Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521251/5/Sch/Hu

Linz, 08.05.2006

 

 

 

VwSen-521251/5/Sch/Hu Linz, am 8. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. J P H vom 17.2.2006, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.2.2006, Fe-983/2005, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 3.5.2006, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn M H, S, A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. J P H, S, L, gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG iVm § 8 Abs.3 Z2 bzw. Z3 FSG die Gültigkeit der mit Führerschein der BH Eferding, vom 10.10.2001, Zl.: VerkR20-448-2001/EF, Klasse B, erteilten Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt:

Befristung bis 30.01.2007

Auflagen:

Er habe sich spätestens bis zum 30.01.2007 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Kontrolluntersuchung auf Epilepsie durch FA für Neurologie

Er habe sich in regelmäßigen Abständen von 3 Monaten - erstmals am 30.04.2006, dann am 30.07.2006, 30.10.2006 und am 30.01.2007 - einer laborfachärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen: Drogenharnanalysen auf THC.

 

2. Gegen einen Teil dieses Bescheides hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Befristung der Lenkberechtigung bis 30.1.2007 sowie gegen die Auflage, dass sich der Berufungswerber in dreimonatigen Abständen laborfachärztlichen Kontrolluntersuchungen und Vorlage der Befunde bezüglich Drogenharnanalysen auf THC gerichtet hat. Demnach ist die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Befundes einer Kontrolluntersuchung auf Epilepsie durch einen Facharzt für Neurologie in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

 

In der fachärztlichen Stellungnahme Dris. B, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.1.2006, heißt es in Bezug auf einen Suchtmittelmissbrauch des Berufungswerbers wie folgt:

 

"Herr H berichtet über seinen Marihuanamissbrauch offen und ohne Vorbehalte. So berichtet er, dass erste Versuche mit Marihuana mit etwa 18 Jahren stattgefunden haben, er sei damals schon einmal "erwischt" worden; er war damals im Posthof und im Rahmen einer Veranstaltung hätte er ein kleines Päckchen Marihuana mit sich geführt. Die damalige Untersuchung bei der Amtsärztin in Eferding sei danach von keinerlei weiteren Konsequenzen gefolgt gewesen.

 

Zwischenzeitlich hätte er selten Kontakt mit Marihuana gehabt, meistens hätte er dies alleine konsumiert, zuletzt laut seinem Bericht Ende 2004. Insgesamt hätte er fünf bis sechs Mal diesen Missbrauch betrieben, eine besondere bzw. angenehme Berauschung hätte er nicht wahrgenommen, das Motiv sei vorwiegend Neugierbefriedigung gewesen.

 

Er berichtet, dass er, nachdem er Ende 2004 zum zweiten Mal mit Marihuanabesitz aufgefallen wäre, dieses Thema für immer ad acta gelegt habe. Er habe nun genug Probleme damit gehabt, es hätte ihm auch keine Vorteile gebracht. Alkohol würde er nicht als Ersatzdroge einsetzen.

 

Die Berichte Herrn H zu seinem Umgang mit Cannabinoiden in der Vorgeschichte imponieren glaubhaft. Glaubhaft erscheint auch sein Vorsatz, nie mehr mit Suchtgiften in Kontakt kommen zu wollen. Direkte oder indirekte Hinweise für frühere oder aktuelle Substanzabhängigkeiten sind nicht zu finden, die letzte Drogenharnanalyse vom Dezember 2005 war negativ.

 

Somit steht aus diesem Grunde einer Belassung der Lenkberechtigung für die Führerscheingruppe B aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht nichts im Wege."

 

Zur von der Erstbehörde verfügten Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers ist zu bemerken, dass es hiefür einer Krankheit bedürfte, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143). Die oben zitierte fachärztliche Stellungnahme kann die schlüssige Annahme eines solchen Vorganges nicht stützen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Weder aus den obzitierten Angaben des Berufungswerbers selbst noch aus der fachärztlichen Stellungnahme Dris. B lässt sich der Schluss begründbar ableiten, der Berufungswerber habe in der Vergangenheit gehäuften Suchtmittelmissbrauch begangen. Nach der Beweislage muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass dieser lediglich gelegentlich erfolgt ist. Ein solcher Konsum reicht nicht aus, ärztliche Kontrolluntersuchungen anzuordnen (VwGH 20.3.2001, 2000/11/0264).

 

Die Berufungsbehörde hatte zudem zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auch noch die Angaben des Berufungswerbers bei der Berufungsverhandlung zu würdigen, wonach er sich schon vor etwa einem Jahr von jedem Suchtmittelkonsum abgewendet habe. Er konnte seine diesbezüglichen Angaben durch zwei Laborbefunde (letzterer vom 5.5.2006, der im Hinblick auf Cannabinoide ein negatives Ergebnis ausweist) stützen.

 

Der Berufung war daher in diesen beiden Punkten Folge zu geben und der Bescheid diesbezüglich zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

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