptwohnsitz ab und kehrte nach Serbien zurück. Dort erwarb er am 25.3.2005 die Lenkberechtigung für die Klassen B und C.

 

In Serbien beantragte er die Familienzusammenführung, weshalb ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Nach Erteilung dieser Niederlassungs-bewilligung begründete er am 29.3.2005 wiederum seinen Hauptwohnsitz in Österreich.

 

Am 22.11.2005 beantragte er die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe B.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.3 Z1 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mind. sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs.2 dritter Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 dritter Satz) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 dritter Satz) oder sechsmonatigen Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

 

5.2. Die gegenständliche Regelung wurde mit BGBl. I Nr. 81/2002 hinsichtlich der erforderlichen Aufenthaltsdauer bzw. des Hauptwohnsitzes verschärft. Zweck dieser Regelung war es nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, zu verhindern, dass eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich, die noch die Staatsbürgerschaft eines anderen Nicht-EWR-Staates hat, in diesem Staat auf einfache Art und Weise eine Lenkberechtigung erwirbt und diese sodann in Österreich in eine österreichische Lenkberechtigung umschreiben lässt. Der Nachweis des Antragstellers, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem Staat mindestens für sechs Monate aufgehalten hat, soll nur dann entfallen, wenn feststeht, dass er bei der Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und zusätzlich die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes in dem betreffenden Staat hat.

 

Mit dieser Regelung sollte also nach den klaren Motiven des Gesetzgebers der "Führerscheintourismus" verhindert werden. In dem bereits von der Erstinstanz zitierten Erkenntnis des VwGH vom 14.9.2004, Zl. 2004/11/0113, führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass es auf den sechsmonatigen Aufenthalt im Ausstellungsstaat des Führerscheines dann nicht ankommt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung seinen Hauptwohnsitz in diesem Staat gehabt hätte. Dies entspricht dem Gesetzestext, wonach eben entweder ein mind. sechsmonatiger Aufenthalt oder der Hauptwohnsitz im Ausstellungsstaat erforderlich ist.

 

Der Berufungswerber hat sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C tatsächlich in Serbien aufgehalten. Jedenfalls gibt es keinerlei aktenkundige Gründe, diese Behauptung des Berufungswerbers zu bezweifeln. In Österreich hat er sich ca. 3 1/2 Monate tatsächlich nicht aufgehalten und durfte auch legal nicht ins Bundesgebiet einreisen. Es ist zwar richtig, dass der Berufungswerber wieder nach Österreich zurückkehren wollte und sich auch seine Gattin hier aufgehalten hat, dennoch darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber - letztlich wohl auf Grund der Maßnahmen der Fremdenbehörde - seinen Hauptwohnsitz in Österreich aufgegeben hat und diesen wieder in Südserbien begründet hat. Die Dauer des Aufenthaltes in Serbien war nicht von vornherein zeitlich begrenzt sondern der Berufungswerber musste darauf hoffen, dass ihm im Rahmen der Familienzusammenführung eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung konnte der Berufungswerber den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen - zumindest auf legale Weise - nicht in Österreich begründen. Unter Abwägung dieser Umstände befand sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung tatsächlich in Serbien.

 

Zusätzlich war der Berufungswerber Staatsbürger des Ausstellungsstaates des Führerscheines und war zum Zeitpunkt der neuerlichen Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich bereits im Besitz der serbischen Lenkberechtigung für die Klassen B und C. Der Aufenthalt des Berufungswerbers in Serbien war nicht bloß kurzfristiger Natur sondern von vornherein auf eine unbestimmte Dauer angelegt. Der Berufungswerber konnte zum Zeitpunkt des Erwerbes der serbischen Lenkberechtigung nicht absehen, wann ihm tatsächlich die Niederlassungsbewilligung in Österreich erteilt wird. Es liegt daher nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS kein klassischer Fall eines "Führerscheintourismus" vor. Der Antrag des Berufungswerbers verstößt damit auch nicht gegen den Zweck der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs.3 Z1 FSG. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

 

§ 23 Abs.3 sieht mehrere weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung vor. Diesbezüglich gibt es noch keine Ermittlungsergebnisse. Die entsprechenden Ermittlungen sind zweckmäßiger Weise am einfachsten und schnellsten von der Erstinstanz als Führerscheinbehörde durchzuführen. Es war daher lediglich der angefochtene Bescheid zu beheben, ohne über den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung endgültig abzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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